BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1347/08 -
des niederländischen Staatsangehörigen
H...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Juli 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers in die USA
zum Zweck der Strafverfolgung.
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1. Der Beschwerdeführer ist niederländischer
Staatsangehöriger. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des
Bezirksgerichts San Diego. Die Anklagejury wirft dem
Beschwerdeführer unter anderem vor, „Netzbetrug“ begangen zu
haben. Dieser Straftatbestand nach Titel 18, Art. 1343
des United States Code erfasst die Verabredung zum Betrug
unter Verwendung bestimmter Kommunikationsmittel. Der
Beschwerdeführer habe sich von Spanien aus per e-mail,
Telefon und Fax mit anderen Beschuldigten, die von einem Büro
in San Diego aus operierten, zum Anlagebetrug verabredet. Das
Auslieferungsersuchen führt die Kontakte zwischen den
Beschuldigten in Spanien und San Diego auf und schildert das
System, mit dem Anleger durch die Firma M., deren
Geschäftsführer und Berater der Beschwerdeführer gewesen sei,
unter Vorspiegelung falscher Tatsachen geworben und
beispielsweise zu Investitionen in wertlose Aktien bestimmter
Unternehmen veranlasst worden seien. Die
Auslieferungsunterlagen führen allerdings weder die
Betrugsopfer noch die angelegten Vermögenssummen auf.
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In Spanien wurde ein US-amerikanisches
Auslieferungsersuchen durch eine Entscheidung des Spanischen
Strafgerichtshofs (Audiencia nacional) vom 25. Juli 2006
abgewiesen. Der Gerichtshof sah die Auslieferungsunterlagen
nach dem maßgeblichen Auslieferungsabkommen zwischen den USA
und Spanien als unzureichend an, insbesondere weil der
Vorwurf einer in den USA begangenen Straftat nicht
hinreichend dargelegt sei.
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Anlässlich eines Aufenthalts in der
Bundesrepublik Deutschland wurde der Beschwerdeführer
vorläufig in Auslieferungshaft genommen. Mit dem
angegriffenen Beschluss vom 23. Juni 2008 ordnete das
Oberlandesgericht München die Haftfortdauer an und erklärte
die Auslieferung zur Strafverfolgung für zulässig. Das
Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit sei erfüllt, da
dem Beschwerdeführer die in San Diego begangenen Straftaten
zuzurechnen seien. Die vorgeworfene Tat sei hinreichend
konkretisiert und auch in Deutschland als Betrug verfolgbar.
Anders als vom Beschwerdeführer vorgetragen sei der in
Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens
(Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 19. Juni 1990, BGBl 1993 II S. 1013 - im
Folgenden: SDÜ) niedergelegte Grundsatz des „ne bis in idem“
nur bei rechtskräftigen Aburteilungen anwendbar, nicht aber
bei der Ablehnung des Auslieferungsersuchens durch Spanien.
Die gerügte Verletzung von Art. 16 Abs. 2 GG in
Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 12
Abs. 1 EGV sei ebenfalls nicht feststellbar, sodass auch
für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) keine Veranlassung bestehe.
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2. Der Beschwerdeführer hat
Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er rügt Willkür bei
der Feststellung des Tatorts und der gegenseitigen
Strafbarkeit nach Art. 1 und 2 des
Auslieferungsvertrages zwischen den USA und Deutschland vom
20. Juni 1978 in der Fassung des Zusatzvertrages vom
21. Oktober 1986 (BGBl 1980 II S. 646; BGBl 1988
S. 1086 - im Folgenden: Auslieferungsvertrag) und bei
der Auslegung von Art. 54 SDÜ. Ferner rügt er eine
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
wegen Nichtvorlage an den EuGH.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Weder kommt ihr grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die angegriffene Entscheidung verstößt
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine willkürliche
Auslegung und Anwendung von einfachem Recht ist nicht
ersichtlich.
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Das Bundesverfassungsgericht prüft in
Auslieferungsverfahren, ob die Rechtsanwendung oder das dazu
eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit
willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48
; 108, 129 ; 109, 13 ; 109, 38
; BVerfGK 2, 165 ; 6, 334
). Hierbei macht eine fehlerhafte Auslegung eines
Gesetzes für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht
willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine
offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder
der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl.
BVerfGE 87, 273 ).
