BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1373/12 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Dezember 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
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1. Der in einer niedersächsischen
Justizvollzugsanstalt strafinhaftierte Beschwerdeführer
erstrebte seine Verlegung nach Hamburg. Gegen den - an das
niedersächsische Justizministerium gerichteten - ablehnenden
Bescheid der Hamburgischen Justizbehörde stellte er,
anwaltlich vertreten, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach §§ 23 ff. EGGVG.
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Das Oberlandesgericht wies mit angegriffenem
Beschluss den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Er
sei unzulässig mangels Durchführung des Vorschaltverfahrens,
das nach § 24 Abs. 2 EGGVG erforderlich sei, wenn die
Maßnahme der Vollzugsbehörde einem förmlichen Rechtsbehelf im
Verwaltungsverfahren unterliege. Dass dies vorliegend der
Fall sei, ergebe sich zwar nicht bereits aus dem Gesetz,
insbesondere nicht aus § 6 HmbVwGOAusfG, wohl aber aus
§ 21 StVollstrO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sei
grundsätzlich ein Einwendungsverfahren gegen Entscheidungen
der Vollstreckungsbehörde durchzuführen, sofern nicht eine -
vorliegend fehlende - gerichtliche Zuständigkeit nach
§§ 458, 459h StPO, § 83 Abs. 1 JGG bestehe. Dieser
Grundsatz folge aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die
zum einen ein Vorschaltverfahren im Sinne des § 24 Abs.
2 EGGVG gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörden
statuiere und zum anderen eine - allerdings nicht
abschließende - verwaltungsinterne Zuständigkeitsregelung für
die Überprüfung der Einwendungen enthalte. Die der
erstgenannten Bedeutung zuzuordnenden Tatbestandsmerkmale des
§ 24 StVollstrO seien nach Wortlaut und Zweck auch im
Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO
erfüllt. Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 21
StVollstrO sei nicht allein die Staatsanwaltschaft nach
§ 451 StPO, sondern auch die funktionell als
Vollstreckungsbehörde tätige Justizbehörde. Die Zwecke des
Vorschaltverfahrens seien ebenfalls erfüllt. Dass die
Durchführung eines solchen Verfahrens auch in Fällen des
§ 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO sinnvoll sei, zeige sich
im vorliegenden Fall auch daran, dass die Justizbehörde ihre
Zustimmung nicht unmittelbar in einem Bescheid gegenüber dem
Beschwerdeführer, sondern in einem Schreiben an das
niedersächsische Justizministerium versagt habe. Insbesondere
in einem solchen Fall diene die Verpflichtung der Behörde,
sich auf den Widerspruch hin mit den einzelnen Argumenten
auseinanderzusetzen und die Ausübung des ihr zustehenden
Ermessens für das Gericht in einer überprüfbaren Weise
darzulegen, der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dass der
Katalog der Zuständigkeitsbestimmungen des § 21 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 StVollstrO keine ausdrückliche Regelung für die
Zuständigkeit bei Einwendungen gegen Entscheidungen der
Landesjustizverwaltung als Ausgangsbehörde enthalte, sei
hingegen unerheblich. Darin offenbare sich hinsichtlich der
Zuständigkeitsregelung lediglich eine planwidrige Lücke. Die
grundsätzliche Statuierung eines Vorschaltverfahrens gegen
Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde werde dadurch nicht
infragegestellt. Die planwidrige Lücke hinsichtlich der
internen Zuständigkeitsregelung sei für
Vollstreckungsentscheidungen der Hamburger Justizbehörde
anhand des § 7 Abs. 1 HmbVwGOAusfG zu schließen. Nach
dieser Vorschrift bestehe der Grundsatz, dass über
Widersprüche im Vorverfahren diejenige Stelle entscheide, die
den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe. Das gelte
auch für Verwaltungsakte der Landesjustizverwaltung, wie hier
der Justizbehörde Hamburg.
