BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1345/08 -
der C… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 5. März 2012 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom
19. November 2007 - 40 Gs 71/07 -, soweit er die
Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin
angeordnet hat, und der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf
vom 23. Mai 2008 - 061 Qs 62/08 - verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden im vorgenannten
Umfang aufgehoben. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts
Langenfeld vom 21. April 2008 - 40 Gs 71/07 -
gegenstandslos. Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf
zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung
ihrer Geschäftsräume in einem gegen ihren Geschäftsführer
geführten Verfahren wegen des Verdachts bußgeldbewehrter
Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842)
in der Fassung vom 7. September 2007 (BGBl I
S. 2246).
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1. Die nicht in der Handwerksrolle
eingetragene Beschwerdeführerin betreibt ein Gewerbe, das sie
zunächst als „Bauleitung, Bauvermittlung, Bauvermessung“ und
„Dienstleistungen im Bauwesen“ gewerberechtlich angemeldet
hatte. Mit Ummeldung vom 14. Februar 2008 konkretisierte
sie die Baudienstleistungen als „Trockenbau, Verputzarbeiten,
Bauten- und Objektbeschichtung, Bauwerksabdichtung,
Fassadenmontage sowie Einbau von genormten
Baufertigteilen“.
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2. a) Das Amtsgericht Langenfeld ordnete auf
Antrag der Verfolgungsbehörde mit angegriffenem Beschluss vom
19. November 2007 unter anderem die Durchsuchung der
Geschäftsräume der Beschwerdeführerin an. Der Geschäftsführer
der Beschwerdeführerin sei nach dem bisherigen Stand der
Ermittlungen verdächtig, durch die Beschwerdeführerin
„Arbeiten des Dachdecker-Handwerkes auszuführen unter Verstoß
gegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 des Gesetzes zur
Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung“. Es sei zu vermuten,
dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen
werde, insbesondere „Verträge oder Aufträge jeder Art von
oder mit Kunden, Rechnungen, Bankbelege sowie
Buchführungsunterlagen, Muster- oder Mustermappen,
Karteikarten, Terminkalender, Schriftverkehr aus dem
hervorgeht, dass der Obengenannte das Handwerk/Gewerbe
ausübt, Quittungen, Sparkassenbücher etc.“
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b) Die Durchsuchung fand am 5. Dezember
2007 statt.
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3. a) Das Amtsgericht Langenfeld half der
Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom
21. April 2008 nicht ab. Der angefochtene Beschluss sei
zu Recht ergangen. Aus den seinerzeit von der
Verfolgungsbehörde vorgelegten Unterlagen habe sich ein
Anfangsverdacht ergeben. Die Behörde habe vorgetragen, dass
am 22. Oktober 2007 Mitarbeiter der Beschwerdeführerin
auf einer näher bezeichneten Baustelle Arbeiten des
Dachdeckerhandwerks ausgeführt hätten, obwohl eine
diesbezügliche Eintragung in die Handwerksrolle für die
Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe. Da der Beschuldigte
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei und nach dem
Sachvortrag der Behörde die ihm vorgeworfene Tat im Rahmen
des Geschäftsbetriebs der Beschwerdeführerin verübt habe,
habe die Beschwerdeführerin die Durchsuchung ihrer
Geschäftsräume hinzunehmen gehabt.
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b) Das Landgericht Düsseldorf verwarf die
Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 23. Mai 2008
als unbegründet. Ein Tatverdacht sei im Hinblick auf das
näher bezeichnete Bauvorhaben zutreffend bejaht worden. Das
Amtsgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass
Beweismittel aufgefunden werden könnten. Außerdem sei die
Durchsuchung unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls auch verhältnismäßig gewesen, weil der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Begehung von
Ordnungswidrigkeiten verdächtig sei, die nach § 8
Abs. 3 SchwarzArbG mit einer Geldbuße bis zu
50.000 € und somit mit einer nicht unerheblichen
Sanktion bedroht seien. Die angeordnete Maßnahme habe in
angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur
Schwere der Tat gestanden.
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1. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die
angegriffenen Beschlüsse in ihrem Grundrecht aus Art. 13
GG verletzt. Der Tatvorwurf sei nicht genau umschrieben
worden. Es fehlten hinreichende tatsächliche Angaben über den
aufzuklärenden Sachverhalt beziehungsweise die aufzuklärende
Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Ferner seien Ziel und Zweck
der Durchsuchung nicht in ausreichendem Maße beschrieben
worden. So sei nicht dargelegt worden, welche einzelnen
konkreten Beweismittel hätten aufgefunden werden sollen.
Darüber hinaus habe das Landgericht Düsseldorf die
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu Unrecht bejaht. Kein
einziger der vom Bundesverfassungsgericht zum Thema
Hausdurchsuchung und Handwerksrecht aufgestellten Grundsätze
sei berücksichtigt worden.
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2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen worden.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103,
142 ), und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
der Beschwerdeführerin aus Art. 13 Abs. 1 und
Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 und Abs. 2 GG.
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a) Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die
Unverletzlichkeit der Wohnung. Auf dieses Grundrecht, das
auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfasst (vgl.
