BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1357/05 -
des Herrn J ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Jentsch,
Broß
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. August 2005
einstimmig beschlossen:
Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der
Haft zu entlassen.
Mit der Durchführung der Anordnung werden die
3. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Duisburg und
die Staatsanwaltschaft Duisburg beauftragt.
Der Vollzug der Anordnung ist dem
Bundesverfassungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund
Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September
2001 in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht
Duisburg am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst)
rechtskräftig.
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2. Mit Schriftsatz vom 25. September 2002
legte der Beschwerdeführer Revision ein und beantragte, ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit
Beschluss vom 3. März 2005 stellte der Große Senat des
Bundesgerichtshofs für Strafsachen die Unzulässigkeit der dem
Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. April 2002 zugrunde
liegenden Urteilsabsprache fest. Mit Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2005 wurde dem
Beschwerdeführer nach Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
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3. Unter dem 9. Juni 2005 beantragte der
Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Duisburg seine
unverzügliche Freilassung. Auf Grund der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand sei die Rechtskraft des Urteils des
Landgerichts Duisburg vom 29. April 2002 durchbrochen worden
und die Grundlage für die Vollstreckung von Strafhaft
entfallen. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 27.
September 2001 sei durch die zunächst eingetretene
Rechtskraft des Urteils vom 29. April 2002 erloschen. Er lebe
nicht wieder auf. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage legte der
Verteidiger des Beschwerdeführers zugleich auch
Haftbeschwerde beim Landgericht Duisburg ein. Mit weiterem
Schriftsatz vom 10. Juni 2005 beantragte er den Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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4. Die 3. Strafkammer - Jugendkammer - des
Landgerichts Duisburg legte die Beschwerde als
Haftprüfungsantrag gegen die im Anschluss an das Urteil vom
29. April 2002 verkündete Haftfortdauerentscheidung aus, die
ihrerseits auf einen Haftbefehl der Strafkammer vom 13. März
2002 Bezug nimmt, und wies den Antrag auf Aufhebung des
Haftbefehls oder dessen Außervollzugsetzung mit Beschluss vom
16. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte das Landgericht
aus, die Haftentscheidung sei nicht durch die zeitweise
eingetretene Rechtskraft des Urteils vom 29. April 2002
gegenstandslos geworden. Die rückwirkende Kraft der
Wiedereinsetzung beschränke sich auf die Beseitigung von
Hindernissen, die der Nachholung der versäumten
Prozesshandlung entgegenstünden. Die Wiedereinsetzung
verfolge dagegen nicht den Zweck, dem Säumigen Vorteile zu
verschaffen, die er ohne Säumnis nicht gehabt hätte. Die
Situation sei anders als bei einem beständig rechtskräftigen
Urteil, bei dem der Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft
gegenstandslos werde und bleibe.
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Ferner bejahte das Landgericht das Vorliegen
eines dringenden Tatverdachts und sah den Haftgrund der
Fluchtgefahr als gegeben an. Es bestehe Grund zu der Annahme,
dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren Verlauf des
Strafverfahrens durch Abtauchen in die Illegalität entziehe,
erst recht wenn er sich, seinen Angaben zufolge, eine
Rückkehr nach Sierra Leone nicht vorstellen könne und dort,
anders als hier, die medizinische Versorgung seiner
Aids-Erkrankung nicht gewährleistet sei.
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Die Untersuchungshaft sei auch nicht
unverhältnismäßig, obwohl der Beschwerdeführer infolge seiner
Aids-Erkrankung besonders haftempfindlich sei. Sein
Freiheitsanspruch werde auch nicht dadurch verletzt, dass er
schon mehr als zwei Drittel der verhängten Strafe durch
Freiheitsentzug verbüßt habe. Das Verfahren sei nicht
verzögert betrieben worden. Die Grundsätze des fairen
Verfahrens (Art. 6 EMRK) seien nicht verletzt. Auch die
mit der durch die Herbeiführung einer Entscheidung des Großen
Senats des Bundesgerichtshofs verbundenen zeitlichen Abläufe
machten das Verfahren nicht zu Lasten des Beschwerdeführers
überlang.
