BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1349/05 -
des Herrn B...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 6. Juni 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München
vom 11. Juli 2005 und 26. August 2005 - 1 Ws 91/04
- verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin
angeordnet wird, der Beschwerdeführer habe den jeweils ihn
behandelnden Arzt von der Schweigepflicht hinsichtlich
etwaiger mangelnder Mitarbeit an der Therapie oder im Falle
des Abbruchs der Therapie gegenüber dem Bewährungshelfer,
gegenüber der Staatsanwaltschaft und gegenüber der
Führungsaufsichtsstelle zu entbinden.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen. Die Sache wird zur Entscheidung
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das
Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit einer nach Erledigterklärung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
eingetretenen Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 6
Satz 2 StGB) sowie einer hierauf bezogenen gerichtlichen
Weisung, mit der von dem Beschwerdeführer die Entbindung
seines Arztes von der Schweigepflicht gegenüber staatlichen
Stellen verlangt wird.
2
1. Mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom
29. Oktober 1998 wurde die Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß
§ 63 StGB angeordnet. Das Gericht befand ihn
hinsichtlich der objektiv verwirklichten Straftaten
- versuchter Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge
und versuchte schwere räuberische Erpressung - wegen
einer Misch-Psychose für nicht ausschließbar
schuldunfähig.
3
2. Am 22. Dezember 2003 ordnete das
Landgericht Traunstein die Fortdauer der Unterbringung im
Maßregelvollzug an.
4
3. Auf die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht München am
11. Juli 2005 den angegriffenen Beschluss auf und
erklärte die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67 d
Abs. 6 StGB für erledigt, weil die Voraussetzungen der
Maßregel nicht mehr vorlägen.
5
Das Oberlandesgericht stellte gemäß
§ 67 d Abs. 6 Satz 2 StGB, der am
29. Juli 2004 in Kraft getreten war (BGBl I
S. 1838), den Eintritt der Führungsaufsicht fest, deren
Dauer auf fünf Jahre festgesetzt wurde. Es sei die im
Zeitpunkt der Entscheidung geltende Gesetzesfassung
maßgeblich. Art. 103 Abs. 2 GG sei auf Maßregeln
der Besserung und Sicherung nicht anwendbar. Auch Gründe des
Vertrauensschutzes stünden der Anordnung der Führungsaufsicht
nicht entgegen; denn diese erfasse nur diejenigen Personen,
bei denen nach Inkrafttreten der Neuregelung die Maßregel für
erledigt erklärt werde. Erwartungen, die frühere Rechtslage
werde unverändert fortbestehen, seien verfassungsrechtlich
nicht geschützt. Die Voraussetzungen dafür, ausnahmsweise den
Nichteintritt der Führungsaufsicht anzuordnen, lägen nicht
vor. Hiergegen spreche die bei dem Beschwerdeführer weiterhin
latent bestehende Polytoxikomanie in Verbindung mit der
depressiven Störung bei Berücksichtigung seiner Entlassung
nach langjährigem Maßregelvollzug.
6
Neben der Weisung, sich unverzüglich in die
ambulante ärztliche Behandlung eines Neurologen und
Psychiaters zu begeben, mit welcher sich der Beschwerdeführer
ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, wurde der
Beschwerdeführer angewiesen, den jeweils behandelnden Arzt
von der Schweigepflicht gegenüber dem Bewährungshelfer, der
Staatsanwaltschaft Traunstein und der Führungsaufsichtsstelle
schriftlich und unwiderruflich zu entbinden.
7
4. Am 14. Juli 2005 erhob der
Beschwerdeführer Gegenvorstellung gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2005 mit dem
Antrag, die auf die Schweigepflichtentbindung gerichtete
Weisung aufzuheben. Sie greife unzulässig in sein Recht auf
informationelle Selbstbestimmung ein. Ausreichend sei, dass
der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Aufsichtsstelle
eine ärztliche Bescheinigung über die Aufnahme und das
Fortbestehen der ärztlichen Behandlung vorlege, wozu er
ausdrücklich bereit sei. Durch die Entbindung von der
Schweigepflicht gegenüber den Behörden werde das für den
Behandlungserfolg notwendige Vertrauen zwischen Arzt und
Patient nachhaltig gestört.
