BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1372/07 -
- 2 BvR 1745/07 -
- 2 BvR 1372/07 -,
- 2 BvR 1745/07 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Abfrage von Kreditkartendaten in einem
Ermittlungsverfahren.
2
1. Die Staatsanwaltschaft Halle leitete im
Jahr 2006 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein,
nachdem sie auf eine Internetseite aufmerksam geworden war,
die den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten
vermittelte. Für den Zugang zu der Internetseite mussten
79,99 $ per Kreditkarte gezahlt werden. Die
Staatsanwaltschaft versuchte, die Kunden dieser Internetseite
zu ermitteln. Sie schrieb daher die Institute an, die
Mastercard- und Visa-Kreditkarten in Deutschland ausgeben,
und forderte sie auf, alle Kreditkartenkonten anzugeben, die
seit dem 1. März 2006 eine Überweisung von 79,99 $ an
die philippinische Bank aufwiesen, über die der Geldtransfer
für den Betreiber der Internetseite abgewickelt wurde.
Anschließend teilte die Staatsanwaltschaft noch die
zwischenzeitlich bekannt gewordene „Merchant-ID“, die dem
Zahlungsempfänger durch die Bank zugewiesene Ziffernfolge,
für den Betreiber der Internetseite mit. Die Unternehmen
übermittelten der Staatsanwaltschaft daraufhin die erbetenen
Informationen, wobei in einem Fall zunächst ein
Gerichtsbeschluss erwirkt werden musste. Insgesamt wurden so
322 Karteninhaber ermittelt.
3
2. Die Beschwerdeführer, die Inhaber von
Kreditkarten sind, die von deutschen Banken ausgegeben
wurden, beantragten beim Amtsgericht Halle die Feststellung,
dass die Datenabfrage der Staatsanwaltschaft rechtswidrig
gewesen sei.
4
a) Verfahren 2 BvR 1372/07
5
Das Amtsgericht Halle stellte auf den Antrag
des Beschwerdeführers zu 1) mit Beschluss vom 11. März 2007
fest, dass die Datenabfrage rechtmäßig gewesen sei. Ein
Anfangsverdacht einer Straftat des Besitzes
kinderpornographischer Schriften habe vorgelegen. Die Annahme
eines Anfangsverdachts durch die Staatsanwaltschaft sei
gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen, die hier
insbesondere aufgrund der kriminalistischen Erfahrung aus
anderen Verfahren wegen des Abrufs kinderpornographischer
Inhalte aus dem Internet durch Nutzer in Deutschland gegeben
gewesen sei. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft finde in
§§ 161, 161a StPO ihre Ermächtigungsgrundlage. Es
handele sich um ein Auskunftsverlangen als formlose
Zeugenvernehmung der Mitarbeiter der Kreditkartenunternehmen.
Die Maßnahme sei keine Rasterfahndung gewesen. Es sei kein
mehrstufiger Datenabgleich zwischen verschiedenen
Datenquellen erfolgt. Auch bei den Kreditkartenunternehmen
habe kein entsprechender Abgleich stattgefunden, sondern es
sei eine einfache Suchabfrage in einem einzelnen Datenbestand
erfolgt. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Die
Transaktionsdaten seien vom Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung erfasst. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft,
die zu einer Übermittlung von Daten durch private Unternehmen
geführt habe, könnte auch zumindest einen faktischen Eingriff
in dieses Grundrecht der betroffenen Kreditkarteninhaber
dargestellt haben. Die Maßnahme sei jedoch angesichts des
verfolgten Zwecks der Bekämpfung von Kinderpornographie
verhältnismäßig. Der Grundrechtseingriff sei nicht
schwerwiegend, da die Daten der Kreditkarteninhaber, welche
die Suchkriterien nicht erfüllten, über die bankinterne
Prüfung hinaus nicht nach außen gelangten. Durch den
automatisierten Selektionsprozess sei die Anonymität der
Betroffenen, welche die in Rede stehende Internetseite nicht
genutzt hatten, jederzeit gewahrt gewesen und die Daten über
ihre Kreditkartenabbuchungen seien bei den
Kreditkartenunternehmen verblieben, wo sie mit ihrer
Einwilligung gespeichert worden seien.
