BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 134/01 -
der türkischen Staatsangehörigen F ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 14. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 13. März 2000 - A 18 K
12306/99 - verletzt, soweit es hinsichtlich der Klägerin
zu 2. die Klage abgewiesen hat, die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 des
Grundgesetzes. Es wird in diesem Umfang und im
Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das
Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
13. Dezember 2000 - A 12 S 959/00 -,
soweit er die Beschwerdeführerin (Antragstellerin zu 1.)
betrifft, gegenstandslos.
Das Land Baden-Württemberg hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche
Feststellung politischer Verfolgung und die Beurteilung von
Misshandlungen durch Sicherheitskräfte des Heimatlandes als
dem Staat nicht zurechenbare "Exzesstaten".
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1. Die Beschwerdeführerin ist türkische
Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im
Dezember 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik
Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als
Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylerstantrags machte
sie im Wesentlichen geltend, im Zuge der wiederholten
Nachfragen nach dem Verbleib ihres unter PKK-Verdacht
stehenden Ehemanns sei sie einmal von Soldaten mit
vorgehaltenen Gewehren gezwungen worden, sich vollständig zu
entkleiden; sodann sei sie am ganzen Körper angefasst
worden.
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Zur Begründung des klageabweisenden Urteils
wurde ausgeführt, das Gericht könne nicht ausschließen, dass
die Beschwerdeführerin sexuelle Übergriffe durch türkische
Soldaten habe erleiden müssen. Eine politische Verfolgung
lasse sich bei diesen Vorfällen, selbst wenn man sie als wahr
unterstelle, jedoch nicht feststellen. Vielmehr handele es
sich um Verhaltensweisen in Ausnutzung der in hilfloser
Situation befindlichen Beschwerdeführerin, die als
Exzesshandlungen dem türkischen Staat nicht zurechenbar
seien.
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2. Im Asylfolgeverfahren legte die
Beschwerdeführerin eine "notfallmäßige" ärztliche
Stellungnahme eines Zentrums für Folteropfer vor. Danach ist
die Beschwerdeführerin, eine traditionell geprägte Kurdin und
Analphabetin, als Bewohnerin eines als PKK-Hochburg bekannten
Dorfs langjähriger Verfolgung, insbesondere Misshandlungen
und Vergewaltigungen durch die türkischen Sicherheitskräfte
ausgesetzt gewesen. Einen zusammenhängenden Bericht von ihrer
Verfolgung und Folter zu erhalten, sei im Rahmen der
Notfallsprechstunde nicht möglich gewesen, vielmehr habe die
Beschwerdeführerin auf genaues Befragen einzelne Episoden
geschildert, wobei emotional Angst, Trauer, Verzweiflung,
Lähmung, Agitation und Verachtung für ihre Verfolger zu
beobachten gewesen seien. Bei der körperlichen Untersuchung
seien eine große Anzahl von Narben und Veränderungen an Haut
und Gebiss festgestellt worden, von denen einige nur durch
Folter und körperliche Misshandlung zustande gekommen sein
könnten. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren
posttraumatischen Belastungsstörung als Reaktion auf
Situationen außergewöhnlicher Bedrohung. Ihre chronischen
Schmerzzustände sowie die Steifigkeit in Nacken, Rücken und
Knien seien charakteristisch nach Misshandlung und Folter.
Der Zustand von extremem psychologischem Stress, welcher seit
ihrer Ankunft in Deutschland nicht nachgelassen habe, finde
Ausdruck u.a. in regelmäßigen Alpträumen bei Nacht und
Flashbacks bei Tag, in denen sie die erlittene Verfolgung
erneut erlebe, in einem andauernden Gefühl der
Hoffnungslosigkeit und in sozialem Rückzug. Der Anblick von
Uniformierten löse Panikattacken bei ihr aus.
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3. Mit dem angegriffenen Urteil vom
13. März 2000 hob das Verwaltungsgericht die
Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG auf und
verpflichtete die Beklagte zur Feststellung, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Im
Übrigen wies es die Klage ab. Zu Recht habe das Bundesamt die
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Die
ärztliche Stellungnahme betreffend die posttraumatische
Belastungsstörung der Beschwerdeführerin infolge Folter und
Vergewaltigung könne weder eine neue Sachlage begründen noch
handele es sich um ein neues Beweismittel, welches eine der
Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung herbeigeführt
haben würde. Bereits im Erstverfahren habe die
Beschwerdeführerin durch die von ihr gemachten Andeutungen
beim Gericht die Überzeugung hervorgerufen, ihr sei in der
Türkei sexuelle Gewalt angetan worden. Selbst wenn man die
ärztliche Stellungnahme als neues Beweismittel gelten lasse,
hätte dieses keine für die Beschwerdeführerin günstigere
Entscheidung herbeiführen können. Denn eine Anknüpfung der
von der Beschwerdeführerin erlittenen Misshandlungen an
unverfügbare Merkmale lasse sich nicht feststellen, so dass
es an einer politischen Verfolgung fehle. Es sei weiterhin
nicht erkennbar, dass die Übergriffe gegen die
Beschwerdeführerin, insbesondere die Vergewaltigungen,
politischen Charakter trügen. Das Gericht sei unverändert der
Auffassung, dass die staatlichen Sicherheitskräfte die
hilfslose Situation der Beschwerdeführerin ausgenutzt hätten,
so dass es sich um dem türkischen Staat nicht zurechenbare
Exzesstaten handele, die auch nichts mit Maßnahmen des
Gegenterrors zu tun hätten.
