BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1350/08 -
des Herrn R...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
Verurteilung unter anderem wegen Fälschung von Zahlungskarten
mit Garantiefunktion nach § 152b StGB. Da der
Beschwerdeführer nach Auffassung der Strafkammer gewerbsmäßig
handelte, hat sie bei der Strafzumessung den Strafrahmen des
§ 152b Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB -
Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren - zugrunde gelegt.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
3
1. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der
Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur
einzulegen, sondern auch nach Maßgabe von § 23 Abs. 1
Satz 2 und § 92 BVerfGG substantiiert zu begründen
(vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ). Zu
einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass
der Beschwerdeführer sich mit Grundlagen und Inhalt
gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. BVerfGE
93, 266 ; 99, 84 ). Der angegriffene
Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen
Unterlagen müssen - innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1
BVerfGG - in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt
nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare
verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE
78, 320 , 88, 40 ; 93, 266
).
4
2. Diesen Anforderungen genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht.
5
a) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß
gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil der
Beschwerdeführer die insofern verfahrensabschließende
Entscheidung - nämlich den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 17. Juni 2008 über die vom Beschwerdeführer erhobene
Anhörungsrüge - verspätet vorgelegt hat. Die Monatsfrist des
§ 93 Abs. 1 BVerfGG endete mit Ablauf des 4. August
2008, nachdem der Beschluss des Bundesgerichtshofs dem
Verteidiger des Beschwerdeführers am 4. Juli 2008
zugegangen war (vgl. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m.
§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Beim
Bundesverfassungsgericht ist eine Kopie des Beschlusses erst
am 19. Februar 2009 eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe sind
weder vorgetragen noch ersichtlich.
6
b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Vorschrift des § 152b Abs. 2 StGB wendet, ist
Prüfungsmaßstab der verfassungsrechtliche Schuldgrundsatz,
den das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG und dem Rechtsstaatsprinzip entnimmt (BVerfGE 9, 167
; 86, 288 ; 95, 96 ). Danach
kann der Einzelne nur bei Vorliegen individueller Schuld
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Darüber
hinaus erfordert er, dass Tatbestand und Rechtsfolge gemessen
an der Idee der Gerechtigkeit sachgerecht aufeinander
abgestimmt sein müssen (vgl. bereits BVerfGE 25, 269
; 50, 205 ). Letzteres
bedeutet, dass die einen Täter treffenden Folgen einer
strafbaren Handlung zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und
des individuellen Verschuldens in einem angemessenen
Verhältnis stehen müssen, dass also die im Einzelfall
verhängte Sanktion schuldangemessen sein muss. In dieser
Ausprägung deckt sich das Schuldprinzip mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 73,
206 ) beziehungsweise stellt eine Konkretisierung
des Übermaßverbots, insbesondere der
Angemessenheitskontrolle, für den Bereich strafrechtlicher
Sanktionen dar. Die Androhung einer Strafe ist nur dann
verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von
Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der
Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer
schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfGE 45, 187
). Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob den
Strafgerichten nach dem Gesetz hierfür ein hinreichender
Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 45, 187
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 7. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, juris,
Rn. 28 f.).
7
Diesen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab
verfehlt der Beschwerdeführer schon im Ansatz, wenn er -
lediglich - abstrakt behauptet, Straftaten, die dem
Qualifikationstatbestand des § 152b Abs. 2 StGB
unterfielen, seien vom Unrechtsgehalt her nicht mit einer
Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) vergleichbar,
für die jedoch der gleiche Strafrahmen gelte. Der
Beschwerdeführer lässt bei dem von ihm bemühten Vergleich
mehrere offensichtliche Umstände außer Acht. Bei § 152b
Abs. 2 StGB handelt es sich um einen
Qualifikationstatbestand, der neben der gewerbsmäßigen und
bandenmäßigen Begehungsweise auch Fälle erfasst, in denen
beides zusammenkommt (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 56.
Aufl. 2009, § 152b Rn. 11). Auch wenn die
Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, ergibt sich aus
§ 152b Abs. 3 Halbsatz 2 StGB in minder schweren Fällen
die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung; der
resultierende Strafrahmen - Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren - eröffnet insbesondere auch einen nicht
unerheblichen Spielraum für die Verhängung bewährungsfähiger
Strafen. Auf der anderen Seite kennt das Gesetz für
qualifizierte Fälle der sexuellen Nötigung und damit auch der
Vergewaltigung noch durchaus höhere Mindeststrafen als
Freiheitsstrafe von zwei Jahren (vgl. § 177 Abs. 3, Abs.
4 StGB). Der Beschwerdeführer setzt sich hiermit ebenso wenig
auseinander wie mit dem Hinweis des Generalbundesanwalts,
wonach sich die hohe Strafdrohung des § 152b Abs. 2 StGB
aus der großen Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
rechtfertige, und den auch aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ersichtlichen gesetzgeberischen Motiven
(vgl. BGHSt 46, 147 m.w.N. zu § 152a
StGB a.F.). Der Vortrag des Beschwerdeführers ist mithin
nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des § 152b Abs.
2 StGB ernstlich in Frage zu stellen. Ob die Entscheidung des
Gesetzgebers für den in § 152b Abs. 2 StGB vorgesehenen
Strafrahmen rechtspolitisch sinnvoll und wünschenswert ist,
entzieht sich der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht.
8
c) Schließlich zeigt der Beschwerdeführer auch
die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes durch die vom
Landgericht und vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung
und Anwendung des § 152b StGB im vorliegenden Einzelfall
nicht substantiiert auf. Dass eine „Garantie“ nach
allgemeinem sprachlichem Verständnis auch dann vorliegen
kann, wenn sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und in
bestimmten Grenzen - also etwa auch nur bis zu einem
bestimmten Kreditlimit - gilt, ist nicht zweifelhaft und wird
auch vom Beschwerdeführer im Grunde nicht bestritten; für
einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Analogieverbot
(Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. etwa BVerfGE 92, 1 )
ist daher nichts ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer die
Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung aus dem
Übermaßverbot herleiten möchte, hat er die Gefahr einer
unverhältnismäßigen Bestrafung, wie bereits dargelegt, nicht
hinreichend deutlich gemacht.
9
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.