BVerfGE 76, 83 ), kann sich die Beschwerdeführerin
als inländische juristische Person nach Art. 19
Abs. 3 GG berufen (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
26. März 2007 - 2 BvR 1006/01 -, NVwZ
2007, S. 1047 ).
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aa) Eine Durchsuchung greift in die durch
Art. 13 Abs. 1 GG geschützte persönliche
Lebenssphäre schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 103, 142
). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen
Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG
die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält (vgl. BVerfGE 103, 142 ). Diesen trifft
als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch
eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der
Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt
(vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).
Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so
beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird,
innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl.
BVerfGE 103, 142 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007
- 2 BvR 620/02 -, juris, Rn. 20; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
7. September 2007 - 2 BvR 260/03 -,
juris, Rn. 14). Der Richter muss die aufzuklärende Straftat
oder Ordnungswidrigkeit, wenn auch kurz, doch so genau
umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls
möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
7. September 2007 - 2 BvR 620/02 -,
a.a.O., Rn. 20; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR
260/03 -, a.a.O., Rn. 14). Dies versetzt dann den
von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die
Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen
Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von
vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212
; 103, 142 ).
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b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
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aa) Der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld
vom 19. November 2007 genügt nicht seiner
verfassungsrechtlichen Begrenzungsfunktion und ist, soweit er
die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin
angeordnet hat, bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
7. September 2007 - 2 BvR 620/02 -,
a.a.O., Rn. 23).
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Der Durchsuchungsbeschluss benennt und
umschreibt die dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur
Last gelegte Tat lediglich als „Arbeiten des
Dachdecker-Handwerks ... unter Verstoß gegen § 1
Abs. 2 Nr. 4 u. 5 des Gesetzes zur Intensivierung
der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehung“. Der Beschluss lässt damit offen,
welcher Verstoß dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin
angelastet wird, weil § 1 Abs. 2 Nr. 4
SchwarzArbG einerseits und § 1 Abs. 2 Nr. 5
SchwarzArbG andererseits unterschiedliche Formen von
Schwarzarbeit beschreiben und die Angabe eines
Bußgeldtatbestandes im Durchsuchungsbeschluss gänzlich fehlt.
Auch die Bußgeldvorschrift des § 8 SchwarzArbG, die im
Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit die
Tatbestandsvoraussetzungen verschiedener Ordnungswidrigkeiten
normiert und Geldbußen in unterschiedlicher Höhe androht,
wird im Durchsuchungsbeschluss nicht erwähnt. Hinzu kommt
eine unrichtige Gesetzesbezeichnung. Angewandt wurde nicht
das (Artikel-)Gesetz „zur Intensivierung der Bekämpfung der
Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehung“, sondern das „Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“.
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Vor allem aber enthält der
Durchsuchungsbeschluss keine konkreten Angaben zu dem dem
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tatsächlich
vorgeworfenen Verhalten sowie zum Tatzeitraum. Aus dem
Durchsuchungsbeschluss wird nicht ersichtlich, welches
konkrete Verhalten dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin
zur Last gelegt wird und inwiefern sich daraus der Verdacht
einer Ordnungswidrigkeit nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ergeben könnte.
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Zwar ist die Angabe von Indiztatsachen, auf
die der Verdacht gestützt wird, in einem
Durchsuchungsbeschluss nicht stets von Verfassungs wegen
zwingend notwendig. Dies gilt allerdings nur, wenn sie nicht
zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung
notwendig sind (vgl. BVerfGK 1, 51 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
7. September 2007 - 2 BvR 620/02 -,
a.a.O., Rn. 24), etwa weil sich in der Zusammenschau mit
der Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel ergibt,
worauf die mit der Durchsuchung betrauten Beamten ihr
Augenmerk zu lenken haben. Daran fehlt es hier. Die Benennung
der Beweismittel („Verträge oder Aufträge jeder Art von oder
mit Kunden, Rechnungen, Bankbelege sowie
Buchführungsunterlagen, Muster- oder Mustermappen,
Karteikarten, Terminkalender, Schriftverkehr aus dem
hervorgeht, dass der Obengenannte das Handwerk/Gewerbe
ausübt, Quittungen, Sparkassenbücher etc.“) lässt vielmehr
die Suche nach nahezu allen denkbaren schriftlichen
Geschäftsunterlagen ohne zeitliche Eingrenzung zu (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
21. April 2008 - 2 BvR 1910/05 -, juris,
Rn. 22). Den Ermittlungspersonen war somit nicht
zweifelsfrei aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk bei der
Durchsuchung zu richten hatten. Der äußere Rahmen der
Durchsuchung war nicht hinreichend abgesteckt.
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bb) Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf
konnte diesen Mangel nicht beseitigen, wobei es auf den
Inhalt der Gründe seiner Entscheidung nicht ankommt. Denn
Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden
Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden
Beweismittel können, wenn die Durchsuchung - wie
hier - bereits stattgefunden hat, im Beschwerdeverfahren
nicht geheilt werden (vgl. BVerfGK 5, 84 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, NJW
2004, S. 3171).
19
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld
vom 19. November 2007, soweit er die Durchsuchung der
Geschäftsräume der Beschwerdeführerin angeordnet hat, und der
Beschluss des Landgerichts Düsseldorf sind aufzuheben. Die
Sache wird an das Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung
über die Kosten zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.