BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1351/03 -
des Herrn V ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Oktober 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie ist nicht
innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben
worden und deshalb unzulässig.
2
1. Diese Frist beginnt mit der formlosen
Mitteilung des in Abwesenheit des Beschwerdeführers
verkündeten Revisionsurteils an die Verteidiger (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 1989 - 2 BvR 247/89 -,
veröffentlicht in JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1990 -
2 BvR 1378/90 -; abgedruckt in NStZ 1991, S. 190; Maul, in:
Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 35 Rn. 16). Die
Mitteilung an die nach § 145a Abs. 1 StPO zur
Empfangnahme ermächtigten Strafverteidiger war am 23. Juni
2003 bewirkt, obgleich beide Rechtsanwälte noch bis zum 5.
Juli 2003 urlaubsabwesend waren, denn § 145a Abs. 1 StPO
gilt auch für den nach § 53 Abs. 1 BRAO bestellten
Vertreter des Wahl- oder Pflichtverteidigers (vgl. Julius,
in: Heidelberger-Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 145a
Rn. 4; Laufhütte, in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Aufl.,
§ 145a Rn. 3). Da beide Verteidiger sich vorhersehbar
länger als eine Woche von ihrer Kanzlei entfernt hatten,
waren sie verpflichtet, einen allgemeinen Vertreter im Sinne
des § 53 BRAO zu bestellen. Dass die Verteidiger dieser
anwaltlichen Verpflichtung nicht nachgekommen seien, ist
weder vorgetragen noch naheliegend. Damit kommt es für den
Zeitpunkt des Fristbeginns nicht auf ihre spätere persönliche
Kenntnisnahme an. Dass auch der bestellte Vertreter erst am
28. Juni 2003 (einen Monat vor Zugang der Anlagen beim
Bundesverfassungsgericht) oder später Kenntnis vom
Revisionsurteil erlangt habe, ist nicht vorgetragen.
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.