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Dabei verkenne die Kammer nicht, dass sich
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
das Gewicht des Freiheitsanspruchs mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft verstärke. Vorliegend habe sich indes das
Gewicht des staatlichen Strafanspruchs mit der Verurteilung
des Beschwerdeführers erhöht. Selbst wenn der
Bundesgerichtshof im Rahmen der Revision das Geständnis des
Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung wegen einer
Verknüpfung mit einem unzulässigen Rechtsmittelverzicht als
nicht glaubhaft einstufen sollte, werde dadurch das Gewicht
der Verurteilung nicht beseitigt, weil die objektive
Beweislage gegen den Beschwerdeführer spreche. Dieser habe im
Falle eines erneuten Geständnisses kaum mit einer geringeren
Strafe zu rechnen. Angesichts des Umstandes, dass der
Bundesgerichtshof nunmehr über die Revision des
Beschwerdeführers entscheiden werde, halte die Kammer zum
jetzigen Zeitpunkt eine Aufhebung der Untersuchungshaft nicht
für geboten. Mildere Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1
StPO seien nicht geeignet, dem Fluchtanreiz
entgegenzuwirken.
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5. Mit Beschluss vom 27. Juli 2005 verwarf das
Oberlandesgericht Düsseldorf die hiergegen gerichtete
Beschwerde als unbegründet. Zugleich wurde der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung für gegenstandslos
erklärt. Der Beschwerdeführer sei des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
dringend verdächtig. Auch im Falle einer erneuten
Hauptverhandlung habe er mit einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe zu rechnen. Allein daraus resultiere unter
Berücksichtigung des Lebensumfeldes des Beschwerdeführers ein
hoher Fluchtanreiz, der nicht durch gefestigte soziale
oder berufliche Bindungen gemindert werde. Der
Beschwerdeführer sei mit erheblicher krimineller Energie
tätig geworden und habe offensichtlich gute Kontakte zum
Drogenmilieu, die ihm ein - zumindest vorübergehendes –
Untertauchen erleichtern würden. Unter Berücksichtigung aller
Umstände sei nach der Lebenserfahrung im Falle seiner
Entlassung damit zu rechnen, dass er sich dem gegen ihn
gerichteten Verfahren entziehe. Eine Haftverschonung nach
§ 116 StPO scheide aus. Die weitere Vollstreckung der
bereits erlittenen Untersuchungshaft sei auch nicht
unverhältnismäßig. Auf die zutreffenden Ausführungen im
Beschluss des Landgerichts werde Bezug genommen. Ein
schuldhafter Verstoß gegen das in Haftsachen geltende
besondere Beschleunigungsgebot sei nicht zu erkennen. Auf die
Frage des "Wiederauflebens" des bereits gegenstandslos
gewordenen Haftbefehls ging das Oberlandesgericht nicht
ein.
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Mit seiner am 15. August 2005 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbunden ist, rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG. Ferner macht er einen Verstoß gegen Art. 5 EMRK
geltend. Zur Begründung trägt er vor, seit der Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2005 könne Strafhaft nicht
mehr vollzogen werden. Mit dem Beschluss des
Bundesgerichtshofs sei die Rechtskraft des Urteils des
Landgerichts beseitigt und ein absolutes
Vollstreckungshindernis für den Vollzug von Strafhaft
geschaffen worden.
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Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des
Landgerichts vom 29. April 2002 sei darüber hinaus der bis
dahin bestehende Haftbefehl erloschen. Ein neuer Haftbefehl
sei weder verkündet noch erlassen worden. Er werde daher ohne
gesetzliche Grundlage seiner Freiheit beraubt. Die Auffassung
des Landgerichts, der ursprüngliche Haftbefehl lebe wieder
auf, sei mit Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb
verfassungswidrig; für ein "Wiederaufleben" fehle es an der
erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Das Oberlandesgericht
habe sich mit der Problematik in seiner Entscheidung erst gar
nicht auseinander gesetzt.
