BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1366/05 -
der Frau S...,
der Frau L...,
des Herrn Dr. M...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14.
Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Ausschluss vermögensrechtlicher Ansprüche österreichischer
Staatsangehöriger vom Anwendungsbereich des
Vermögensgesetzes.
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1. Die Deutsche Demokratische Republik (DDR)
schloss in den 70er und 80er Jahren des vergangenen
Jahrhunderts mit mehreren westeuropäischen Staaten so
genannte Globalentschädigungsabkommen. Mit dem Vertrag zur
Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom
21. August 1987
(Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
VermG, Bd. 2, Anh II 6) verpflichtete sich die
DDR gegenüber der Republik Österreich zur Zahlung einer
Globalentschädigungssumme "zur Abgeltung von
vermögensrechtlichen Ansprüchen, die der Republik Österreich,
österreichischen Staatsbürgern oder österreichischen
juristischen Personen dadurch erwachsen sind, dass ihr
Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch
sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen
Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt
ist" (Art. 1). Nach Art. 7 des Vertrags sollten mit
der - zwischenzeitlich erfolgten - Bezahlung des
Betrags alle vom Vertrag erfassten vermögensrechtlichen
Ansprüche endgültig erledigt sein.
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2. a) Die Beschwerdeführer sind
österreichische Staatsangehörige. Als Rechtsnachfolger ihrer
1974 verstorbenen Mutter waren sie Eigentümer eines
Grundstücksanteils in Ostberlin, der 1964 in staatliche
Verwaltung genommen worden war. Im Rahmen der Verhandlungen
zwischen der DDR und der Republik Österreich über den
Abschluss eines Globalentschädigungsabkommens reichte die
österreichische Seite zugunsten der Beschwerdeführer eine
Anmeldung ein. Diese hatte zur Folge, dass der
Grundstücksanteil bei der Festlegung der
Globalentschädigungssumme berücksichtigt wurde.
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b) Im August 1995 stellte die
Oberfinanzdirektion fest, dass die Bundesrepublik Deutschland
(Entschädigungsfonds) gemäß § 1 b Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung
von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz
- VZOG, BGBl 1994 I S. 709) in Verbindung mit
§ 1 Abs. 8 lit. b des Gesetzes zur Regelung
offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG,
BGBl 1997 I S. 1974) Eigentümerin des
Grundstückanteils sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene
Klage der Beschwerdeführer wies das Verwaltungsgericht mit
dem angegriffenen Urteil vom 13. August 2004 ab.
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c) Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen
die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde mit dem
angegriffenen Beschluss vom 27. Juni 2005 zurück. Die
Beschwerdeführer seien im Rahmen der Anfechtung der
Vermögenszuordnung auf den Einwand beschränkt, dass der
Grundstücksanteil nicht Gegenstand einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung im Sinne von § 1 Abs. 8 lit. b
VermG geworden sei. Es komme daher nicht darauf an, ob
Österreich mit dem Abschluss des
Globalentschädigungsabkommens auf Ansprüche seiner
Staatsangehörigen verzichtet habe. Art. 14 GG sei nicht
verletzt, weil der vollständige Entzug sämtlicher Nutzungs-
und Verwertungsrechte vor Inkrafttreten des Grundgesetzes für
das Gebiet der DDR die Rechtsstellung der Beschwerdeführer
faktisch ausgehöhlt habe, sodass nicht vom Fortbestand eines
materiellen Eigentumsrechts ausgegangen werden könne. Ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da
der - von den Beschwerdeführern nicht bestrittene -
Einbezug des Grundstücksanteils in das
Globalentschädigungsabkommen einen sachlichen Grund für die
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Personen, deren Vermögen
durch Maßnahmen der DDR geschädigt worden seien,
darstelle.
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Mit ihrer fristgemäß eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 und Art. 3
Abs. 1 GG.
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzten
sie in ihrer Eigentumsfreiheit, weil ihnen das Eigentum an
dem Grundstücksanteil nicht mit dem Inkrafttreten des
Vertrags zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen,
sondern erst mit der Zuordnung an die Bundesrepublik
Deutschland im August 1995 entzogen worden sei.
§ 1 b Abs. 1 Satz 1 VZOG genüge jedoch
nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die gemäß
Art. 14 Abs. 3 GG an eine zulässige Enteignung zu
stellen seien. Die Auslegung der deutschen Gerichte, der
zufolge Österreich mit dem Abschluss des Vertrags wirksam auf
Individualansprüche seiner Staatsangehörigen verzichtet habe,
habe die Verfassungswidrigkeit des Vertrags nach
österreichischem Recht zur Folge. Da dies nicht mit
völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätzen vereinbar sei, könne
mit dem Vertrag lediglich ein Interventionsverzicht
Österreichs, künftig keine Ansprüche mehr zu erheben oder zu
unterstützen, geregelt worden sein. Dies habe auch der
Österreichische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung
vom 25. Juni 1992 festgestellt.