6
Das Landgericht verwarf die dagegen gerichtete
Beschwerde mit Beschluss vom 16. Mai 2007 als unbegründet.
Zur Begründung verwies das Landgericht auf die zutreffenden
Gründe des angefochtenen Beschlusses. Ergänzend führte die
Kammer zum Beschwerdevorbringen aus, die Annahme eines
Anfangsverdachts sei in diesem Fall vertretbar gewesen, auf
ihre Richtigkeit sei diese Annahme dagegen gerichtlich nicht
zu überprüfen. Es habe sich nicht um eine Rasterfahndung
gehandelt, da hier Daten jeweils nur bei einer Stelle
abgefragt worden seien. Soweit in § 98a StPO vom
„Abgleich von Daten“ die Rede sei, handele es sich um ein
Redaktionsversehen; gemeint sei ein Abgleich von mehreren
Datenbeständen. Der behauptete Grundrechtseingriff sei nicht
schwerwiegend, da der Staatsanwaltschaft nur die „Treffer“
und sonst keine weiteren Daten mitgeteilt worden seien.
7
b) Verfahren 2 BvR 1745/07
8
Das Amtsgericht Halle stellte auf den Antrag
des Beschwerdeführers zu 2) mit Beschluss vom 30. Mai 2007
fest, dass die Datenabfrage rechtmäßig gewesen sei. Die
Gründe des Beschlusses entsprechen zur Zulässigkeit und
Begründetheit des Antrags dem Beschluss des Amtsgerichts im
Ausgangsverfahren zu 2 BvR 1372/07.
9
Das Landgericht verwarf die dagegen gerichtete
Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juli 2007 als unbegründet.
Zur Begründung verwies das Landgericht auf die zutreffenden
Gründe des angefochtenen Beschlusses. Ergänzend führte die
Kammer zum Beschwerdevorbringen aus, die Maßnahme der
Staatsanwaltschaft sei durch § 161 StPO gedeckt gewesen.
Es habe sich nicht um eine Rasterfahndung gehandelt, da hier
Daten jeweils nur bei einer Stelle abgefragt worden seien.
Das Wesen einer Rasterfahndung bestehe darin, dass Daten
mehrerer Speicherstellen maschinell abgeglichen würden. Der
Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, die Speicherung von
Daten in einer Datenbank durch die 1999 eingeführte
sogenannte Ermittlungsgeneralklausel des § 161 StPO zu
regeln und damit anders als den Abgleich von Daten in
mehreren Datenbeständen, die gewöhnlich verschiedene
Sachverhalte erfassen, in den §§ 98a, 98b StPO. Der
behauptete Grundrechtseingriff sei nicht schwerwiegend, da
der Staatsanwaltschaft nur die „Treffer“ und sonst keine
weiteren Daten mitgeteilt worden seien. Der Maßnahme fehle es
auch nicht deswegen an der Erforderlichkeit, weil zunächst im
Wege der Rechtshilfe die Unterlagen der Empfängerbank auf den
Philippinen hätten beschlagnahmt werden können. Der Zweck der
Maßnahme sei hier auch gewesen, die Ermittlungen zeitnah zu
führen. Da Rechtshilfeersuchen an nicht-europäische Staaten
erfahrungsgemäß längere Zeiträume in Anspruch nähmen und
gegebenenfalls auch gar nicht zum Erfolg führten, sei die
Entscheidung der Staatsanwaltschaft, diesen Ermittlungsansatz
zunächst nicht zu verfolgen, nicht zu beanstanden.
10
Mit den fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG.