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Aus der ärztlichen Stellungnahme ergebe sich
aber, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund
akuter Suizidgefährdung eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG drohe.
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4. Den von der Beschwerdeführerin gestellten
Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der
Verwaltungsgerichtshof mit dem gleichfalls angegriffenen
Beschluss vom 13. Dezember 2000 ab. Der geltend gemachte
Gehörsverstoß liege nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör sei nicht verletzt, wenn das Gericht zu einer
möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung im
Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung,
Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen
Tatsachen gekommen sei. Ob das Verwaltungsgericht das
Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen in jeder
Beziehung erschöpfend und - aus ihrer Sicht -
zutreffend gewürdigt habe, berühre das rechtliche Gehör
nicht. Eine - möglicherweise - unrichtige, weil die
Tatsachen falsch bewertende Rechtsanwendung stelle keinen
Gehörsverstoß dar.
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Auch die Divergenzrüge greife nicht durch. Das
Verwaltungsgericht sei zu seinem Ergebnis aufgrund der
Würdigung im Einzelfall gelangt, ohne hierzu allgemeine, von
der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende Grundsätze
aufzustellen.
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1. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 16a Abs. 1 und 103 Abs. 1
GG. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der
jahrelang von ihr erlittenen Misshandlungen als dem Staat
nicht zurechenbare Exzesstaten überschreite den
fachgerichtlichen Wertungsrahmen und verletze sie in ihrem
Grundrecht auf Asyl. Ein Gehörsverstoß liege darin, dass die
Gerichte wesentliches Vorbringen nicht oder jedenfalls nicht
in angemessener Weise zur Kenntnis genommen und gewürdigt
hätten.
10
2. Den gemäß § 94 BVerfGG
Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil richtet.
Die Annahme ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Obwohl der Beschwerdeführerin aufgrund der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG ein - fakultatives -
Abschiebungshindernis zur Seite steht, würde ihr durch die
Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entstehen; denn
ihr wird mit der Versagung des Anspruchs auf Anerkennung als
Asylberechtigte ein Status verweigert, der über den bloßen
Abschiebungsschutz deutlich hinausgeht (vgl. Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1994
- 2 BvR 1205/94 -, NVwZ-Beilage 1995,
S. 52 und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR
81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457).
12
Die Verfassungsbeschwerde ist mit der Rüge,
das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 16a
Abs. 1 GG, zulässig. Die Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung sind gegeben. Die für die Beurteilung
anhand des Grundrechts auf Asyl maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Nach diesen
Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
begründet.
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1. a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine
politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an
asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt,
die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden
Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine
in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die
Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist
anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren
Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber
nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den
Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 <157,
166 f.>; 80, 315 ). Unmenschliche
Behandlung, insbesondere Folter, kann sich, auch wenn sie im
Zusammenhang mit Maßnahmen angewandt wird, die einem an sich
legitimen Rechtsgüterschutz dienen, als asylrelevante
Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale
oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird
(vgl. BVerfGE 81, 142 ). Politische Verfolgung ist
grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungen Dritter
sind dem Staat zuzurechnen, wenn er nicht mit den ihm an sich
zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt; hierbei ist
freilich zu bedenken, dass es keiner staatlichen
Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor
Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfGE 80, 315
<334, 336>; 83, 216 ). Soweit es sich bei
den ergriffenen staatlichen Maßnahmen um vereinzelte
Exzesstaten von Amtswaltern handeln sollte, kann in Betracht
kommen, dass diese dem Staat möglicherweise nicht zugerechnet
werden können (vgl. BVerfGE 80, 315 ). Der bloße
Umstand, dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des
Herkunftsstaats widersprechen, berechtigt aber noch nicht
dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf
es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen,
die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992
- 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081
und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR
81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 ).
Andernfalls bleibt das Handeln der Sicherheitsorgane dem
Staat zurechenbar (vgl. auch Marx, Handbuch zur Asyl- und
Flüchtlingsanerkennung, § 6 Rn. 3 und § 76
Rn. 53).
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b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug
auf den Tatbestand "politisch Verfolgter" sowohl hinsichtlich
der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner
rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und
rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer
Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (vgl.
BVerfGE 76, 143 ). Den Fachgerichten ist dabei ein
gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht sich u.a.
auch auf die rechtliche Bewertung des ermittelten
Sachverhalts. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine
fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn sie anhand der
gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist oder
nicht auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruht
(vgl. zuletzt Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2000
- 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457
m.w.N.).