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Die angegriffenen Entscheidungen verstießen
darüber hinaus auch gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Er
befinde sich nunmehr seit über drei Jahren und zehn Monaten
in Haft. Die maximale Verbüßungsdauer sei auf Grund des
Urteils des Landgerichts vom 29. April 2002 auf vier Jahre
und sechs Monate begrenzt. An einer Vollverbüßung fehlten
mithin lediglich sieben Monate und 20 Tage. Angesichts dessen
sei der weitere Vollzug von Untersuchungshaft nicht mehr
verhältnismäßig.
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Es sei offensichtlich, dass er auf Grund
seiner Aids-Erkrankung, die es notwendig mache,
lebenserhaltende Medikamente zu erhalten, die er sich aus
eigener Kraft nicht besorgen könne, gezwungen sei, mit den
Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten und seinen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Die
Annahme von Fluchtgefahr sei angesichts dessen objektiv
willkürlich und sachfremd. Eine Flucht seinerseits sei
gleichbedeutend mit einem Untertauchen in den Tod.
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Mangels Vorliegens eines Haftbefehls als
Grundlage für die weitere Fortdauer der Haft sei der Erlass
einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der sofortigen
Freilassung unabdingbar.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig und begründet. Das
Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen
Inhalt liegen vor.
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1. Die Freiheit der Person darf gemäß
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes beschränkt werden, das die
Voraussetzungen der Freiheitsentziehungen im Gesetzestext
hinreichend bestimmt regelt (vgl. BVerfGE 96, 68 ).
Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz
3 GG bereits enthaltenen Gesetzesvorbehalt für eine
Freiheitsbeschränkung wieder auf und verstärkt ihn durch das
Erfordernis eines "förmlichen" Gesetzes und durch die
Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
(vgl. BVerfGE 10, 302 ; 14, 174
; 29, 183 ; 58, 208
; 78, 374 ; 105, 239 ). Die
formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG
stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10,
302 ; 58, 208 ). Jede
Freiheitsbeschränkung bedarf daher einer (wirksamen)
materiell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118
; 29, 183 ). Sinn und Zweck dieser
Regelung ist es, für den Eingriff in das Grundrecht der
persönlichen Freiheit eine demokratisch legitimierte, vom
Parlamentswillen getragene Rechtsgrundlage zu schaffen. Der
Verschärfung des schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG
enthaltenen Gesetzesvorbehaltes durch Art. 104 Abs. 1
GG, der noch unterstützt wird durch die Formalgarantien des
Art. 104 Abs. 2 GG, ist ferner zu entnehmen, dass es dem
Grundgesetz im Bereich der Freiheitsentziehungen auf eine
besonders rechtsstaatliche, förmliche Regelung ankommt (vgl.
BVerfGE 29, 183 ). Der Gesetzgeber soll
gezwungen werden, Freiheitsentziehungen in berechenbarer,
messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln. Aus diesem
Grunde scheidet auch Gewohnheitsrecht oder eine richterliche
Rechtsfortbildung als "gesetzliche Grundlage" aus. Nur der
Gesetzgeber soll nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 104
Abs. 1 GG darüber entscheiden, in welchen Fällen
Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen (vgl. BVerfGE 29,
183 ).
