BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1354/10 -
des Herrn F…
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer und dem Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers werden gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG
jeweils eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.100 € (in
Worten: eintausendeinhundert Euro) auferlegt.
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Die einschließlich der vorab per Telefax
übermittelten Schriftstücke 1.182 Seiten umfassende
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verhängung eines
Bußgeldes in Höhe von 175 € sowie eines Fahrverbots für die
Dauer von zwei Monaten wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit. Nach siebentägiger
Hauptverhandlung verwarf das Amtsgericht Erding den
Einspruch, weil der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt
ist, ohne hinreichende Entschuldigung ausgeblieben und auch
nicht durch seinen Verteidiger vertreten worden ist. Die
Verfassungsbeschwerde wird unter anderem darauf gestützt,
dass die Verwerfung des Einspruchs sowie die Zurückweisung
mehrerer Befangenheitsanträge den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten verletzen würden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist vielmehr rechtsmissbräuchlich im
Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Ein Missbrauch liegt
unter anderem vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre
Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos
angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR
1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 ; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2001, - 1 BvR
104/01 -, juris). Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das
Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem
Bundesverfassungsgericht annimmt, zu verlangen, dass er sich
mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt (vgl.
BVerfGE 88, 382 ), die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft,
die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten
Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend
den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -,
juris). Diese Anforderungen treffen auf einen juristisch
vorgebildeten Beschwerdeführer ebenso zu. Unterlassen er und
sein Bevollmächtigter diese Sachprüfung in vorwerfbarer
Weise, setzen sich beide der Gefahr einer Gebührenbelastung
nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 1996 - 2
BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris).
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Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die
Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung trotz
ihres Umfangs offensichtlich nicht. Dies verkennt die
Beschwerdeschrift, in der „vorsorglich“ darauf hingewiesen
wurde, dass im Fall der Erfolglosigkeit die Voraussetzungen
des § 34 Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben seien. Es
fehlt an einem geordneten, schlüssigen und nachvollziehbaren
Vortrag, der die gerügten Grundrechtsverletzungen belegen
könnte. Die Beschwerdeschrift ist vielmehr gekennzeichnet
durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig
erscheinende Wiederholungen, eine kaum nachvollziehbare
Aneinanderreihung der beigefügten Unterlagen sowie von
unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten. Diese
reichen von Rechtswidrigkeit und Willkür über die Behauptung
der „wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts“ durch
ein Fachgericht bis hin zu teilweise direkt, teilweise
indirekt erhobenen Verdächtigungen, Richter hätten sich einer
Straftat schuldig gemacht, und das, obwohl gegen den
Beschwerdeführer bereits in dieser Sache ein Strafbefehl
wegen versuchter Nötigung des Amtsgerichts erlassen worden
war. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen,
dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und
substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass
es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni
2010 - 1 BvR 2358/08 -; Beschluss der 4. Kammer des
Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. November
2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.