BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1369/02 -
- 2 BvQ 42/02 -
des Herrn W...
- 2 BvR 1369/02 -
- 2 BvQ 42/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
11. September 2002 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfahren betreffen eine vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers gemäß
§ 111a StPO.
2
Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht entzog
dem Antragsteller vorläufig die Fahrerlaubnis, weil der
dringende Verdacht des Führens eines Kraftfahrzeugs im
Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit bestehe. Im
Hauptverfahren verurteilte der Strafrichter ihn wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und
entzog ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Der
Antragsteller habe zwar die Trunkenheitsfahrt nach einem
Besuch der "Städtlefastnacht" bestritten und angegeben, der
Zeuge M. habe auf der Rückfahrt das Fahrzeug bis zu seiner
Wohnung geführt, um dann auf sein eigenes Fahrzeug
umzusteigen und von dort nach Hause zu fahren. Dies sei aber
bei einer Gesamtwürdigung aller Beweise widerlegt. Der
anwaltlich beratene Beschwerdeführer habe die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Hauptverhandlung ohne
Rechtsmitteleinlegung hingenommen. Es widerspreche der
Lebenserfahrung, dass ein Unschuldiger dies monatelang dulde
und erst dann den wahren Fahrzeugführer benenne. Abgesehen
davon sei der Aussageinhalt nicht glaubhaft. Seine
anfängliche Einlassung, er sei sich über die Person des
Fahrzeugführers nicht im Klaren gewesen, sei unvereinbar
damit, dass er angeblich schon öfter mit M. einen Wechsel
beim Führen des Autos nach Alkoholgenuss vereinbart habe. Die
Zeugen M. hätten als Zeitungsausträger das Fahrzeug des
Antragstellers gesehen; Herr M. sei von dem Führer dieses
Fahrzeugs gefährdet worden. Zwar hätten die Zeugen den Fahrer
nicht erkannt. Jedoch wäre es ihnen aufgefallen gewesen, wenn
vom Anwesen des Beschwerdeführers entsprechend seiner
Sachdarstellung kurz darauf ein anderes Auto weggefahren
wäre. Zur Tatzeit um 04.16 Uhr wäre dies akustisch gut
wahrnehmbar gewesen und nicht überhört worden. Das Fahrzeug
des Beschwerdeführers selbst hätten die Zeugen M. dann vor
dessen Wohnung stehen gesehen.
3
Der Beschwerdeführer hat das Strafurteil mit
der Revision angefochten; darüber ist noch nicht entschieden.
Zugleich mit der Revision gegen das Urteil legte er
Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
ein.
4
Das Landgericht verwarf diese Beschwerde als
unbegründet. Die Überprüfung der Tragfähigkeit der
Beweisgrundlage für die Hauptsacheentscheidung obliege dem
Revisionsgericht; das Beschwerdegericht dürfe bei der
Bewertung der parallel gelagerten Verdachtsgründe für die
Eilmaßnahme in dessen Entscheidungsbereich nicht eingreifen.
Es könne die Eilmaßnahme nur aufheben, wenn die
Voraussetzungen für die Maßregelanordnung gemäß § 69
StGB offensichtlich fehlten. Dies sei jedoch nicht der
Fall.
5
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in seinen Rechten aus
Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen
Entscheidungen seien willkürlich. Es fehle nach der
Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung endgültig an
tragfähigen Beweisen dafür, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit
geführt habe. Daher könne die vorläufige Maßnahme gemäß
§ 111a StPO nicht aufrechterhalten werden. Das
Amtsgericht habe letztlich allein aus seiner Eigenschaft als
Fahrzeughalter auf seine Täterschaft beim
Trunkenheitsverkehrsdelikt geschlossen.
6
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Anordnung der vorläufigen Entziehung
der Fahrerlaubnis durch den Ermittlungsrichter beruht auf
einem Freibeweisverfahren. Dass dabei allein die
Haltereigenschaft des Beschwerdeführers der Annahme zu Grunde
gelegt wurde, es bestehe dingender Verdacht seiner
Täterschaft bei dem Trunkenheitsverkehrsdelikt, lässt sich
den angegriffenen Entscheidungen nicht entnehmen.
8
2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, es habe
nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz und die begrenzte
Prüfung führe nicht zur Aufhebung der Eilmaßnahme, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
9
Allerdings darf ein Rechtsmittelgericht eine
im Gesetz vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit nicht leer
laufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ). Insoweit
können zu weit gehende Einschränkungen der Überprüfung des
Beschwerdegerichts nach Revisionseinlegung gegen die
Hauptsacheentscheidung Bedenken begegnen (gegen jede
Beschwerdemöglichkeit Brandenburgisches OLG, VRS 91 [1996],
S. 181; OLG Düsseldorf, VRS 80 [1991], S. 214
; 90 [1996], S. 45 f.; OLG Hamm, VRS 92
[1997], S. 23 ; für eine eingeschränkte
Anfechtungsmöglichkeit OLG Karlsruhe VRS 96 [1999],
S. 205 ; OLG Köln, VRS 93 [1997],
S. 348 f.; KG, VRS 100 [2001], S. 443
; für eine volle Anfechtungsmöglichkeit OLG
Frankfurt a.M., NStZ-RR 1996, S. 205 f.). Im
vorliegenden Fall greifen diese Bedenken aber nicht durch.
Der Beschwerdeführer hatte beanstandet, es fehle überhaupt an
tragfähigen Beweisen für eine - vorläufige und endgültige -
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Straftat im
Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen. Darüber
hatte das Beschwerdegericht auch von seinem Standpunkt zur
eingeschränkten Kontrollbefugnis des Beschwerdegerichts nach
Revisionseinlegung aus zu entscheiden. Es hat eine
Entscheidung getroffen und dem Beschwerdeführer insoweit den
von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten gerichtlichen
Rechtsschutz nicht versagt.
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3. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die im
Urteil genannten Beweisgrundlagen seien tragfähig, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist weder
willkürlich, noch lässt sie besorgen, das Gericht habe
Bedeutung und Tragweite des Rechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 GG grundlegend verkannt. Eine weiter
gehende Nachprüfung der Beweiswürdigung ist nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96
).
11
Zwar begegnen die vom Landgericht
nachvollzogenen Urteilsgründe des Amtsgerichts zur Würdigung
des Prozessverhaltens des Antragstellers Bedenken. Das
Amtsgericht hat jedoch darüber hinaus angenommen, die
Einlassung des Beschwerdeführers zum Geschehen am Tattag sei
"abgesehen von diesem Umstand" auch inhaltlich nicht
schlüssig.
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Allein auf der Haltereigenschaft des
Beschwerdeführers beruhte die Annahme der Täterschaft
jedenfalls nicht. Insoweit ist der Fall mit dem im Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1993 - 2 BvR
843/93 - (StV 1994, S. 3 f.) entschiedenen
Fall nicht vergleichbar.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.