11
1. Verfahren 2 BvR 1372/07
12
Der Beschwerdeführer zu 1) trägt vor, die
Entscheidung verletze ihn als von der Datenabfrage
betroffenen Kreditkarteninhaber in seinem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung. Die Maßnahme der
Staatsanwaltschaft könne nicht auf § 161 StPO gestützt
werden. Bei der Maßnahme der Staatsanwaltschaft handele es
sich um eine „personenbezogene Datenfahndung“, die der
Rasterfahndung nahe stehe und für die daher ebenfalls die
Anforderungen des § 98a StPO erfüllt sein müssten. Wie
bei der Rasterfahndung sei eine Suche in Daten ohne
Anforderungen an die Nähe zur Gefahr und zur verdächtigen
Person durchgeführt worden, die dazu dienen sollte,
Verdächtige erstmals aufzuzeigen. Der Wortlaut von § 98a
StPO - „Abgleich verschiedener Daten“ - zeige, dass es für
eine Rasterfahndung nicht erforderlich sei, dass Daten aus
unterschiedlichen Quellen miteinander abgeglichen würden. Es
sei unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft anstelle eines
eigenen Datenabgleichs die entsprechenden Daten von privaten
Unternehmen abfrage und sich so ins Privatrecht flüchte.
Datenfahndungen wie die hier vorgenommene führten zu einem
Gefühl ständiger heimlicher Überwachung und Kontrolle und
einem Einschüchterungseffekt, der den Bürger von der Nutzung
von Kreditkarten abschrecke. Die Vorgehensweise sei
fehleranfällig, da Buchungen auch über eine gestohlene
Kreditkarte vorgenommen worden sein könnten oder ein
Unternehmen auch verschiedene entgeltliche Dienste mit teils
strafbaren und teils strafrechtlich unbedenklichen Inhalten
anbieten könne. Es sei für eine solche Maßnahme erforderlich,
dass greifbare Verdachtsmomente vorlägen und nicht nur eine
statistische Wahrscheinlichkeit, dass strafbare Inhalte einer
Internetseite auch von Nutzern in Deutschland abgerufen
werden. Die Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen, da die
Staatsanwaltschaft die Nutzer der Internetseite auch hätte
ermitteln können, indem sie beim Diensteanbieter nach den
Kommunikationsdaten des Webservers gesucht hätte. Auf diese
Weise wäre der Kreis der Verdächtigen von vornherein klein
gehalten worden. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen der
Schwere des Eingriffs und der Schwere der Straftaten, die
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien. Der Besitz
kinderpornographischer Schriften sei nach der damit
verbundenen Strafandrohung vom Gesetzgeber nicht als schwere
Straftat eingeordnet worden. Auch die Zahl der 22 Millionen
Kreditkarteninhaber, die von der Datenabfrage betroffen
gewesen seien, stehe im Missverhältnis zu den schließlich
ermittelten 322 Verdächtigen.
13
2. Verfahren 2 BvR 1745/07
14
Der Beschwerdeführer zu 2) rügt, die Maßnahme
der Staatsanwaltschaft sei ein faktischer Eingriff in sein
Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine „Verwendung
von Daten“ liege auch in der maschinellen Auswertung von
Daten bei einem privaten Unternehmen auf Veranlassung der
Staatsanwaltschaft. Der Eingriff sei auch schwerwiegend, da
hierdurch jeder Kreditkarteninhaber mit der jederzeitigen
Überprüfung seiner Daten rechnen müsse, ohne davon zu
erfahren und daher auch ohne die Möglichkeit einer
Rechtmäßigkeitskontrolle. Anders als bei der Abfrage eines
KfZ-Kennzeichens bei der Zulassungsstelle oder einer
IP-Adresse bei einem Internet-Diensteanbieter werde hier
nicht nur nach dem Inhalt eines Datensatzes oder weniger
Datensätze gesucht, um die Adresse eines bestimmten
Tatverdächtigen zu ermitteln, sondern alle Datensätze würden
ausgewertet. Dafür gebe es keine hinreichende gesetzliche
Grundlage, die besondere Vorkehrungen zum Schutz des Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung enthalte. § 161
StPO sei keine ausreichende Rechtsgrundlage, da diese
Vorschrift eine Auskunftspflicht nur für staatliche Stellen
enthalte, jedoch kein Zwangsmittel gegenüber Privaten
vorsehe, wenn diese die Auskunft verweigerten. § 161a
StPO könne nicht herangezogen werden, um zur Herbeiführung
der Auskunft eine zeugenschaftliche Vernehmung anzudrohen,
denn die Mitarbeiter der Kreditkartenunternehmen hätten zum
Zeitpunkt der Anfrage noch gar keine Kenntnis von den
erfragten Daten gehabt. Es hätten daher die Vorschriften über
die Rasterfahndung in §§ 98a, 98b StPO analog
herangezogen werden müssen, deren Anforderungen hier aber
nicht erfüllt gewesen seien. Die Maßnahme sei auch
unverhältnismäßig. Sie sei nicht erforderlich gewesen, da die
Staatsanwaltschaft die Unterlagen der Empfängerbank auf den
Philippinen im Wege der Rechtshilfe hätte beschaffen können.