15
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die
maßgeblichen Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht
einen Asylanspruch verneint hat, der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung nicht Stand. Mit seiner Annahme, die von der
Beschwerdeführerin erlittenen Übergriffe, insbesondere die
Vergewaltigungen, trügen keinen politischen Charakter, es
handele sich vielmehr um dem türkischen Staat nicht
zurechenbare Exzesstaten der staatlichen Sicherheitskräfte,
hat das Verwaltungsgericht den ihm eröffneten
fachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten. Das
Verwaltungsgericht legt seiner Bewertung zugrunde, dass die
Beschwerdeführerin, eine aus einer PKK-Hochburg stammende
kurdische Volkszugehörige, über einen längeren Zeitraum
mehrfach Übergriffen seitens der staatlichen
Sicherheitskräfte, insbesondere Vergewaltigungen, ausgesetzt
war. Dieser Sachverhalt legt grundsätzlich nahe, dass diese
Maßnahmen ihren Grund in der kurdischen Volkszugehörigkeit
der Beschwerdeführerin, einem asylerheblichen Merkmal, hatten
und nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auch hierauf
zielten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in
seinem dem Verwaltungsgericht bekannten und von ihm auch
zitierten Urteil vom 22. Juli 1999 (A 12 S
1891/97, Urteilsabdruck S. 37 f., veröffentlicht in
JURIS) ausgeführt, angesichts der Häufigkeit der Übergriffe
der Sicherheitskräfte in den kurdischen Siedlungsgebieten
(auch gegen Alte und Kinder) könne nicht davon ausgegangen
werden, dass es sich jeweils um vereinzelte - dem
türkischen Staat nicht zurechenbare - Amtswalterexzesse
handele. Obwohl sich der Staat - dessen politische
Führung etwa selbst zugebe, dass Folter zur Erpressung von
Geständnissen eingesetzt werde - regelmäßig von
Ungesetzlichkeiten untergeordneter Organe distanziere, würden
sie von Staatsanwaltschaft und höheren staatlichen Instanzen,
die sogar die dafür erforderlichen finanziellen Mittel
bereitstellten, zumeist geduldet; dementsprechend finde eine
konsequente Strafverfolgung der Täter nur selten statt.
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Hiervon ausgehend fehlt es an einer
tragfähigen Grundlage für die Annahme, die von staatlichen
Sicherheitskräften an der Beschwerdeführerin verübten
Gewaltakte seien dem türkischen Staat nicht zurechenbar. Die
Bewertung der hier zu beurteilenden Übergriffe als bloße
Amtswalterexzesse steht mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang. Hiernach können
zwar vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern
dem Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sein
(vgl. BVerfGE 80, 315 ; Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992
- 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081
; vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92
u.a. -, NVwZ 1993, S. 975 und vom
8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR
2000, S. 457 ). Entsprechende Feststellungen,
die auf bloße Einzelexzesse hindeuten könnten, hat das
Verwaltungsgericht jedoch nicht getroffen. Gegen die Annahme
des Verwaltungsgerichts spricht schon, dass es nach den
- vom Gericht nicht in Frage gestellten -
Schilderungen der Beschwerdeführerin über einen längeren
Zeitraum mehrfach zu Übergriffen von erheblicher Intensität
kam. Der Begriff des Exzesses als das übliche Maß
überschreitende Ausschweifung (vgl. Duden, Das Große
Fremdwörterbuch , S. 449), zielt aber in dem
hier maßgeblichen Zusammenhang auf vereinzelte und spontane
Vorgänge.
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3. Das angegriffene Urteil beruht auf dem
dargestellten Verstoß gegen Art. 16a Abs. 1 GG. Bei
einer erneuten Prüfung der Asylberechtigung der
Beschwerdeführerin wird das Verwaltungsgericht aber
insbesondere zu beurteilen haben, ob die erstmals mit
Schriftsatz vom 2. März 2000 vorgelegte "notfallmäßige"
ärztliche Stellungnahme der Kontaktstelle von Refugio
Stuttgart vom 2. Februar 2000 den Anforderungen aus
§ 51 Abs. 1 und 2 VwVfG in Verbindung mit § 71
Abs. 1 AsylVfG an die Begründung eines Asylfolgeantrags
entspricht. Sollte das Verwaltungsgericht eine Vorverfolgung
der Beschwerdeführerin bejahen, müsste es auch die Frage
einer inländischen Fluchtalternative neu beurteilen.
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1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben,
ohne dass es noch auf die zusätzlich erhobene Gehörsrüge
ankommt. Die Sache ist insoweit an das Verwaltungsgericht
Stuttgart zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95
Abs. 2 BVerfGG).
19
2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2000 ist damit
- soweit er die Beschwerdeführerin betrifft -
gegenstandslos.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.