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Die Behörde für Justiz und Gleichstellung der
Freien und Hansestadt Hamburg hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme. Sie hat mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer
auf erneuten Antrag zwischenzeitlich in die hamburgische
Justizvollzugsanstalt Glasmoor verlegt worden sei.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Nachdem der
Beschwerdeführer entsprechend seinem im fachgerichtlichen
Verfahren verfolgten Begehren in die Justizvollzugsanstalt
Glasmoor verlegt worden ist, ist hinsichtlich des verfolgten
Rechtsschutzziels Erledigung eingetreten und besteht für eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Verfassungsbeschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Umstände, aus denen sich ein trotz Erledigung fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
Gründe für ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses
unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE
103, 44 ; 116, 69 ; BVerfGK 6,
260 ) oder unter dem Gesichtspunkt einer
fortdauernden Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 33, 247
; 69, 161 ; 81, 138
) bestehen nicht. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es
zukünftig zu einer vergleichbaren Verlegungskonstellation
komme, kann der Verweis auf diese rein theoretische
Möglichkeit keine Wiederholungsgefahr begründen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 -
2 BvR 576/09 -, juris). Ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von
grundsätzlicher Bedeutung (BVerfGE 69, 315 ; 103,
44 ) anzunehmen, denn die Grundsätze für die
Beurteilung des gerichtlichen Rechtsschutzes im Hinblick auf
das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4
GG sind bereits geklärt. Auch handelt es sich nicht um einen
gewichtigen Grundrechtseingriff der Art, dass die direkte
Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt üblicherweise
auf eine kurze Zeitspanne beschränkt ist, in welcher eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig nicht
zu erlangen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 ;
110, 77 ; 117, 71 ; 117, 244
), was ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis
begründen kann. Im Hinblick darauf kommt allerdings auch den
Umständen der Erledigung Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 116, 69
). Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die
Verlegung Teil einer Praxis versuchter Vermeidung
gerichtlicher Kontrolle durch gezielte Erledigungsmaßnahmen
sein und ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse aus diesem
Grund zu bejahen sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2013 - 2 BvR 67/11 -,
NJW 2013, S. 1943 , m.w.N.), sind weder
vorgetragen noch drängen sie sich auf.
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3. Die Entscheidung über die Auslagen beruht
auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Bei der hier zu treffenden
Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 91 ;
BVerfGK 11, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 17. September 1991 - 1 BvR 766/90 -,
juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 6; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1995 - 1
BvR 1001/88 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 27. Mai 2009 - 1 BvR 572/08 -, juris, Rn.
7) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zulässig war und Aussicht auf Erfolg hatte.
Zwar findet eine überschlägige Beurteilung der Sach- und
Rechtslage im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht
statt, denn eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht
der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung
inter omnes zu klären (vgl. BVerfGE 33, 247
; 85, 109 ; 87, 394
). Eine Erstattung aus
Billigkeitsgesichtspunkten kommt jedoch in Betracht, wenn die
Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung
offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und wenn im
Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu
verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen
zu werden braucht. Dies ist der Fall, wenn die
Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung unterstellt werden kann oder wenn die
verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE
85, 109 ; BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 22. Januar 2013 - 1 BvR 367/12 -, juris, Rn. 2;
BVerfGK 3, 326 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 24. Juni 1997 - 2 BvR 1581/95 -,
juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
27. Mai 2009 - 1 BvR 572/08 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR
3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR
1954/11 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2100/11 -, juris, Rn. 20;
siehe auch BVerfGE 69, 161 ; BVerfGK 11, 361
).
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Nach diesen Maßstäben entspricht es der
Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers anzuordnen. Die Verfassungsbeschwerde wäre
vorliegend offensichtlich begründet gewesen. Der
Beschwerdeführer hat zwar die Verfassungsbeschwerde nicht für
erledigt erklärt; diese Verkennung der prozessualen Lage
zwingt jedoch nicht dazu, ihm die Auslagenerstattung zu
versagen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1995 - 1
BvR 1001/88 -, juris, Rn. 7).
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Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Antrag
des Beschwerdeführers sei unzulässig gewesen, weil die
Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und
Hansestadt Hamburg als oberste Landesbehörde
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 21 StVollstrO sei
und deshalb gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG zunächst ein
Beschwerdeverfahren durchzuführen gewesen wäre, war nicht
geeignet, die getroffene Entscheidung zu tragen. Art. 19
Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 67, 43 ; stRspr). Der rechtsuchende
Bürger muss erkennen können, welches Rechtsmittel für ihn in
Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen
es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277
; 87, 48 ; 107, 395 ;
108, 341 ; BVerfGK 2, 213 ; 6, 72
). Er darf nicht mit einem für ihn nicht
übersehbaren „Annahmerisiko“ und dessen Kostenfolgen belastet
werden (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277
; BVerfGK 6, 72 ; 16, 362 ).