Es sei außerdem nicht zumutbar, die Daten von 20 Millionen
Kreditkarteninhabern zu überprüfen, um schließlich 322
Verdächtige einer Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB zu
ermitteln, die im Höchstmaß nur mit zwei Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sei und damit im Strafrahmen der
Sachbeschädigung entspreche.
15
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. Sie
sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten.
16
Die Datenabfrage der Staatsanwaltschaft und
die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen verletzen die
Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
17
1. Die Abfrage der Kreditkartendaten durch die
Staatsanwaltschaft war kein Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer, deren
Kreditkartendaten bei den Unternehmen nur maschinell geprüft,
mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien aber nicht als
Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher nicht
übermittelt wurden.
18
a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet
die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die
Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu
bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ). Es sichert seinen
Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen,
individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl.
BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 84, 239
; 103, 21 ; 115, 320 ).
19
b) Die Kreditkartendaten der Beschwerdeführer
wurden in diesem Fall jedoch nicht durch eine staatliche
Stelle oder auf deren Veranlassung erhoben, gespeichert,
verwendet oder weitergegeben. Ihre bei den
Kreditkartenunternehmen gespeicherten Daten wurden nicht an
die Strafverfolgungsbehörden übermittelt oder dort zur
weiteren Verwendung gespeichert. Durch den automatischen
Suchlauf, den die Kreditkartenunternehmen auf Veranlassung
der Staatsanwaltschaft durchführten, wurden die Daten der
Beschwerdeführer maschinell geprüft, aber mangels Erfüllung
der Suchkriterien schon bei den Unternehmen nicht als Treffer
angezeigt. Ihre Daten wurden daher nie an die
Staatsanwaltschaft weitergegeben, und die Staatsanwaltschaft
hatte keine Möglichkeit, den Datenbestand der
Kreditkartenunternehmen für eigene Abfragen zu benutzen. Für
die Annahme eines Eingriffs genügt es nicht, dass die Daten
bei den Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf mit
eingestellt wurden, da ihre Daten anonym und spurenlos aus
diesem Suchlauf ausgeschieden wurden und nicht im
Zusammenhang mit dieser Ermittlungsmaßnahme behördlich zur
Kenntnis genommen wurden (vgl. BVerfGE 100, 313 ;
107, 299 ; 115, 320 ).
20
2. Die Maßnahme der Staatsanwaltschaft beruhte
auf der Ermächtigungsgrundlage des § 161 Abs. 1 StPO.
Diese Vorschrift stellt eine ausreichende gesetzliche
Grundlage für diese Ermittlungsmaßnahme dar.
21
a) Bei der vorliegenden Maßnahme handelte es
sich nicht um eine Rasterfahndung im Sinne von § 98a
StPO oder eine ähnliche Maßnahme, die an den Voraussetzungen
dieser Ermächtigungsgrundlage zu messen wäre.
Datenermittlungen wie die hier vorliegende, welche die
besonderen Merkmale einer Rasterfahndung nicht aufweisen und
sich auf andere Ermächtigungsgrundlagen stützen lassen,
werden dagegen durch § 98a StPO nicht ausgeschlossen
(„unbeschadet §§ 94, 110, 161“).