8
5. Im Beschluss vom 26. August 2005 hat
das Oberlandesgericht die Weisung dahingehend modifiziert,
der Beschwerdeführer habe den jeweils ihn behandelnden Arzt
von der Schweigepflicht hinsichtlich etwaiger mangelnder
Mitarbeit an der Therapie oder im Falle des Abbruchs der
Therapie gegenüber den im Beschluss vom 11. Juli 2005
genannten Stellen schriftlich und unwiderruflich zu
entbinden.
9
6. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
29. August 2005, mit welcher er erneut die Aufhebung der
Weisung betreffend die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht im Ganzen begehrt, hat das Oberlandesgericht
als weitere Gegenvorstellung ausgelegt, ihr aber mit
Beschluss vom 21. September 2005 erneut nicht
entsprochen.
10
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 103 Abs. 2 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG sowie seines Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung und stellt den Antrag, im
Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug des
angegriffenen Beschlusses vorläufig auszusetzen.
11
a) Der Beschwerdeführer greift die
Feststellung an, dass mit der Erledigterklärung der
Unterbringung Führungsaufsicht eingetreten sei. Er vertritt
die Auffassung, der Anwendung des mit Gesetz zur Einführung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli
2004 (BGBl I S. 1838) in das Strafgesetzbuch eingefügten
§ 67 d Abs. 6 StGB stehe das
Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Vertrauensschutzgebot
aus Art. 20 Abs. 3 GG entgegen. Es liege ein Fall
echter Rückwirkung vor. Das Oberlandesgericht hätte nicht die
Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung heranziehen
dürfen, sondern hätte von der Rechtslage bei Wegfall der
Eingangsmerkmale für die Unterbringung im Maßregelvollzug
ausgehen müssen. Letzteres sei bereits im Jahre 2001
geschehen.
12
b) Die Weisung, den jeweils behandelnden Arzt
von der Schweigepflicht zu entbinden, verstoße gegen das
Recht des Beschwerdeführers auf informationelle
Selbstbestimmung und sei durch keine gesetzliche Regelung
gerechtfertigt, auch nicht durch § 68 b Abs. 2
StGB oder § 56 c StGB. Die Weisung gefährde im
Übrigen auch den Therapieerfolg, weil sich der
Beschwerdeführer dem Therapeuten nicht mehr vorbehaltlos und
vertrauensvoll offenbaren könne. Die nachträgliche Begrenzung
der Schweigepflichtentbindung durch das Oberlandesgericht
lasse den Eingriff in seine Grundrechte nicht entfallen, weil
der Arzt bei seinen Auskünften über die Mitarbeit des
Beschwerdeführers doch gehalten sein könnte, grundrechtlich
geschützte Inhalte mitzuteilen. Diese Gefahr sei bereits
dadurch deutlich geworden, dass die Bewährungshelferin
gegenüber dem Gericht die Erlangung einer Diagnosemitteilung
des behandelnden Arztes angeregt habe.
13
2. Den Ländern wurde gemäß § 94 BVerfGG
Gelegenheit zur Äußerung gegeben, insbesondere dazu, welche
Erkenntnisse in der Praxis zu Erforderlichkeit, Häufigkeit
und Ausgestaltung von Weisungen betreffend die Entbindung von
der Schweigepflicht bestehen.
14
a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
15
Eine Verletzung des strafrechtlichen
Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG komme
bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Norm auf
Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen auch die
Führungsaufsicht gehöre, nicht anwendbar sei. Der
Führungsaufsicht fehle jeglicher Strafcharakter, wie er bei
Maßnahmen im Sinne von Art. 103 Abs. 2 StGB
vorausgesetzt werde.
16
Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mit
Erfolg auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen;
denn unabhängig davon, ob überhaupt ein Fall tatbestandlicher
Rückanknüpfung vorliege, komme jedenfalls dem
gesetzgeberischen Anliegen eines möglichst umfassenden
Schutzes der Allgemeinheit vor potentiellen Straftätern durch
die obligatorisch eintretende Führungsaufsicht nach
Erledigung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB ein
höheres Gewicht zu als dem Grundrecht des Beschwerdeführers
aus Art. 2 Abs. 1 GG.
17
Bezogen auf die angegriffene Weisung sei die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls nach deren Beschränkung
ebenfalls unbegründet; denn der Beschwerdeführer müsse nicht
damit rechnen, dass die in der Weisung genannten staatlichen
Stellen vom Inhalt der Therapiegespräche Kenntnis erlangten.
