BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1335/02 -
des Herrn V...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Unter welchen Voraussetzungen die
Nichtanrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft zu einer
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG führt, ist
verfassungsrechtlich geklärt (vgl. jüngst Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 – 2 BvR
1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 - auch JURIS; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 – 2 BvR
2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 - auch JURIS).
Verfassungsrechtlich ist danach eine Anrechnung von
Untersuchungshaft immer dann geboten, wenn zwischen der die
Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der
Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang
oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug
besteht.
3
Ein solcher kann sich aus der zu Unrecht
versagten Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG ergeben.
Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Voraussetzungen
dieser Norm sind nicht gegeben. Es fehlt an einem Urteil über
die Straftaten, für die der Beschwerdeführer in
Untersuchungshaft gesessen hat. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass das Urteil vom 3. Dezember 2001 in ein späteres
Urteil noch einbezogen wird. Solange daher eine Entscheidung
über die Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG nicht
erfolgt ist, fehlt es an einem funktionalen Zusammenhang. Der
Umstand, dass der Jugendarrest bereits verbüßt ist, steht
einer Einbeziehung gemäß § 31 Abs. 2 JGG nicht
entgegen (vgl. Eisenberg, JGG, 9. Aufl., 2002, § 54
Rn. 20).
4
Von einer weiter gehenden Begründung wird
abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.