BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1338/05 -
der Frau L...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. September 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2003
im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Moringen gemäß
§ 63 StGB untergebracht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde
wendet sie sich gegen die Entscheidung der Niedersächsischen
Landesregierung, sämtliche Landeskrankenhäuser zu
privatisieren; sie verweist auf Zeitungsmeldungen über einen
entsprechenden, Anfang Juli 2005 gefassten
Kabinettsbeschluss, wonach eine Ausschreibung erfolgen soll.
Einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für
Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 17. August
2005 ist hierzu zu entnehmen, dass die europaweite
Ausschreibung des Bieterverfahrens für März 2006 vorgesehen
ist. Bis dahin sollen die Bedingungen und Kriterien
für die geplante Ausschreibung festgelegt werden.
2
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
3
Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt
voraus, dass der Beschwerdeführer durch den Akt der
öffentlichen Gewalt, gegen den er sich wendet, gegenwärtig
und unmittelbar in einem seiner Grundrechte oder
grundrechtsgleichen Rechte betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97
; 72, 1 ; 102, 197
; stRspr). Diese Voraussetzung ist hier
nicht erfüllt.
4
Die Beschwerdeführerin ist nicht schon durch
den angegriffenen Privatisierungsbeschluss der
Niedersächsischen Landesregierung zur Privatisierung der
Landeskrankenhäuser im Rechtssinne unmittelbar und
gegenwärtig betroffen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der
Privatisierungsabsichten der Landesregierung sind bisher
nicht getroffen worden. Die Kriterien und Bedingungen der für
März 2006 geplanten Ausschreibung stehen noch nicht fest. Es
ist derzeit somit nicht absehbar, ob und wann es zu dem
beabsichtigten Verkauf des Landeskrankenhauses Moringen
kommen wird und wie die geplante Privatisierung rechtlich
ausgestaltet werden soll.
5
Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, sie sei
unmittelbar und gegenwärtig betroffen von Beschränkungen, die
im Landeskrankenhaus Moringen verhängt worden seien, weil es
aufgrund der Beunruhigung von Mitpatienten über die
Privatisierungspläne zu Vorfällen wie Flucht gekommen sei.
Eine etwaige unmittelbare Betroffenheit der
Beschwerdeführerin von derartigen Maßnahmen ist jedoch nicht
gleichzusetzen mit einer unmittelbaren Betroffenheit durch
den angegriffenen Kabinettsbeschluss.
6
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
7
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.