Die nunmehr noch bestehende Verpflichtung des
Beschwerdeführers zur Entbindung des behandelnden Arztes von
der Schweigepflicht im Hinblick auf eine etwaige mangelnde
Mitarbeit an der Therapie oder im Falle des Abbruchs der
Therapie finde ihre gesetzliche Grundlage in § 68 b
Abs. 2 StGB und § 68 c Abs. 2 Satz 1
StGB. Knüpfe das Gesetz an die etwaige Nichteinhaltung der
Weisung Rechtsfolgen, etwa die Anordnung von unbefristeter
Führungsaufsicht, wenn der Proband der Therapieweisung nicht
nachkomme und eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit durch
die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten
sei (§ 68 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
StGB), dann müsse aber auch für das aufsichtsführende Gericht
denknotwendig die Befugnis bestehen, die Einhaltung der
Weisung zu kontrollieren, um die Therapieweisung nicht leer
laufen zu lassen.
18
Im Freistaat Bayern hätten zum
31. Dezember 2005 insgesamt 5.558 Probanden unter
Führungsaufsicht gestanden. Davon seien 1.356 als
Risikoprobanden einzuschätzen, darunter 301 Sexualstraftäter
mit einer Therapieweisung. 108 dieser Probanden seien zum
Stichtag dieser Weisung aus unterschiedlichen Gründen nicht
nachgekommen; ein Hauptgrund sei mangelnde
Therapiebereitschaft.
19
b) Auch nach Auffassung der Niedersächsischen
Staatskanzlei ist die Kontrolle der Therapie für die Praxis
von großer Bedeutung. Einige niedersächsische Gerichte
nähmen, bevor eine entsprechende Weisung ergehe, eine
Schweigepflicht-Entbindungserklärung des Untergebrachten zu
Protokoll, wobei diese regelmäßig auf die Mitteilung der
Wahrnehmung der Termine oder den Abbruch der Therapie
beschränkt bleibe.
20
c) Das Ministerium der Justiz des Landes
Brandenburg hat mitgeteilt, es sei nur ein Fall bekannt
geworden, in dem die Entlassung aus der Psychiatrie auf
Bewährung von der Bedingung abhängig gemacht worden sei, dass
der Betroffene den Arzt von der Schweigepflicht entbinde.
21
d) In Nordrhein-Westfalen werden nach Auskunft
des dortigen Justizministeriums nur in seltenen
Ausnahmefällen entsprechende Weisungen erteilt. Mit der ganz
überwiegenden Praxis sei man der Auffassung, dass derartige
Weisungen unzulässig seien, weil sie weder in
§ 56 c Abs. 3 StGB, § 35 BtMG noch in
§ 68 b Abs. 2 StGB eine Rechtsgrundlage
fänden. In den Fällen, in denen der Verurteilte seine
Einwilligung gemäß § 56 c Abs. 3 StGB erteile,
werde in der Regel gleichzeitig auch eine Erklärung über die
Entbindung von der Schweigepflicht abgegeben, so dass kein
Bedarf für eine entsprechende Weisung bestehe. Die
freiwillige Erklärung über die Entbindung von der
Schweigepflicht sei unentbehrlich, weil hierdurch eine
effektive Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der
Weisungen erst möglich werde. Unbedenklich sei die Weisung,
die Durchführung der Heilbehandlung nachzuweisen.
22
e) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
hat mitgeteilt, aus seinem Geschäftsbereich seien Weisungen,
die eine Entbindung von der Schweigepflicht zum Gegenstand
hätten, nur vereinzelt bekannt geworden. Der
Generalstaatsanwalt halte eine solche Weisung für sinnvoll,
um den behandelnden Arzt zur Häufigkeit der ärztlichen
Konsultation, zu den Gründen eines möglichen Abbruchs und zu
erforderlichen Nachsorgemaßnahmen befragen zu können. In der
Gerichtsbarkeit halte man es für ausreichend, dem
Verurteilten aufzuerlegen, einen regelmäßigen Nachweis über
die Aufnahme und Fortsetzung der Behandlung zu erbringen.
Nehme der Verurteilte an der Behandlung ohne aktive
Mitwirkung teil, werde der Therapeut von sich aus die
Fortsetzung der Therapie ablehnen. Die Weisung, den Arzt von
der Schweigepflicht zu entbinden, könne den Erfolg der
Therapie gefährden.