22
Die Rasterfahndung ist eine besondere
Fahndungsmethode unter Nutzung der elektronischen
Datenverarbeitung. Die Strafverfolgungsbehörde lässt sich von
anderen öffentlichen oder privaten Stellen personenbezogene
Daten übermitteln, um einen automatisierten Abgleich
(Rasterung) mit anderen Daten vorzunehmen. Durch den Abgleich
soll diejenige Schnittmenge von Personen ermittelt werden,
auf welche bestimmte, vorab festgelegte und für die weiteren
Ermittlungen als bedeutsam angesehene Merkmale zutreffen
(vgl. BVerfGE 115, 320 ). Es handelt sich dabei um
einen automatisierten Vergleich personenbezogener Daten, die
in Dateien anderer Stellen als Strafverfolgungsbehörden
gespeichert sind, mit Hilfe fallspezifischer
kriminalistischer Prüfungskriterien (vgl. Schäfer, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 98a Rn. 2).
23
Dagegen liegt keine Rasterfahndung vor, wenn
die Strafverfolgungsbehörde von privaten Stellen Auskünfte zu
speziellen Täter-Daten erhält, also nicht die Gesamtdateien
zum weiteren Abgleich mit anderen Dateien übermittelt bekommt
(vgl. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004,
§ 98a Rn. 4; Jäger, in: KMR-StPO, Stand: Juni 2008,
§ 98a Rn. 4; Hilger, NStZ 1992, S. 457 ).
Kern der Rasterfahndung ist der Abgleich der
herausgefilterten Datenbestände mehrerer Speicherstellen, der
die Verknüpfung verschiedener Sachbereiche ermöglicht, um ein
Persönlichkeitsprofil zu erstellen. Die Suchabfrage in
Dateien derselben Speicherstelle ist keine Rasterfahndung
(vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 2000 - 2 Ws
109/00 -, NStZ 2001, S. 158 ; OLG Köln, Beschluss
vom 6. Oktober 2000 - 2 Ws 413/00, 2 Ws 414/00 -, NStZ-RR
2001, S. 31; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6.
Aufl. 2008, § 98a Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl.
2008, § 98a Rn. 8; Jäger, in: KMR-StPO, Stand: Juni
2008, § 98a Rn. 7; Wohlers, in: SK-StPO, Stand: Mai
2008, § 98a Rn. 4). Die §§ 98a, 98b StPO gelten
auch dann nicht, wenn die ersuchten Stellen selbst einen
Datenabgleich durchführen (vgl. BTDrucks 12/989, S. 37;
Hilger, NStZ 1992, S. 457 ). Die
Unternehmen haben hier der Staatsanwaltschaft nur eine
Auskunft über bei ihnen gespeicherte Daten erteilt, nachdem
sie einen internen Suchlauf durchgeführt hatten. Ein Abgleich
zwischen den Datensätzen verschiedener Speicherstellen fand
nicht statt.
24
Die Wirkung und Eingriffsintensität der
Anfrage der Staatsanwaltschaft und der dadurch veranlassten
Übermittlung der Daten entspricht auch nicht der einer
Rasterfahndung, so dass kein Anlass für eine entsprechende
Anwendung der §§ 98a, 98b StPO besteht (so aber
Schnabel, DuD 31 , S. 426 ).
Bei der Rasterfahndung nach § 98a StPO werden „Daten von
Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende
Prüfungsmerkmale erfüllen“, mit anderen Daten maschinell
abgeglichen. Über das technische Kriterium hinaus, ob dabei
Datensätze einer oder mehrerer Speicherstellen abgefragt
werden, hat die hier durchgeführte Abfrage eine materiell
andere, deutliche geringere Eingriffsintensität. Bei der
Rasterfahndung wird nach Personen gesucht, die mehrere
allgemeine Merkmale aufweisen oder - bei der negativen
Rasterfahndung - gerade nicht aufweisen, welche auf den Täter
vermutlich zutreffen. Die Rasterfahndung dient so dem
„Hinarbeiten“ auf die Personen, die das nach
kriminalistischen Erfahrungen festgelegte
„Verdächtigenprofil“ erfüllen (vgl. BTDrucks 12/989, S. 37).
