BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1352/10 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Nichterhebung
eines angebotenen Beweises.
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1. Der Beschwerdeführer hatte für die Beklagte
des Ausgangsverfahrens als Handelsvertreter vier
Autovermietungen betrieben, bevor er die entsprechenden
Agenturverträge selbst kündigte. Mit seiner Klage begehrte er
eine Ausgleichszahlung und berief sich im Rahmen des
§ 89b Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 HGB darauf, ihm sei die
gesamte Tätigkeit als Handelsvertreter aufgrund näher
bezeichneter gesundheitlicher Beschwerden unzumutbar. Hierzu
legte er ein ärztliches Attest vor, in dem ihm die
Einstellung seiner Handelsvertretertätigkeit dringend
angeraten wurde, und beantragte die Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Die Fachgerichte wiesen seine
Klage ab, ohne das Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer
habe trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise nicht
dargelegt, welche Tätigkeiten er konkret selbst wahrnehme.
Der bloße Vortrag, ihm sei die gesamte Tätigkeit als
Handelsvertreter unzumutbar, sei nicht hinreichend
substantiiert und biete daher keinen Anlass für die Einholung
eines Gutachtens.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die
Ablehnung seines Beweisantrages finde im Prozessrecht keine
Stütze und sei darüber hinaus willkürlich.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen,
weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beschwerdeführer
ist in seinem Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, dass
sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als
auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an
rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in
bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem
Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 54, 277 )
folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes
gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit
gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen
Argumenten zu behaupten. Die nähere Ausgestaltung des
rechtlichen Gehörs bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen
überlassen (vgl. BVerfGE 67, 208 ; 74, 228
). Eine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei
der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensvorschriften die
Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör
verkannt hat (vgl. BVerfGE 60, 305 ; 74,
228 ).
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Dies gilt auch im Fall vom Gericht nicht
erhobener Beweise. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt zwar
keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder
den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des
materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt
(vgl. BVerfGE 69, 145 m.w.N.). Die
Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich
angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine
Stütze findet (vgl. BVerfGE 69, 141
m.w.N.).
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Ob der Sachvortrag eines Prozessbeteiligten
hinreichend substantiiert ist, um das Gericht zur Erhebung
eines angebotenen Beweises zu zwingen, oder ob es sich nicht
eher um einen Beweisermittlungsantrag handelt, bei dem die
Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
bestimmten Sachverhalts Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder
„ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April
1995 - VI ZR 178/94 -, NJW 1995, S. 2111 ), ist
wesentlich eine einfachrechtliche Frage, zu deren
Beantwortung das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht
berufen ist, solange nicht die Schwelle einer Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts überschritten ist (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 60, 305
; 74, 228 ; 75, 302
). Bei der Anwendung der Grundsätze, die
in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage
entwickelt worden sind, wie detailliert die Sachdarstellung
sein muss, um bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur
Beweiserhebung zu nötigen, können Abgrenzungsschwierigkeiten
auftreten. Selbst wenn in einem solchen Fall das Gericht zu
einem zivilprozessual fehlerhaften Ergebnis kommt, verletzt
dies den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG nicht ohne weiteres, sondern erst dann, wenn
spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November
2008 - 1 BvR 1822/08 -, juris Rn. 7).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzen die
angegriffenen Entscheidungen noch nicht den
verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
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Zwar ist nicht ohne weiteres auszuschließen,
dass aus einfachrechtlicher Sicht das Oberlandesgericht die
Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht von weiteren
Angaben des Beschwerdeführers zu dessen spezifischer
Tätigkeit abhängig machen durfte (kritisch zur hier
vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Döpfer, EWiR
2010, S. 459 f.; vgl. zu den Anforderungen an die
Darlegung der Unzumutbarkeit der Fortführung eines
Handelsgewerbes i.S.d. § 89b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB a.
F. BGH, Urteil vom 29. April 1993 - I ZR 150/91 -, NJW-RR
1993, S. 996 ). Denn nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil 19.
November 2008 - VIII ZR 138/07 -, NJW 2009, S. 502
m.w.N.) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines
Klageanspruchs schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger
Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht
als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu
lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann
erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung
sind. Zergliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten
können allenfalls bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag
dazu Anlass bietet. Dennoch ist derjenige, der ein Recht
beansprucht, nicht schon deshalb gezwungen, den behaupteten
Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der
Gegner ihn bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 -
X ZR 77/89 -, NJW 1991, S. 2707 ).
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Unabhängig davon handelt es sich aber bei der
Einschätzung des Oberlandesgerichts, der Vortrag des
Beschwerdeführers biete mangels hinreichender Substantiierung
keinen Anlass zur Beweiserhebung, um eine einfachrechtliche
Würdigung, die die Schwelle einer Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts nicht überschreitet. Dass das
Oberlandesgericht die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs
auf rechtliches Gehör verkannt oder die Anforderungen an den
Sachvortrag in willkürlicher Weise überspannt hätte, wird mit
der Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst
nicht zu ersehen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die
Zumutbarkeit der Fortführung des Handelsgewerbes im Sinne von
§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB könne nur im Hinblick auf eine
konkrete umschriebene Tätigkeit beurteilt werden, was eine
nähere Darlegung der Tätigkeit des Beschwerdeführers
erfordere, entbehrt - auch angesichts des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer weiter berufstätig blieb und der Beklagten
des Ausgangsverfahrens bei einem wirtschaftlichen
Entgegenkommen die Fortführung der Handelsgewerbe angeboten
hatte - nicht jeglicher sachlichen Rechtfertigung, zumal der
Beschwerdeführer frühzeitig auf die aus der Sicht der
Fachgerichte notwendigen Angaben zu seiner beruflichen
Tätigkeit hingewiesen wurde und solche Angaben ihm auch ohne
weiteres möglich und zumutbar gewesen wären.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.