BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1337/03 -
des Herrn U ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
25. September 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Sie ist unbegründet. Der
Beschwerdeführer ist nicht dadurch in seinen Grundrechten
oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt, dass das
Landgericht die polizeiliche Aussage seines in der
Hauptverhandlung das Zeugnis verweigernden Schwagers bei der
Beweiswürdigung nicht verwertet hat. Damit verletzt auch die
das landgerichtliche Urteil bestätigende
Revisionsentscheidung den Beschwerdeführer nicht in seinen
verfassungsmäßigen Rechten.
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a) Aus der Aufgabe des Strafprozesses, den
Strafanspruch des Staates um des Rechtsgüterschutzes
einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmig
geordneten Verfahren durchzusetzen und damit dem vom Gewicht
der Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner
Grundrechte zu gewährleisten, ergibt sich, dass dem
Strafprozess von Verfassungs wegen die Aufgabe gestellt ist,
das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich
handelnder Person abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne
Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 20, 323
), zu sichern und entsprechende
verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen. Als ein
zentrales Anliegen des Strafprozesses erweist sich daher die
Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den das materielle
Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann. Der Anspruch
des Angeklagten auf ein faires Verfahren kann durch
verfahrensrechtliche Gestaltungen berührt werden, die der
Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil
entgegenstehen (BVerfGE 57, 250 ).
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Als eine solche, der Wahrheitsfindung
entgegenstehende Gestaltung kommt § 252 StPO in
Betracht, weil er die polizeiliche Aussage eines
Zeugnisverweigerungsberechtigten, der sich in der
Hauptverhandlung erstmals auf sein Recht beruft, unverwertbar
macht. Die Vorschrift ist - über ihren Wortlaut hinaus -
nicht nur als Verlesungs-, sondern als Verwertungsverbot
aufzufassen, das auch jede andere Verwertung der bei einer
nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage, insbesondere
die Vernehmung von Verhörspersonen, ausschließt (vgl. BGHSt
2, 99, ; 36, 384 ; Meyer-Goßner, StPO,
46. Aufl., § 252 Rn. 12 f.; Gollwitzer, in:
Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 252 Rn. 4; Diemer,
in: Karlsruher Kommentar, StPO, § 252 Rn. 1 jeweils
m.N.). Der Beschwerdeführer meint, die Nichtberücksichtigung
der ihm günstigen Zeugenaussage beeinträchtige zu seinem
Nachteil die Wahrheitsfindung. Dabei verkennt er jedoch, dass
das Strafverfahrensrecht keine uneingeschränkte
Sachverhaltsaufklärung vorsieht; diese unterliegt vielmehr
Einschränkungen insbesondere im Hinblick auf Schutzrechte
anderer Verfahrensbeteiligter.
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b) Insbesondere steht dem Interesse des
Beschwerdeführers das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
verwandten Zeugen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG entgegen.
Dieses Rechtsinstitut hat die Aufgabe, im Sinne des obersten
Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1
Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die
Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich
durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht
abschließend erfassen lassen (BVerfGE 54, 148 ;
72, 155 ). Hierunter fällt nicht nur die in
§ 52 StPO einfachrechtlich geregelte Freiheit, ein
Zeugnis betreffend eines nahen, im Strafverfahren
beschuldigten Angehörigen verweigern zu können (vgl. Rogall,
in: Systematischer Kommentar zur StPO, vor § 48
Rn. 140 f.). Es erfasst vielmehr auch die Option
des verwandten Zeugen, bereits getätigte Aussagen gemäß
§ 252 StPO dem Strafverfahren wieder zu entziehen.