23
f) Der Stellungnahme der Justizbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg zu Folge werden im dortigen
Geschäftsbereich nur in wenigen Fällen Weisungen erteilt, die
Entbindungen von der Schweigepflicht zum Inhalt haben. Sofern
diese Erklärungen nicht ohnehin freiwillig gegenüber dem
Gericht abgegeben würden, erteilten die Gerichte die Weisung,
die Behandlung durch die regelmäßige Vorlage einer
Bescheinigung nachzuweisen.
24
g) Die Hessische Staatskanzlei hat mitgeteilt,
Weisungen der verfahrensgegenständlichen Art seien in den
letzten Jahren nicht bekannt geworden. Eine
Strafvollstreckungskammer erteile bei der Aussetzung der
Unterbringung zur Bewährung die Weisung an den Probanden, dem
jederzeitigen Austausch von Informationen über seinen Zustand
zwischen der Ambulanz und anderen ihn betreuenden Personen
zuzustimmen.
25
h) Nach Mitteilung des Thüringischen
Justizministeriums sei eine Weisung, die sich auf die
Entbindung von der Schweigepflicht gerichtet habe, nur in
einem Fall bekannt geworden. Ein Bedürfnis der Gerichte, von
dem behandelnden Arzt über Einzelheiten der Krankheit oder
Therapie informiert zu werden, gebe es selten. Jedenfalls die
uneingeschränkte Weisung, den jeweils behandelnden Arzt von
der Schweigepflicht zu entbinden, werde ohne Zustimmung des
Verurteilten für unzulässig gehalten. Damit eine effektive
Überwachung möglich werde, müsse die Möglichkeit eröffnet
sein, den Verurteilten zu einer eingeschränkten Entbindung
von der Schweigepflicht anzuweisen, deren Nichtbefolgung dann
auch sanktioniert werden könne.
26
3. Die Verfahrensakte - 400 Js 8139/98 - und
das Vollstreckungsheft - 400 VRs 8139/98 - der
Staatsanwaltschaft Traunstein haben der Kammer
vorgelegen.
27
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Weisung wendet, den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht
hinsichtlich etwaiger mangelnder Mitarbeit an der Therapie
oder im Fall des Abbruchs der Therapie zu entbinden, nimmt
die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an,
weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind insoweit gegeben.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht schon entschieden. Danach ist die
Verfassungsbeschwerde insoweit in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinne
offensichtlich begründet. Im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
28
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München
vom 11. Juli 2005 und 26. August 2005 - 1 Ws
91/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, soweit sie die
Entbindung von der Schweigepflicht zum Gegenstand haben.
Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das
Oberlandesgericht davon abgesehen hat, den Nichteintritt der
Führungsaufsicht anzuordnen, ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
29
1. Die Annahmevoraussetzungen sind für die
zulässige Verfassungsbeschwerde gegeben. Zwar entstehen dem
Beschwerdeführer keine unmittelbaren Rechtsnachteile, wenn er
der Entbindung der Schweigepflicht nicht nachkommt: Es liegt
keine nach § 145 a StGB strafbewehrte Weisung gemäß
§ 68 b Abs. 1 StGB vor und wegen der
Erledigung der Maßnahme droht kein Widerruf der Aussetzung.
Eine Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht nach
§ 68 c Abs. 2 Satz 1 StGB kommt ebenfalls
nicht in Betracht. Gleichwohl ist die Annahme zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers im Sinne von
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt,
weil dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die Einheit und
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht angesonnen
werden kann, sich entgegen einer ausdrücklichen gerichtlichen
Weisung zu verhalten.
30
2. Beschwerdegegenstand ist sowohl der
Beschluss vom 11. Juli 2005 als auch der
Änderungsbeschluss vom 26. August 2005. Letzterer wurde
erst am 22. September 2005 ausgefertigt, ging dem
Beschwerdeführer am 24. September 2005 zu und wurde
binnen der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG
dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt und inhaltlich
gerügt.
31
3. Die genannten Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG, soweit sie ihn verpflichten, den jeweils
behandelnden Arzt – auch im eingeschränkten Umfang des
Beschlusses vom 26. August 2005 – von der
Schweigepflicht teilweise zu entbinden.