Durch den Abgleich auf Grundlage dieser allgemeinen Merkmale
werden regelmäßig auch zahlreiche unbeteiligte Personen, die
zufällig bestimmte tätertypische Merkmale erfüllen, zum
Gegenstand der Überprüfung im Ermittlungsverfahren, obwohl im
Übrigen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ihre
Eigenschaft als Verdächtige vorliegen (vgl. BTDrucks 12/989,
S. 37; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.
2004, § 98a Rn. 12). Mit der hier durchgeführten Abfrage
der Kreditkartendaten wurde dagegen gezielt nach Personen
gesucht, die eine genau bezeichnete, nach dem damaligen
Ermittlungsstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
strafbare Handlung vorgenommen haben: das Zahlen eines
bestimmten Betrages per Kreditkarte an einen bestimmten
Empfänger innerhalb eines bestimmten Zeitraums, wodurch sie
sich wahrscheinlich den Besitz kinderpornographischer
Schriften verschafften. Kreditkarteninhaber, zu denen keine
solche Abbuchung gespeichert war, wurden dagegen nicht als
„Treffer“ angezeigt und waren in ihren Grundrechten nicht
betroffen.
25
b) Die Maßnahme wurde daher zulässigerweise
auf § 161 Abs. 1 StPO gestützt.
26
aa) § 161 Abs. 1 StPO stellt als
Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für
Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit einem erheblichen
Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner
speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen. Sie ermächtigt die
Staatsanwaltschaft zu den erforderlichen
Ermittlungsmaßnahmen, die weniger intensiv in Grundrechte des
Bürgers eingreifen (vgl. Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar
zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 161 Rn. 1; Erb, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 161 Rn. 2;
Wohlers, in: SK-StPO, Stand: Mai 2008, § 161 Rn. 4). Die
Staatsanwaltschaft kann auf dieser Grundlage in freier
Gestaltung des Ermittlungsverfahrens die erforderlichen
Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
18. September 1995 - 2 BvR 103/92 -, NStZ 1996, S. 45).
§ 161 Abs. 1 StPO bildet auch die Rechtsgrundlage für
die allgemeine Erhebung personenbezogener Daten (vgl. Erb,
in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 161 Rn.
3b) und damit für eine Ermittlungsanfrage der
Staatsanwaltschaft gegenüber privaten Stellen wie den hier
betroffenen Kreditkartenunternehmen.
27
bb) Die Abfrage von Kreditkartendaten, die
sich auf eine konkret beschriebene Tathandlung beziehen,
berührt die Kreditkarteninhaber, welche die Tatkriterien
erfüllten und deren Daten daher an die Staatsanwaltschaft
übermittelt wurden, zwar in ihrem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. § 161 Abs. 1 StPO genügt den
Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage für einen
Eingriff dieser Art und dieses Umfangs. Ein Auskunftsersuchen
der Staatsanwaltschaft, das darauf gerichtet ist, dass
Private in den bei ihnen gespeicherten Daten maschinell nach
Personen suchen, gegen die sich aufgrund konkret
beschriebener Umstände der Verdacht einer Straftat richtet,
kann auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (a.A.
Petri, StV 2007, S. 266 ). Eine darüber
hinausgehende Spezialermächtigung ist nicht deswegen
erforderlich, weil der Staat sich so Daten verschafft, die
von den Dateninhabern nicht für seinen Zugriff bestimmt
waren, oder weil die Ermittlungsmaßnahme heimlich erfolgte
(a.A. Hefendehl, StV 2001, S. 700 ).
