BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1367/10 -
des Herrn G ... ,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
am 17. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2010 - 6 B 870/10 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den
Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) und für das
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf
4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ablehnung der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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1. Der 31jährige Beschwerdeführer ist
pakistanischer Staatsangehöriger. Seit August 2006 ist er mit
der in Deutschland bei ihren Eltern lebenden G. verheiratet.
Seine Ehefrau, seit Juli 2008 deutsche Staatsangehörige, ist
wegen verschiedener körperlicher und psychischer Erkrankungen
auf die dauernde Hilfe von Dritten angewiesen. Sie ist als
schwerbehindert anerkannt; ihre Mutter wurde für sie zur
Betreuerin bestellt. Zwei Anträge des Beschwerdeführers auf
Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung wurden
2007 und 2008 abgelehnt. Nachdem er im September 2009 mit
einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist war,
beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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2. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit
Bescheid vom 3. Dezember 2009 ab und drohte die
Abschiebung an. Die Aufenthaltserlaubnis sei nach § 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu versagen, weil
der Beschwerdeführer bei der Einreise nicht im Besitz des
notwendigen Visums für den von Anfang an beabsichtigten
Daueraufenthalt gewesen sei. Von der Einhaltung des
Visumverfahrens könne nicht abgesehen werden. Ein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe dem
Beschwerdeführer nicht zu, weil er durch falsche Angaben
gegenüber der Auslandsvertretung die Einreisebestimmungen
gezielt umgangen habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass ihm
die Visumnachholung nicht zumutbar wäre. Sein Verhalten könne
schon aus generalpräventiven Gründen nicht hingenommen
werden. Zudem bestünden Zweifel, ob die geschlossene Ehe
rechtsgültig sei und ob eine eheliche Lebensgemeinschaft
vorliege.
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3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen
Bescheid Klage, über die noch nicht entschieden worden ist.
Gleichzeitig beantragte er die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes. Die Nachholung des Visumverfahrens zum Zwecke
der Familienzusammenführung sei ihm nicht zumutbar. Weil die
schwere Erkrankung seiner Ehefrau seine ununterbrochene
Anwesenheit verlange, sei das Ermessen nach § 5
Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert. Im
Visumverfahren habe er keine falschen Angaben zu Zweck und
Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gemacht. Damals sei er
von einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung seiner Ehefrau
ausgegangen und habe nicht mit einem längerfristigen
Aufenthalt gerechnet. Die Ehe sei rechtswirksam und werde in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt.
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4. Mit Beschluss vom 15. März 2010 lehnte
das Verwaltungsgericht den Antrag ab, da sich der
angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als
offensichtlich rechtmäßig erweise. Die Versagung der
Aufenthaltserlaubnis werde jeweils selbständig durch das
Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1
AufenthG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe zum einen
Falschangaben zur Erlangung des Visums gemacht. Zum anderen
lägen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach
§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor. Einem
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe der
Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a AufenthG entgegen. Die Nachholung des
Visumverfahrens sei dem Beschwerdeführer zumutbar, selbst
wenn seine Anwesenheit zu einer besseren psychischen
Stabilität seiner Ehefrau geführt haben sollte. Schließlich
greife der allgemeine Versagungsgrund nach § 27
Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ein.
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5. Mit seiner Beschwerde gegen diese
Entscheidung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die
Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2
Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sein müsse, weil ein Fall
des § 39 Nr. 3 AufenthV vorliege. Zudem sei, weil
seine Ehefrau seines Beistandes bedürfe, das Ermessen der
Behörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf
Null reduziert. Der Regelversagungsgrund nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege nicht vor. Der
Beschwerdeführer habe im Visumverfahren weder Falschangaben
gemacht noch sei er auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen
hingewiesen worden. Schließlich führe er mit seiner Frau eine
eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 6
Abs. 1 GG, was die Annahme eines Versagungsgrundes nach
§ 27 Abs. 1a AufenthG ausschließe; insoweit komme
es auf die gegenwärtigen Verhältnisse an.
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6. Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 wies
der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück: Die
Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertige sich
jedenfalls daraus, dass die Erteilungsvoraussetzung nach
§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sei.
Der Beschwerdeführer sei vom Visumerfordernis nicht durch die
Ausnahmeregelung des § 39 Nr. 3 AufenthV befreit.
Die Entscheidung der Ausländerbehörde, von ihrem Ermessen
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keinen
Gebrauch zu machen, lasse keine Ermessensfehler erkennen.