32
a) aa) Das Grundgesetz gewährt dem einzelnen
Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung,
der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl.
BVerfGE 6, 32 ; 27, 1 ; 27, 344
; 32, 373 ). Angaben
eines Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische
Maßnahmen betreffen zwar nicht die unantastbare Intimsphäre,
wohl aber den privaten Bereich des Patienten. Damit nehmen
sie teil an dem Schutz, den das Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dem
Einzelnen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt gewährt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob derartige Feststellungen
Krankheiten, Leiden oder Beschwerden beinhalten, deren
Offenbarung den Betroffenen mit dem Verdacht einer Straftat
belastet, ihm in anderer Hinsicht peinlich oder seiner
sozialen Geltung abträglich ist. Vielmehr verdient ganz
allgemein der Wille des Einzelnen Achtung, so
höchstpersönliche Dinge wie die Beurteilung seines
Gesundheitszustandes durch einen Arzt vor fremdem Einblick zu
bewahren. Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und
darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner
Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt,
geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur
so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen,
das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt
(vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353
). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
schützt daher grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe
von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische
Verfassung und den Charakter (vgl. BVerfGE 78, 77 ;
84, 192 ; 89, 69 ).
33
bb) Durch die Weisung, den behandelnden Arzt
von der Schweigepflicht gegenüber dem im Beschluss genannten
Personenkreis zu entbinden, besteht die Gefahr, dass
staatlichen Stellen Befunde über den gesundheitlichen
- insbesondere auch psychischen - Zustand des
Beschwerdeführers bekannt werden. Nach der Intention des
Oberlandesgerichts ist die Behandlung darauf gerichtet, die
bei dem Beschwerdeführer vorhandenen depressiven Beschwerden
ärztlich zu betreuen und damit zugleich der Gefahr des
Abgleitens in die Drogensucht zu begegnen. Gegenstand der
Untersuchung und Behandlung sind dabei nicht nur einzelne
physische und psychische Faktoren, sondern vor allem gerade
Umstände, die die Persönlichkeit des Beschwerdeführers als
solche betreffen.
34
Da vorliegend auch die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner
persönlichen Daten zu bestimmen, in Rede steht, ist das
allgemeine Persönlichkeitsrecht auch in seiner Ausprägung als
Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen (vgl.
BVerfGE 65, 1 ).
35
cc) Durch die Beschränkung des Umfangs der
Entbindung von der Schweigepflicht im Beschluss vom
26. August 2005 wird nicht hinreichend sicher
ausgeschlossen, dass entsprechende Feststellungen des
behandelnden Arztes den Gerichten und Behörden gegen den
36
Willen des Beschwerdeführers bekannt werden
könnten. Soweit der Beschwerdeführer verpflichtet wird, den
jeweils ihn behandelnden Arzt für den Fall des Abbruchs der
Therapie von der Schweigepflicht zu entbinden, enthält die
Weisung schon keinerlei Einschränkungen. Auch die Entbindung
von der Schweigepflicht hinsichtlich etwaiger mangelnder
Mitarbeit an der Therapie eröffnet die Möglichkeit, auf die
Einzelheiten der Behandlung zuzugreifen. Die "mangelnde
Mitarbeit" wird - weil regelmäßig streitig -
letztendlich oft eine Bewertung durch das Gericht verlangen
und dürfte häufig ohne Kenntnis der ärztlichen
Therapieabsichten und der ihnen zu Grunde liegenden
Feststellungen sowie der Gründe für die teilweise oder
gänzlich verweigerte Kooperation des Probanden schwerlich zu
beurteilen sein.
37
Zwar soll der Beschluss vom 26. August
2005 nach seiner Begründung Befürchtungen des
Beschwerdeführers ausräumen, der Arzt werde den
Justizbehörden umfassend Auskunft über den Inhalt der
geführten Therapiegespräche geben, doch wird dies durch den
Inhalt der gegebenen Weisung wieder in Frage gestellt. Der
Beschluss verhält sich auch nicht zu der vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Verfahrensweise, Beginn und Fortdauer der
Behandlung durch vom Probanden vorzulegende Nachweise zu
überwachen. Dieser Modus, der auch ohne vorherige Zustimmung
des Betroffenen nicht zu beanstanden wäre und damit eine
Entbindung von der Schweigepflicht erübrigen könnte,
entspricht auch teilweise der Praxis anderer Gerichte, wie
die Länderumfrage gezeigt hat.