28
Die Ermittlungsmaßnahme war nicht deswegen
unzulässig, weil sie von den Kreditkarteninhabern unbemerkt
erfolgte. Die Heimlichkeit eines polizeilichen Vorgehens ist
kein Umstand, der nach der Strafprozessordnung für sich
allein schon die Unzulässigkeit der ergriffenen Maßnahmen
begründet (vgl. BGHSt 39, 335 ; 42, 139
). Es gilt der Grundsatz der freien Gestaltung des
Ermittlungsverfahrens, der auch das verdeckte Führen von
Ermittlungen erlaubt (vgl. Griesbaum, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 161 Rn. 12; Erb,
in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 160 Rn.
42a). Ermittlungen in Heimlichkeit sind eine unabdingbare
Voraussetzung des Erfolgs einer Reihe von Maßnahmen der
Strafverfolgung, die nicht allein deshalb rechtsstaatswidrig
sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
29
Der Umstand allein, dass das Erfragen
gespeicherter, nicht allgemein zugänglicher Daten in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift,
führt nicht dazu, dass hierfür bereits eine über § 161
StPO hinausgehende Spezialermächtigung erforderlich wäre. Die
Erforschung von Straftaten berührt ihrem Wesen nach immer
Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten und Dritter und ist
schon begrifflich mit der Erhebung und Verarbeitung
personenbezogener Daten verbunden. Jede polizeiliche
Vernehmung, bei der ein Zeuge seine Kenntnisse über andere
Personen und deren Verhalten mitteilt, ist eine Erhebung
personenbezogener Daten (vgl. Kramer, NJW 1992, S. 2732
). Maßgeblich für die Frage der erforderlichen
Ermächtigungsgrundlage ist daher die Eingriffsintensität.
Grundrechtseingriffe weisen dann eine hohe
Eingriffsintensität auf, wenn sie sowohl durch
Verdachtlosigkeit als auch durch eine große Streubreite
gekennzeichnet sind, wenn also zahlreiche Personen in den
Wirkungskreis einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner
Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den
Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl.
BVerfGE 100, 313 <376, 392>; 107, 299
; 109, 279 ; 113, 29
; 113, 348 ). Daran gemessen wies die
hier vorgenommene Maßnahme nur eine geringe
Eingriffsintensität auf. Die Staatsanwaltschaft erfragte hier
aufgrund konkreter Tatumstände - Abbuchungsbetrag, Zeitraum,
Empfängerbank, Merchant-ID des Empfängers - bei privaten
Stellen freiwillige Auskünfte über Personen, gegen die
aufgrund dieser Umstände ein zureichender Tatverdacht
bestand. Durch eine Datenübermittlung an die
Strafverfolgungsbehörden betroffen war nur ein eng begrenzter
und präzise beschriebener Personenkreis, der nach dem
damaligen Ermittlungsstand durch sein Verhalten den
Tatverdacht begründet hatte. Die Daten sonstiger
Kreditkarteninhaber wurden dagegen nicht übermittelt.
30
cc) Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG
bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die
Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und
für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl.
BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 115, 166
). Hinreichend bestimmt ist ein Gesetz, wenn sein
Zweck aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien
deutlich wird (vgl. BVerfGE 65, 1 ). Diese
Voraussetzungen erfüllt § 161 Abs. 1 StPO für Eingriffe
der hier vorliegenden Art. Der den Datenzugriff
begrenzende Verwendungszweck ist hinreichend präzise
vorgegeben. Die Ermittlungsmethoden der Strafprozessordnung
sind zwar im Hinblick auf die Datenerhebung und den
Datenumfang weit gefasst. Die jeweiligen Eingriffsgrundlagen,
so auch § 161 Abs. 1 StPO, stehen aber unter einer
strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck der Aufklärung
von Straftaten (vgl. BVerfGE 113, 29 ). Auf die
Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse
erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht. Bei einer
strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher keine Sachverhalte
und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht werden, die für
die Beurteilung der Täterschaft und für die Bemessung der
Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung sind. Mit dieser
strengen Begrenzung sämtlicher Ermittlungen und damit auch
der Datenerhebung auf den Zweck der Tataufklärung begrenzt
die Strafprozessordnung die Eingriffe in das Recht an den
eigenen Daten grundsätzlich auf diejenigen, die für die
Strafverfolgung im konkreten Anlassfall von Bedeutung sind
(vgl. BVerfGE 113, 29 ). Die strafprozessualen
Ermächtigungen erlauben damit einen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, finden ihre Grenze aber in
der Zweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren (vgl.