Wenn ein Gericht geltende Rechtsvorschriften in einer Weise
auszulegen gedenkt, die für den Rechtsschutzsuchenden mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, muss es prüfen, ob
hinreichend gewichtige Gründe die Erschwerung des
Rechtsschutzes rechtfertigen. Nur wenn solche hinreichend
gewichtigen Gründe vorliegen, kann die Erschwerung dem
Rechtsschutzsuchenden zumutbar sein (vgl. BVerfGK 10, 509
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013,
S. 120 ).
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Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die
Justizbehörde sei als Vollstreckungsbehörde im Sinne des
§ 21 StVollstrO tätig geworden, liegt für einen
Rechtsschutzsuchenden derart fern, dass hierdurch die
Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes unzumutbar erschwert
wird. Soweit das Oberlandesgericht hierzu anführt,
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 21 StVollstrO sei
nicht allein die Staatsanwaltschaft nach § 451 StPO,
sondern jede funktionell als Vollstreckungsbehörde tätige
Justizbehörde, übersieht es, dass der Begriff der
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 21 StVollstrO in
§ 4 StVollstrO ausdrücklich bestimmt wird.
Vollstreckungsbehörden sind nach § 4 StVollstrO, jeweils
unter näher bestimmten Voraussetzungen, die
Staatsanwaltschaft, die Generalstaatsanwaltschaft und der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. An diese
Begriffsbestimmung, unter die die hamburgische Justizbehörde
als oberste Landesbehörde nicht zu subsumieren ist, schließt
die Regelung des § 21 StVollstrO offensichtlich an,
indem sie für jede der dort genannten Vollstreckungsbehörden
die jeweils zur Entscheidung über die Beschwerde gegen deren
Entscheidungen zuständige Behörde bestimmt. Die Annahme,
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 21 StVollstrO sei
auch die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg als
oberste Landesbehörde, liegt vor diesem Hintergrund derart
fern, dass diese Auslegung - unabhängig von der Frage, ob sie
als objektiv willkürlich zu bezeichnen ist - jedenfalls den
Rechtsschutz in einer Weise erschwert, für die sich eine
Rechtfertigung in dem angegriffenen Beschluss nicht findet.
Dem steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht eine
gleichsinnige Entscheidung bereits früher getroffen und
veröffentlicht hat. Auf die Frage, inwieweit aus diesem Grund
von anwaltlich vertretenen Antragstellern beziehungsweise von
deren anwaltlichen Bevollmächtigten die Kenntnis der vom
Oberlandesgericht angenommenen Notwendigkeit des
Vorschaltverfahrens erwartet werden könnte, kommt es insoweit
nicht an. Da für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach § 23 EGGVG kein Anwaltszwang besteht (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl.
2014, § 26 EGGVG Rn. 3; Böttcher, in: Löwe/Rosenberg,
StPO, Bd. 10, 26. Aufl. 2013, § 26 EGGVG Rn. 12),
können die von den Fachgerichten bei der Auslegung des
einfachen Rechts zu berücksichtigenden Grenzen zumutbarer
Erschwerung des Rechtsschutzes nicht mit Blick auf die
Kenntnisse und Informationsmöglichkeiten von Rechtsanwälten
bestimmt werden. Bei der Auslegung der (auch) für den
Rechtsschutz von Gefangenen geltenden Verfahrensvorschriften
ist im Gegenteil zu berücksichtigen, dass diese
typischerweise nach Bildungsstand, materiellen Ressourcen und
Kommunikationsmöglichkeiten für den Umgang mit den
Kompliziertheiten der Rechtsordnung nicht gut gerüstet sind
(vgl. BVerfGK 10, 509 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR
166/11 -, NStZ-RR 2013, S. 120 ).
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht
auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in der bis
zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung, die hier gemäß § 60
Abs. 1 Satz 1 RVG anzuwenden ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.