38
b) Zwar müssen Eingriffe in das Recht aus
Art. 2 Abs. 1 GG im überwiegenden
Allgemeininteresse hingenommen werden. Solche Beschränkungen
bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die
Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und
für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl.
BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; Urteil
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006,
S. 976 ). Es bedarf hier keiner Entscheidung,
ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Umständen der
Gesetzgeber bei einem überwiegenden Allgemeininteresse eine
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht fordern könnte.
Jedenfalls gegenwärtig besteht keine hinreichende gesetzliche
Grundlage, die eine derartige Weisung ermöglicht.
39
Das Oberlandesgericht hat als
Ermächtigungsgrundlage § 68 b Abs. 2 StGB
herangezogen. Diese Norm begegnet zwar generell keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken; denn gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz verstößt es nicht von vornherein, wenn
eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 78, 205
; 89, 69 ). Für den hier zu
betrachtenden tief greifenden Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, einschließlich des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung, bietet die Vorschrift indes
keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage (vgl. auch
OLG Nürnberg, NStZ-RR 1999, S. 175; Tröndle/Fischer,
StGB, 53. Aufl. , § 56 c
Rn. 2; Groß, in: Münchner Kommentar zum StGB
, § 68 b Rn. 6 und
§ 56 c Rn. 10; Lackner/Kühl, StGB,
25. Aufl. , § 56 c Rn. 2;
soweit diese Auffassung auch zu § 35 Abs. 3 BtMG
a.F. vertreten wird
ist dies mit Blick auf den unterschiedlichen Wortlaut nicht
ohne weiteres zwingend: OLG Hamm, StV 1988,
S. 24 f.; bestätigt durch Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1986 - 2 BvR
201/86 -, a.a.O., S. 25).
40
aa) Nach dem Wortlaut von § 68 b
Abs. 2 Satz 1 StGB können dem Verurteilten
schlechthin "Weisungen" erteilt werden. Mit den beispielhaft
genannten Weisungen, die sich auf Ausbildung, Arbeit,
Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder
die Erfüllung der Unterhaltspflichten beziehen, lässt sich
die hier im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen
Behandlung zu erteilende Entbindung von der Schweigepflicht
nach der Art des betroffenen Lebensbereichs schwerlich
vergleichen. Die Verpflichtung zur Offenbarung medizinischer
- einschließlich psychiatrischer - Befunde steht
vielmehr der Sache nach den in § 68 b Abs. 2
Satz 2 StGB in Verbindung mit § 56 c
Abs. 3 StGB vorgesehenen Weisungen zur Vornahme einer
Heilbehandlung und eines Heimaufenthaltes näher. Die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist im Katalog
des § 68 b Abs. 1 StGB nicht erwähnt und
findet sich auch nicht in § 68 b Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 56 c Abs. 3
StGB, obwohl die letztgenannte Vorschrift erkennen lässt,
dass der Gesetzgeber die Aufnahme einer ärztlichen Behandlung
als Mittel der Führungsaufsicht gesehen hat und eine Regelung
zur ärztlichen Schweigepflicht nahe gelegen hätte.
41
bb) Nach der Gesetzesbegründung sollten sich
§ 68 b StGB und seine Vorgängervorschriften darauf
beschränken, besonders wichtige Beispiele in Betracht
kommender Weisungen zu nennen, aus praktischen Gründen aber
den Gerichten die Möglichkeit belassen, die Auswahl der
Weisungen den Bedürfnissen des Einzelfalls anzupassen (vgl.
BTDrucks I/3713, S. 29; BTDrucks V/4094, S. 12).
Die Entstehungsgeschichte gibt keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Weisung, den behandelnden Arzt von seiner
Schweigepflicht zu entbinden, von dem offenen Katalog des
Absatzes 2 Satz 1 hätte umfasst sein sollen.
42
cc) Gegen die Annahme einer bereits
existierenden Ermächtigungsgrundlage spricht auch ein
aktuelles gesetzgeberisches Vorhaben der Bundesregierung. Der
Gesetzentwurf zur Reform der Führungsaufsicht vom
7. April 2006 (BRDrucks 256/06) sieht vor, dass sich die
in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB genannten
Personen, also auch Ärzte, gegenüber dem Gericht, der
Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu offenbaren haben,
soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist
(§ 68 a Abs. 7 Satz 2 StGB). Dieser
Vorschrift hätte es aus Sicht der Bundesregierung kaum
bedurft, wenn den Gerichten bereits jetzt eine entsprechende
Weisung ohne weiteres möglich wäre.