BVerfGE 113, 29 ). Voraussetzung für
Ermittlungsmaßnahmen nach § 161 Abs. 1 StPO sind
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte einer Straftat
(§ 152 Abs. 2 StPO). Eine Aufzählung aller
kriminalistischen Vorgehensweisen, die von § 161 Abs. 1
StPO erfasst werden, ist dagegen nicht möglich und für
Maßnahmen, die mit weniger intensiven Grundrechtseingriffen
verbunden sind, auch nicht erforderlich.
31
dd) Die Maßnahme hält sich auch innerhalb der
Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allen
Ermittlungshandlungen setzt. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die jeweilige Maßnahme
einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und zu
dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig
im engeren Sinne ist. Der Eingriff darf den Betroffenen nicht
übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (vgl.
BVerfGE 63, 131 ).
32
Die wirksame Strafverfolgung ist ein legitimer
Zweck zur Einschränkung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch
Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher
Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des
Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung
wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die
wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz
der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem
justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit
ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen
soll. Strafnormen und deren Anwendung in einem
rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl.
BVerfGE 107, 104 ; 115, 166
). Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten
kommt daher nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl.
BVerfGE 100, 313 ; 115, 166 ).
33
Zur Erreichung des Zwecks, die einer Straftat
nach § 184b Abs. 4 StGB verdächtigen Personen zu
ermitteln, war die Maßnahme geeignet. Mildere, ebenso
geeignete Mittel waren hier nicht ersichtlich. Ein
Rechtshilfeersuchen an die Philippinen, um die
Zahlungseingänge bei der dortigen Empfängerbank zu ermitteln,
konnte die Staatsanwaltschaft aufgrund der unabsehbaren
zeitlichen Verzögerung und unsicheren Erfolgsaussicht als
weniger geeignet ansehen. Die Internetnutzer, die sich Zugang
zu der Internetseite mit den kinderpornographischen Inhalten
verschafft haben, konnten auch nicht über eine Anfrage bei
den Anbietern von Internetzugangsdiensten ermittelt werden,
da diese keine Daten über aufgerufene Internetseiten
speichern. Auch der nach der hier zu beurteilenden Maßnahme,
am 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 113a TKG
n.F. verbietet in seinem Absatz 8 eine Speicherung der
Daten über aufgerufene Internetseiten.
34
In der Abwägung mit dem Zweck, Täter zu
ermitteln, die sich den Besitz kinderpornographischer
Schriften verschafft haben, ist das Gewicht des Eingriffs in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit der
Abfrage der Kreditkartendaten verbunden war, geringer zu
bewerten. Betroffen wurden dadurch regelmäßig nur Personen,
die durch ihr Verhalten den hinreichenden Verdacht einer
Straftat begründet hatten. Ermittelt wurden die Datenspuren,
die mit Wahrscheinlichkeit durch die Tathandlung selbst
hinterlassen wurden. Eine darüber hinausgehende Ausforschung
fand nicht statt. Die bei Ermittlungsmaßnahmen unvermeidliche
Gefahr, dass ein Unschuldiger zunächst verdächtig erscheinen
könnte, etwa wenn mit einer gestohlenen Kreditkarte bezahlt
wurde, Buchungen falsch gespeichert wurden oder sich ein
Kunde bei demselben Anbieter zu demselben Preis nur Zugang zu
legalen Inhalten verschafft hat, wird demgegenüber allenfalls
wenige Fälle betreffen und führt nicht dazu, dass Daten über
Kreditkartenzahlungen nicht zur Grundlage
staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gemacht werden dürften.
Der Umstand, dass Zahlungsvorgänge zum Gegenstand
staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen werden können,
entspricht der Möglichkeit, bei anderen Vorgängen des
täglichen Lebens die Aufmerksamkeit der
Strafverfolgungsbehörden zu erregen.
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.