BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1337/00 -
des nigerianischen Staatsangehörigen
E...,
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
am 15. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro)
festgesetzt
(§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).