BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1375/02 -
des Herrn v. S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß,
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
13. September 2002 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht
München wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zehn
Fällen, davon in fünf Fällen jeweils rechtlich
zusammentreffend mit einer weiteren Steuerhinterziehung, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. In der
Hauptverhandlung vom 16. Februar 1998 war ein
Steuerprüfer als Zeuge gehört worden.
3
Auf die Berufung des Beschwerdeführers änderte
das Landgericht München I - nachdem es das Verfahren
hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten
Gewerbesteuerhinterziehung vorläufig eingestellt hatte - das
amtsgerichtliche Urteil mit Urteil auf Grund der
Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2000 dahin ab, dass der
Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen und
versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von elf Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung es zur
Bewährung aussetzte. Die von der Staatsanwaltschaft gegen die
amtsgerichtliche Entscheidung eingelegte und auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung verwarf das
Landgericht als unbegründet.
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Auf die Revision des Beschwerdeführers hob das
Bayerische Oberste Landesgericht das landgerichtliche Urteil
mit den zu Grunde liegenden Feststellungen auf und verwies es
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurück.
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2. Weil der Beschwerdeführer zur erneuten
Berufungshauptverhandlung nicht geladen werden konnte, erließ
das Landgericht am 5. Juli 2001 Haftbefehl. Es bestünden
dringender Tatverdacht und der Haftgrund des § 112 Abs.
2 Nr. 1 StPO.
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Am 28. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer
auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 27. Juli
2001 in Österreich festgenommen. Das Landgericht erfuhr davon
am 11. März 2002. Wie im Auslieferungsbrief des
österreichischen Landesgerichts Eisenstadt vom 20. März 2002
angekündigt, wurde der Beschwerdeführer am 25. März 2002
eingeliefert und befindet sich seither in Untersuchungshaft
in der Justizvollzugsanstalt Augsburg. Ein weiterer
Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 2. März 2001 wegen
Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wurde vom
Landgericht München I mit Beschluss vom 5. Juni 2002
aufgehoben, weil auf Grund der Gesamtumstände und der
Vielzahl der Milderungsgründe hier nur eine geringfügige
Geldstrafe in Betracht komme.
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3. Am 3. Mai 2002 hatte der Verteidiger des
Beschwerdeführers die Terminierung der
Berufungshauptverhandlung beantragt und auf den
Beschleunigungsgrundsatz hingewiesen. Am 1. Juli 2002 nahm
der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer Kontakt mit dem
Verteidiger auf und vereinbarte wegen seines Urlaubs ab Mitte
August und dem sich ab 5. September 2002 anschließenden
Urlaub des Verteidigers die Terminierung der Hauptverhandlung
für den 1. Oktober 2002.
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Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 erhob der
Beschwerdeführer Haftbeschwerde. Die Berufungsstrafkammer sei
nicht in der Lage, die Terminierung unter ausreichender
Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes durchzuführen. Der
Haftbefehl vom 5. Juli 2001 sei - auch wenn der
angegriffene Haftbefehl für den Beschwerdeführer nur zu einer
Überhaftsituation führe - nicht mehr verhältnismäßig und
daher aufzuheben, zumindest aber außer Vollzug zu setzen. Die
dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Steuerhinterziehungen
beträfen die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1993;
zwischenzeitlich seien mehr als acht Jahre vergangen.
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4. Das Oberlandesgericht München verwarf die
Beschwerde mit Beschluss vom 9. August 2002 als
unbegründet.
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Das Landgericht habe zu Recht dringenden
Tatverdacht und den Haftgrund der Flucht angenommen. Der
Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in Deutschland
aufgegeben. Selbst ein Wohnsitz im Ausland sei nicht
bekannt.
11
Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls im
vorliegenden Verfahren sei auch weiterhin verhältnismäßig.
Bisher habe sich der Beschwerdeführer ausschließlich in
anderer Sache in Untersuchungshaft befunden, während im
vorliegenden Verfahren lediglich Überhaft notiert sei.
Angesichts der bestehenden Straferwartung bestehe selbst bei
Aufhebung des derzeit vollzogenen Haftbefehls keine
Unverhältnismäßigkeit einer eventuellen Haftfortdauer auf
Grund des Haftbefehls im vorliegenden Verfahren.