Insbesondere sei bei der Abwägung die Bedeutung des
grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie nicht verkannt
worden. Besondere individuelle Gründe, die es für den
Beschwerdeführer unzumutbar machen würden, das Visumverfahren
nachzuholen, seien von ihm nicht dargetan worden. Die Ehefrau
des Beschwerdeführers habe bis zu dessen Einreise unter der
Obhut ihrer Familie gestanden. Es sei nichts dafür
ersichtlich, dass ihre Betreuung nicht wenigstens
vorübergehend durch ihre hier lebenden Familienangehörigen
sichergestellt werden könne. Auch unter Berücksichtigung
ihrer schwierigen gesundheitlichen Situation sei sie deshalb
offenbar nicht auf die ununterbrochene Anwesenheit des
Beschwerdeführers angewiesen. Ob die (Regel-)
Versagungsgründe nach § 27 Abs. 1a Nr. 1
AufenthG oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
vorlägen, könne folglich dahingestellt bleiben.
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7. Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzungen
in Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Aus Art. 6 Abs. 1 GG folge, dass das Ermessen der
Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2
AufenthG auf Null reduziert sei. Die schwere Erkrankung der
Ehefrau des Beschwerdeführers und die voraussichtlich
unabsehbar lange Dauer des Visumverfahrens ließen keine
andere Beurteilung zu. Der Verwaltungsgerichtshof entwerte
die Ehe und die eheliche Lebensgemeinschaft, indem er diese
auf eine Stufe mit Betreuungs- und Beistandsleistungen
beliebiger sonstiger Verwandter stelle und damit den
Ehepartner zum beliebig austauschbaren Gesellschafter
degradiere. Auch verkenne er die Notwendigkeit festzustellen,
welcher Trennungszeitraum den Eheleuten unter den gegebenen
Umständen überhaupt zuzumuten sei. Art. 19 Abs. 4
GG gebiete, durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
vollendete Tatsachen zu verhindern, wenn diese auch für die
Entscheidung in der Hauptsache Bedeutung gewinnen können.
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8. Das Bundesverfassungsgericht untersagte im
Wege der einstweiligen Anordnung der Ausländerbehörde, bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die
angedrohte Abschiebung zu vollziehen (Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2010 - 2 BvR
1367/10 -).
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9. Dem Hessischen Ministerium der Justiz wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig
und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.
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1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Die geltend gemachten
Grundrechtsverstöße beruhen gerade auf der Versagung von
Eilrechtsschutz (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 35, 382
; 53, 30 ; 59, 63
; 76, 1 ). Bereits die Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes hat die Möglichkeit einer
Abschiebung des Beschwerdeführers und damit die Vereitelung
des von ihm beanspruchten Rechts auf ein ununterbrochenes
eheliches Zusammenleben zur Folge, weshalb er nicht auf die
noch ausstehende Entscheidung im Hauptsacheverfahren
verwiesen werden kann.
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2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 6 Abs. 1 GG.
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a) Die in Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende
Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen
und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde bei der
Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden
familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu
berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen
in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76,
1 ; 80, 81 ; BVerfGK 2, 190
). Der Betroffene braucht es nicht
hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung
dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem
im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu
nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur
dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher
Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfGK 13, 26
).
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Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe
und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich
vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines
erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfGK 13, 26
). Das Visumverfahren bietet Gelegenheit,
die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das
Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis
einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der
mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise
einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise
in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig
hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13, 562 ).
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Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer
Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die
Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist,
und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden,
weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen
Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des
Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig
einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 80, 81
zur Erwachsenenadoption). Dies kann selbst dann
gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden
Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
verstoßen hat (vgl. BVerfGK 13, 562 m.w.N.). Es
kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die
Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder
ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte
Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris Rn. 8;
BVerfGK 7, 49 m.w.N.).
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b) Diesen Grundsätzen wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht. Die darin vorgenommene
Überprüfung der ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verkennt die
aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen einer ehelichen
Beistandsgemeinschaft.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung
von Eilrechtsschutz maßgeblich darauf gestützt, dass der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise des
Beschwerdeführers ohne das nach § 6 Abs. 4
Satz 1 AufenthG für Daueraufenthalte erforderliche
nationale Visum entgegenstehe und die Entscheidung der
Ausländerbehörde, von diesem Erfordernis nach § 5
Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht abzusehen, nicht zu
beanstanden sei. Hingegen hat er die Rechtswirksamkeit der
Ehe nicht angezweifelt und die weiteren von der
Ausländerbehörde und vom Verwaltungsgericht angeführten
Ablehnungsgründe ausdrücklich dahinstehen lassen. Bei der
Überprüfung der von der Ausländerbehörde getroffenen
Ermessensentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zwar die
einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung genannt.
Die anschließende Verneinung besonderer Gründe für das
Absehen vom Visumerfordernis steht indes mit den sich aus
Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben nicht in
Einklang.
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Der Beschwerdeführer hatte bereits gegenüber
der Ausländerbehörde angegeben, dass seine Ehefrau wegen
ihrer Erkrankung auf seinen Beistand dringend angewiesen sei.