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Die angegriffenen Entscheidungen verstießen
auch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die
Beschwerdeführer würden infolge der Auslegung von
§ 1 b Abs. 1 Satz 1 VZOG in Verbindung
mit § 1 Abs. 8 lit. b VermG im Sinne eines
Ausschlusstatbestands zu Lasten österreichischer
Staatsangehöriger gegenüber deutschen und anderen
ausländischen Antragstellern benachteiligt. Diese
Ungleichbehandlung könne sachlich nicht gerechtfertigt
werden, weil sie auf einer fehlerhaften Auslegung des
Globalentschädigungsabkommens beruhe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat, § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführer nicht in ihrer Eigentumsfreiheit gemäß
Art. 14 GG. Mit ihren Rügen machen sie nicht die
Verfassungswidrigkeit von § 1 b Abs. 1
Satz 1 VZOG und § 1 Abs. 8 lit. b VermG
geltend. Sie wenden sich vielmehr gegen die in den
angegriffenen Entscheidungen zum Ausdruck kommende Annahme,
dass es sich bei dem Grundstücksanteil um einen Vermögenswert
handele, der Gegenstand einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung im Sinne von § 1 Abs. 8 lit. b
VermG sei. Damit richtet sich ihr Vorbringen gegen die
Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur daraufhin
überprüft, ob sie willkürlich sind oder auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts beruhen oder mit anderen verfassungsrechtlichen
Vorschriften unvereinbar sind.
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Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch für den
Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006
- 2 BvR 194/05 -, JURIS). Für eine Überprüfung
des Vertrags am Maßstab der Eigentumsfreiheit bleibt kein
Raum, weil Art. 14 GG in dem Zeitpunkt, in dem der
Vertrag mit seinem Inkrafttreten Rechtswirkungen entfaltete,
für die staatlichen Organe der DDR nicht maßgeblich war (vgl.
BVerfGE 84, 90 ; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003
- 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003,
S. 280 f.; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997
- 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ 1998, S. 139
).
12
2. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die in
der Rechtsprechung der Fachgerichte vertretene Auffassung zur
Wirkung der Globalentschädigungsabkommen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfGK 3, 367
; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 14 Februar 2003
- 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997
- 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ 1998, S. 139
). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
hat in seiner Entscheidung Melchior gegen Deutschland vom
2. Februar 2006 (Beschwerde Nr. 66783/01, EuGRZ
2006, S. 249 ) auf eine Beschwerde gegen den
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000
(- 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001,
S. 33 f.) im Hinblick auf das zwischen der DDR und
Dänemark geschlossene Globalentschädigungsabkommen
festgestellt, dass die vom Bundesverfassungsgericht
bestätigte Auslegung des Abkommens durch die Fachgerichte,
die im Wesentlichen derjenigen des vorliegenden Verfahrens
entsprach, nicht willkürlich war. Die Auffassung, nach der
die betreffenden Staaten mit dem Abschluss der
Globalentschädigungsabkommen mit Wirkung für ihre
Staatsangehörigen auf mögliche Rückforderungsansprüche
verzichtet haben, findet in dem völkerrechtlichen Institut
des diplomatischen Schutzes einen normativen
Anknüpfungspunkt. Sie beruht daher nicht auf sachfremden
Erwägungen (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000
- 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006
- 2 BvR 194/05 -, JURIS).
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Es begegnet vor diesem Hintergrund auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte hier
davon ausgegangen sind, der Grundstücksanteil sei wirksam in
ein zwischenstaatliches Entschädigungsabkommen im Sinne von
§ 1 Abs. 8 lit. b VermG einbezogen worden.
Selbst die Literaturansicht, die mit dem Österreichischen
Verfassungsgerichtshof meint, das
Globalentschädigungsabkommen habe nicht zum Verlust
individueller Rechtspositionen geführt (vgl. Entscheidung des
Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni
1992 - B 214/92-11; G 21/92-11 -, VIZ 1993,
S. 360 ), erkennt an, dass das Abkommen zu
den von § 1 Abs. 8 lit. b VermG erfassten
Vereinbarungen gehört (vgl. Säcker/Hummert, in: Säcker
Rn. 304, 307).
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3. Die angegriffenen Entscheidungen sind
schließlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Da die fachgerichtliche
Auslegung des Globalentschädigungsabkommens keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist in dem Einbezug
des Grundstücksanteils in den Geltungsbereich des Abkommens
ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der
Beschwerdeführer zu sehen (vgl. Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -,
JURIS).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.