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2. Mit dieser Zielsetzung des Art. 104
Abs. 1 GG ist ein wie auch immer geartetes "Wiederaufleben"
eines bereits gegenstandslos gewordenen Haftbefehls im Wege
haftrichterlicher Rechtsfortbildung unvereinbar. Der
Haftbefehl des Landgerichts Duisburg vom 13. März 2002 ist
mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 29. April 2002
gegenstandslos geworden; er hat sich mit der (zunächst)
rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers erledigt
(vgl. BVerfGE 9, 160 ) und kann demzufolge nach
Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts
vom 29. April 2002 durch die mit Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2005 gewährte Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nicht "wieder aufleben" und erneut die
Grundlage für eine weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers
bilden. Ein einmal gegenstandslos gewordener Haftbefehl
bleibt gegenstandslos.
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Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung
von Untersuchungshaft vor, so ist (gegebenenfalls) ein neuer
Haftbefehl zu erlassen. Jede andere Sichtweise ist mit der
wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und den in
Art. 104 Abs. 1 GG enthaltenen formellen
Gewährleistungen unvereinbar. Anordnung und Aufrechterhaltung
von Untersuchungshaft können nur auf gesetzlicher Grundlage,
nicht aber im Wege einer im Übrigen mehr als zweifelhaften
richterlichen Auslegung von Sinn und Zweck des
Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
erfolgen.
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Es mag zutreffen, dass eine Wiedereinsetzung
nicht den Zweck verfolgt, dem Säumigen Vorteile zu
verschaffen, die er ohne die Säumnis nicht gehabt hätte; sie
verfolgt jedoch ganz gewiss nicht das Ziel, ihm Nachteile zu
bereiten. Solche treten jedoch ein, wenn man mit dem
Landgericht annimmt, ein bereits gegenstandslos gewordener
Haftbefehl könne "wieder aufleben", ohne dass – und dies ist
die zwingende Folge einer solchen Auffassung – die
Voraussetzungen der Untersuchungshaft (vgl. § 112 Abs. 1
StPO), namentlich das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts, das Bestehen von Haftgründen und nicht zuletzt
die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Fortdauer der Haft,
überhaupt einer richterlichen Prüfung unterzogen, und deren
Ergebnis dem Betroffenen unter Gewährung rechtlichen Gehörs
eröffnet wird. Bereits die besondere Förmlichkeit des
Haftrechts steht einer solchen Auffassung zwingend
entgegen.
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Hätte der Gesetzgeber für den Fall der
Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumens der Frist für die Einlegung der Revision ein
"Wiederaufleben" eines bereits gegenstandslos gewordenen
Haftbefehls gewollt, so hätte er dies vor dem Hintergrund der
durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelten
Gewährleistungen - ungeachtet der gegen ein solches Vorhaben
bestehenden rechtsstaatlichen Bedenken -gesetzlich anordnen
müssen. Dem Richter jedenfalls ist solches von vornherein
verwehrt.
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Der Beschwerdeführer befindet sich
infolgedessen seit dem 19. Mai 2005 ohne gesetzliche
Grundlage in Haft. Die gleichwohl ergangenen
Haftfortdauerentscheidungen sind mangels eines zugrunde
liegenden Haftbefehls gegenstandslos. Auch sie sind daher -
ungeachtet der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken,
die unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Haftgrundes
und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
gegen eine Anordnung von Untersuchungshaft bestünden - nicht
geeignet, einen Freiheitsentzug zu legitimieren.
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Der Beschwerdeführer ist infolgedessen
unverzüglich auf freien Fuß zu setzen. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung war zur Abwehr weiterer schwerer
Nachteile für die Verwirklichung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs.
2 Satz 2 GG) zwingend geboten.
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Dem entgegenstehende überwiegende öffentliche
Belange sind nicht ersichtlich.
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Auf Grund der besonderen Eilbedürftigkeit
ergeht die einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit
zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Der
Vorsitzende der für die Haftprüfung zuständigen 3.
Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Duisburg war
trotz der am 16. August 2005 um 15.00 Uhr (MESZ) gegen die
Auffassung der Strafkammer fernmündlich geltend gemachten
verfassungsrechtlichen Bedenken nicht bereit, entsprechende
Folgerungen zu ziehen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.