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Um eine in diesem Sinne willkürliche
Entscheidung handelt es sich nicht, wenn bei einer
Tatbeteiligung mehrerer Personen auch derjenige Ort als
Tatort im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des
Auslieferungsvertrages angesehen wird, von dem aus das
Geschehen gelenkt wurde (vgl. zu einer entsprechenden
Zurechnung von Tatbeiträgen nach deutschem Strafrecht BGHSt
39, 88 ; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2002
- 2 ARs 164/02 -, NJW 2002, S. 3486
; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB,
27. Aufl. 2006, § 9 Rn. 10).
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Ferner liegt auch keine Willkür in der
Annahme, dass die in den Auslieferungsunterlagen geschilderte
Tat unter den deutschen Betrugstatbestand subsumiert werden
kann und daher die nach Art. 2 Abs. 1 des
Auslieferungsvertrages und nach § 3 Abs. 1 des
Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994, BGBl I
S. 1537 - im Folgenden: IRG) erforderliche beiderseitige
Strafbarkeit vorliegt. Es lässt sich darüber streiten, wie
konkret die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Tat
im Auslieferungsersuchen dargestellt sein muss.
Rechtsprechung und Lehre stellen hier grundsätzlich hohe
Anforderungen (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss
vom 14. Februar 2003 - 3 Ausl. 86/02 -,
NStZ-RR 2003, S. 276 ;
Lagodny/Schomburg/Hackner, in:
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 10 Rn. 3; vgl. ferner
die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10.
Dezember 1979 - 2 AK 5/79 -,
Eser/Lagodny/Wilkitzki
Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl. 1993 - im
Folgenden: E/L/W, S. 165 ; des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 1980
- 4 Ausl (A) 349/79 -, E/L/W, S. 170
, des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar
1981 - 2 AK 3/80 -, E/L/W, S. 204 ,
des Oberlandesgerichts München vom 6. Juli 1981
- 1 Ausl 23/81 -, E/L/W, S. 215
; des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
14. Juni 1982 - 3 Ausl. Reg (13) 92/81 -,
E/L/W, S. 241 ; und des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 9. November 1987 - 1 AK 29/87 -,
E/L/W, S. 534 ; weniger streng aber BGHSt 27,
168 ). Wenn das Oberlandesgericht den
mitgeteilten Sachverhalt, der zumindest das
Anlageberatungsunternehmen und einige Investitionsobjekte
kennzeichnet, als hinreichend konkret genügen lässt, liegt
darin aber zumindest keine krasse Missdeutung von Art. 2
Abs. 1 des Auslieferungsvertrages und § 3
Abs. 1 IRG.
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Schließlich hat das Oberlandesgericht München
auch ohne Verstoß gegen das Willkürverbot verneint, dass
Art. 54 SDÜ einer Auslieferung entgegensteht. Diese
Vorschrift ist nach dem Verständnis des EuGH auf gerichtliche
oder behördliche Entscheidungen anwendbar, mit denen die
Strafverfolgung in einem Mitgliedsstaat endgültig beendet
wird (vgl. Urteil des EuGH vom 11. Februar 2003,
Verb. Rs. C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003-I, 1345 -
Gözütök und Brügge, Ziff. 25 ff.). Dies gilt aber
gerade nicht für eine Entscheidung wie die des Spanischen
Strafgerichtshofs, die nicht im Strafverfahren, sondern im
Auslieferungsverfahren ergeht.
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2. Auch ein Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht
war nicht dazu verpflichtet, eine Vorabentscheidung zur
Auslegung von Art. 54 SDÜ oder Art. 12 EGV
einzuholen.
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Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339
). Die Voraussetzungen, unter denen die Vorlage
eines Rechtsstreits an den EuGH in Betracht kommt, ergeben
sich vorliegend aus Art. 234 EG beziehungsweise aus
§ 1 des Gesetzes betreffend die Anrufung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen
Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in
Strafsachen nach Art. 35 des EU-Vertrages vom
6. August 1998 (BGBl I S. 2035) in Verbindung
mit Art. 35 EUV. Das Bundesverfassungsgericht überprüft
jedoch nur, ob diese Zuständigkeitsregeln in offensichtlich
unhaltbarer Weise gehandhabt worden sind. Dies kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn zu einer
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
beziehungsweise des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung
des EuGH noch nicht vorliegt, die vorliegende Rechtsprechung
die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet hat oder eine Fortentwicklung der
Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit
erscheint (vgl. BVerfGE 82, 159 ).
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Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts München lässt eine derartige
offensichtlich unhaltbare Handhabung nicht erkennen. Das
Oberlandesgericht ging nachvollziehbar davon aus, dass die
entscheidungserheblichen Fragen des Unions- und
Gemeinschaftsrechts geklärt sind. Dies gilt zum einen für die
Annahme, dass eine Entscheidung im Auslieferungsverfahren
Art. 54 SDÜ nicht unterfällt (s.o.). Dies gilt zum
anderen auch für die Auffassung, dass aus Art. 12
Abs. 1 EGV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 GG
vorliegend kein Auslieferungsschutz für EU-Ausländer folge.
Das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EGV
greift nur im sachlichen Anwendungsbereich des
Gemeinschaftsrechts. Der Auslieferungsverkehr mit
Drittstaaten ist aber keine Materie, die in diesen sachlichen
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt.
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3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.