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§ 52 StPO trägt der besonderen Lage eines
Zeugen Rechnung, der als Angehöriger des Beschuldigten der
Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen zu
belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen. Niemand soll
gezwungen sein, aktiv zur Überführung eines Angehörigen
beizutragen, weil der Zwang zur Belastung von Angehörigen mit
dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen ebenso unvereinbar wäre
wie ein gegen den Zeugen geübter Zwang zur Selbstbelastung
(vgl. Rogall, a.a.O., Rn. 141). Die Regelung lässt das
öffentliche Interesse an möglichst unbehinderter
Strafverfolgung hinter das persönliche Interesse des Zeugen
zurücktreten, nicht gegen einen Angehörigen aussagen zu
müssen (BGHSt - GS - 12, 235 ). Da die
Konfliktsituation zwischen Wahrheitspflicht und
Näheverhältnis zeitlich regelmäßig über die erste
Zeugenaussage vor der Polizei hinaus fortwirkt, bedarf es der
ergänzenden Regelung des § 252 StPO. §§ 52, 252
StPO schützen den Zeugen mithin nicht nur vor der
Verpflichtung, als Zeuge Angehörige wahrheitsgemäß zu
belasten, sie sichern zudem, dass der Zeuge seine einmal
gemachte Aussage - ob wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig, ob
belastend oder entlastend - bis zur Hauptverhandlung für ihn
folgenlos wieder rückgängig machen kann, ohne sie durch eine
neue Aussage ersetzen zu müssen, bei deren Abgabe er wiederum
dem Spannungsfeld zwischen Wahrheitspflicht und
Näheverhältnis ausgesetzt wäre. Allein die Geltendmachung des
Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung gemäß
§ 52 StPO würde die Zwangslage nicht beseitigen, wenn
bereits eine zuvor getätigte Aussage vorliegt, weil diese
frühere Aussage ohne die Regelung des § 252 StPO über
die Vernehmung der Verhörsperson eingeführt werden könnte.
§ 252 StPO löst damit einfach-rechtlich den Konflikt
zwischen Aufklärungsinteresse und Zeugenschutz eindeutig.
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Soweit der Beschwerdeführer meint, bei einer
entlastenden Aussage vor der Polizei müsse § 252 StPO
hinter das Recht auf ein faires Verfahren zurücktreten,
verkennt er Zweck und Reichweite des in dieser Vorschrift
geregelten Persönlichkeitsrechts. § 252 StPO gewährt dem
angehörigen Zeugen nicht nur die Möglichkeit, eine
wahrheitsgemäße belastende Aussage zurückzunehmen, sondern
auch die Option, von einer unwahren entlastenden Aussage
Abstand zu nehmen, ohne nachteilige Folgen befürchten zu
müssen. Beruft sich der Zeuge nach einer Aussage auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht, so ist offen, in welcher Weise der
Zeuge den Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und
verwandtschaftlicher Verbundenheit bei seiner vorangegangenen
Aussage gelöst hat. Würde man die günstige Zeugenaussage vom
Regelungsgehalt des § 252 StPO ausnehmen, so wäre zum
anderen dieser Zeuge später vor Gericht nicht mehr frei, sich
der aufgezeigten Konfliktlage zu entziehen, wenn er vermeiden
will, dass eine von ihm stammende unwahre begünstigende
Aussage Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts
nimmt. In diesem Fall könnte er der Wahrheitspflicht nur
dadurch genügen, dass er seinen Angehörigen durch eine
abweichende Aussage belastet. Der Zeuge befände sich
nachgerade in der beschriebenen und von Verfassungs wegen zu
vermeidenden Konfliktsituation. Dass die Unverwertbarkeit der
Aussagen des in der Hauptverhandlung das Zeugnis
verweigernden Angehörigen ungeachtet dessen gilt, ob sie für
den Angeklagten günstig oder ungünstig war, ergibt sich
demnach zwingend aus der ratio des § 252 StPO als
einfach-rechtliche Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Zeugen. Das Recht auf umfassende
Sachverhaltsaufklärung des Beschwerdeführers ist daher durch
die verfassungsmäßigen Rechte der Zeugen eingeschränkt. Eine
Ausnahmesituation, die eine teleologische Reduktion von
Verfassungs wegen geböte, ist insoweit nicht gegeben.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.