43
dd) Auch die Berichte der Länder zeigen, dass
die gerichtliche Praxis zwar die Möglichkeit zur Überwachung
der ärztlichen Behandlung des Probanden für wünschenswert und
notwendig erachtet; andererseits aber in § 68 b
StGB für eine Weisung, die den Probanden zur Entbindung
seines Arztes von der Schweigepflicht veranlasst, überwiegend
keine Grundlage sieht.
44
Die Verfassungsbeschwerde hat dagegen keinen
Erfolg, soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass
das Oberlandesgericht von der Nichtanordnung des Eintritts
der Führungsaufsicht abgesehen hat (§ 67 d
Abs. 6 Satz 3 StGB).
45
1. Art. 103 Abs. 2 GG steht dem
Eintritt der Führungsaufsicht nach § 67 d
Abs. 6 Satz 1 StGB nicht entgegen. Das absolute
Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG umfasst
nur Maßnahmen mit Strafcharakter, hingegen nicht die
Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. BVerfGE 109,
133 ), zu denen auch die Führungsaufsicht gehört
(§ 61 Nr. 4 StGB). Deshalb kann auch dahinstehen,
ob die Prämisse des Beschwerdeführers zutreffend ist, die
Erledigung der Unterbringung sei bereits im Jahr 2001 durch
Wegfall der Voraussetzungen ihrer Anordnung eingetreten. 2.
Die Feststellung der gemäß § 67 d Abs. 6 StGB
eingetretenen Führungsaufsicht durch das Oberlandesgericht
verletzt auch nicht das rechtsstaatliche
Vertrauensschutzgebot (Art. 20 Abs. 3 GG).
46
a) Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, die
grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 13, 261
; 95, 64 ; 101, 239 ), liegt
nicht vor. Nach der von Verfassungs wegen
beanstandungsfreien, dem Wortlaut der Vorschrift
entsprechenden Anwendung und Auslegung des § 67 d
Abs. 6 Sätze 1 und 2 StGB durch das
Oberlandesgericht kommt es hinsichtlich der kraft Gesetzes
eingetretenen Führungsaufsicht auf den Zeitpunkt der
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die
Erledigung der Unterbringung an. Unbeschadet der Frage, ob
die vom Beschwerdeführer angeführten früheren gutachterlichen
Feststellungen seine Annahmen bezogen auf den Zeitpunkt des
Wegfalls der Eingangsmerkmale tragen, wäre damit die
Erledigung der Maßregel keinesfalls automatisch eingetreten.
Vielmehr bedarf es hierfür - auf der Grundlage einer
Prüfung aller nach dem Gesetz zu berücksichtigenden
Umstände - einer gerichtlichen Erledigterklärung. Erst
ab diesem Zeitpunkt tritt die Führungsaufsicht ein.
47
b) Dahinstehen kann letztlich, ob es sich im
vorliegenden Fall um eine tatbestandliche Rückanknüpfung
gehandelt haben könnte.
48
Es ist nicht ersichtlich, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vertrauensschutzbelange
die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen überwiegen würden
(vgl. BVerfGE 103, 392 ; 109, 133
). Der Übergang des Betroffenen aus dem erledigten
Maßregelvollzug in die Freiheit soll nach den Vorstellungen
des Gesetzgebers durch Hilfestellungen und
Kontrollmechanismen begleitet werden (vgl. BTDrucks 15/2887,
S. 15). Beanstandungsfrei ist der Gesetzgeber davon
ausgegangen, dass hierfür im Interesse der
Wiedereingliederung des Entlassenen und letztlich des
Schutzes der Bevölkerung ein zwingendes Bedürfnis besteht
(vgl. BTDrucks 15/2887, S. 15), gegenüber dem die
Erwartung des Untergebrachten, nach der Erledigterklärung der
Unterbringung keinen weiteren Aufsichtsmaßnahmen zu
unterliegen, zurücktreten darf.
49
Die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben;
die Sache ist zur Entscheidung über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht München
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung über die Erstattung
der Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3
BVerfGG.
50
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.