BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1371/99 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg.
2
Das Gebot der Bestimmtheit der Strafandrohung
gemäß Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt, wenn die
Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240
Abs. 1 StGB auf solche Blockadeaktionen anwenden, bei denen
die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit
verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische
Barriere errichten. Dies ist auch in Fällen einer Ankettung
der Blockadeteilnehmer der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom
24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, Umdruck S.
14 f.).
3
Weitere Grundrechtsrügen sind weder im
Ausgangsverfahren (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch
in der Verfassungsbeschwerde-Begründung (§§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG) ausgeführt worden und damit
unzulässig.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.