Im Beschwerdeverfahren hatte er dargelegt, dass beide
Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt lebten und er
Verantwortung für seine Ehefrau übernehme, indem er sie im
Krankenhaus besuche und Versorgungs- und Pflegeleistungen
erbringe. Der Verwaltungsgerichthof hat dieses Vorbringen
nicht in Zweifel gezogen, sondern allein darauf abgestellt,
die Ehefrau des Beschwerdeführers sei auf dessen
ununterbrochene Lebenshilfe nicht angewiesen, weil ihre
Betreuung wenigstens vorübergehend durch ihre in Deutschland
lebenden Familienangehörigen sichergestellt werden könne. Mit
dieser Erwägung lässt der Verwaltungsgerichtshof den
verfassungsrechtlichen Schutz, der der ehelichen
Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 GG zukommt,
außer Acht. Selbst wenn er, was dem angegriffenen Beschluss
nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, das Bestehen einer
aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beistandsgemeinschaft
nicht in Abrede stellen wollte, verfehlt der
Verwaltungsgerichtshof jedenfalls die daraus zu ziehenden
Konsequenzen.
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Der verfassungsrechtliche Schutz der ehelichen
Beistandsgemeinschaft beruht zum einen darauf, dass
Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, die
Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als
auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig
und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl. BVerfGE 53,
257 ; 61, 319 ). Die Ehegatten
bestimmen in gleichberechtigter Partnerschaft ihre
persönliche und wirtschaftliche Lebensführung. Die
Aufgabenverteilung in der Ehe unterliegt ihrer freien
Entscheidung (BVerfGE 61, 319 m.w.N.). Zum
anderen gewährleistet die Verfassung Ehe und Familie nicht
abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung,
wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung
maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht
(vgl. BVerfGE 15, 328 ; 31, 58 ;
53, 224 ). Die Reichweite der Schutzwirkungen des
Art. 6 GG wird insoweit von den das
verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im
Allgemeinen prägenden Regelungen der § 1353 Abs. 1
Satz 2, §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl.
BVerfGE 76, 1 ; BVerfGK 7, 49 ).
§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hält die Ehegatten
an, füreinander Verantwortung zu tragen. Diese Pflicht
beinhaltet wechselseitigen Beistand in Zeiten der Bedrängnis
und insbesondere in Zeiten besonderer körperlicher und
seelischer Belastungen. Der Gesetzgeber hat diese
Beistandspflicht als Rechtspflicht ausgestaltet, deren
näherer Inhalt von der jeweiligen konkreten Situation
abhängig ist (vgl. BVerfGE 117, 316 ). In der
zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass
Ehegatten im Rahmen dieser Beistandspflicht grundsätzlich
einander auch Krankenpflege schulden (vgl. OLG Hamm, Urteil
vom 10. Februar 1998 - 1 UF 207/97 -, juris Rn. 32).
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Das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten
hinsichtlich der persönlichen Lebensführung und die
Bestimmung des grundrechtlichen Schutzes auch anhand
§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind für § 5
Abs. 2 Satz 2 AufenthG auslegungsleitend. Kommt es
für die aufenthaltsrechtliche Erheblichkeit der ehelichen
Beistandsgemeinschaft nicht darauf an, ob die von dem
ausländischen Ehegatten tatsächlich erbrachte Lebenshilfe
auch von anderen Personen erbracht werden kann, so wird in
der Regel davon auszugehen sein, dass die Nachholung des
Visumverfahrens nicht zumutbar im Sinne von § 5
Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist. Dementsprechend werden
auch in der aufenthaltsrechtlichen Kommentarliteratur und der
Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte Krankheit und
Pflegebedürftigkeit des Ehepartners, die diesen mehr als im
Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen sein lassen,
als verfassungsrechtlich gebotene Anwendungsfälle von
§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG genannt (vgl. OVG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. September 2008 - 2 M
184/08 -, juris Rn. 4; Bäuerle, in: GK-AufenthG,
§ 5 Rn. 174 , jeweils m.w.N.). Der
Verwaltungsgerichtshof hätte sich angesichts dessen mit der
Frage auseinandersetzen müssen, ob im Falle des
Beschwerdeführers für die Entscheidung der Ausländerbehörde,
vom Visumverfahren nicht abzusehen, überhaupt Raum bleibt,
und diese Frage nur dann bejahen dürfen, wenn besondere
Umstände dafür sprechen, dass den Ehegatten eine
vorübergehende Trennung zuzumuten ist.
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3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG
ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer
günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt
deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss auf und verweist
die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Auf das
Vorliegen des weiter gerügten Verstoßes gegen Art. 19
Abs. 4 GG kommt es nicht an.
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Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Gießen wird nicht zur Entscheidung
angenommen; insoweit wird von einer Begründung abgesehen
(§ 93a Abs. 2, § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG, die
Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl.
auch BVerfGE 79, 365 ).