12
Für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls
bestehe keine tatsächliche Grundlage, da der Beschwerdeführer
ohne inländischen Wohnsitz sei und deshalb selbst bei
Erteilung einer unwiderruflichen Ladungs- und
Zustellungsvollmacht an den Verteidiger nicht sichergestellt
werden könne, dass der Beschwerdeführer zur
Berufungsverhandlung auch tatsächlich erscheine, zumal die
Verwerfung der Berufung wegen § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO
ausscheide.
13
5. Der wegen Beihilfe zum Betrug bestehende
Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg wurde im Rahmen einer
Hauptverhandlung am 13. August 2002 aufgehoben, nachdem der
Beschwerdeführer im dortigen Verfahren zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, die
zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Mit der rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG.
15
Die Haftfortdauer sei nicht mehr
verhältnismäßig. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
sei außer Acht gelassen worden.
16
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Es hält
sie für unbegründet.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig, weil dem Beschwerdeführer
die erneute Anrufung des Oberlandesgerichts nach Wegfall der
Überhaftsituation angesichts der im angefochtenen Beschluss
gegebenen Begründung nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 38, 105
), und - in einer die Entscheidungszuständigkeit
der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für
die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der
Untersuchungshaft nach § 112 StPO wiederholt
ausgesprochen, dass angesichts der Bedeutung des Grundrechts
der persönlichen Freiheit ein Eingriff nur hingenommen werden
kann, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen
Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und auf
rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden
kann als dadurch, dass der Verdächtige in Haft genommen wird.
Der Richter muss daher stets im Auge behalten, dass es der
vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund
der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten
Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere
Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser
Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und
daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen,
aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 32, 87
m.w.N). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist nicht nur für die Anordnung, sondern
auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er
setzt ihr auch unabhängig von der voraussichtlich zu
erwartenden Strafe Grenzen (BVerfGE 53, 264
m.w.N.). Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte
Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194
) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und
Strafgerichte alle möglichen zumutbaren Maßnahmen ergreifen,
um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen
Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche
Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten
herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264
m.w.N.); kommt es auf Grund vermeidbarer Fehler
der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht
dies der Haftfortdauer entgegen. Diese verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkte gelten nicht nur für den vollstreckten
Haftbefehl (BVerfGE 53, 152 ). Sie sind darüber
hinaus von Bedeutung, wenn sich ein Beschwerdeführer in
anderer Sache in Straf- oder Untersuchungshaft befindet oder
wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde.
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Der Haftbefehl und der Beschluss des
Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Eine
gerichtliche Entscheidung wurde nicht mit der gebotenen
Schnelligkeit herbeigeführt. Obwohl der Vorsitzende der
Strafkammer schon am 11. März 2002 über die Festnahme des
Beschwerdeführers in Österreich informiert war und der
Verteidiger am 3. Mai 2002 die Terminierung beantragt hatte,
blieb der Vorsitzende bis zum 1. Juli 2002 ersichtlich
untätig. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer
in anderer Sache bereits über drei Monate in
Untersuchungshaft. Für die Zeit bis Mitte August 2002 hat das
Oberlandesgericht eine kurzfristige und unvermeidbare
Überlastung der Strafkammer (vgl. BVerfGE 36, 264
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 19. Juli 1993 - 2 BvR 1265/93 -, StV 1993,
S. 481) nicht festgestellt. Diese Verzögerungen sind in
Anbetracht der Umstände des Einzelfalles auch erheblich.
Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO)
ist die Straferwartung in diesem Verfahren höchstens elf
Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung. Auch in dem dem damals
vollzogenen Haftbefehl zu Grunde liegenden Verfahren rechnete
das Oberlandesgericht mit einer baldigen Erledigung durch
eine Bewährungsstrafe. Wenn das Oberlandesgericht gleichwohl
ohne nähere Begründung davon ausgeht, dass angesichts der
bestehenden Straferwartung keine Unverhältnismäßigkeit
bestehe, lässt es eine unrichtige Anschauung von Bedeutung
und Tragweite des Freiheitsgrundrechts erkennen. Nach der für
dieses Verfahren ungenutzt verstrichenen Haftzeit lässt sich
die Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer weder mit dem
Hinweis des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auf
§ 113 Abs. 2 StPO begründen (vgl. KK-Boujong, Rn. 7 zu
§ 113 StPO) noch ist ersichtlich, dass der Haftbefehl
mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden könnte. Die
vom Oberlandesgericht zum Haftgrund und zur
Außervollzugsetzung des Haftbefehls angestellten Erwägungen
rechtfertigen jedenfalls keinen Haftbefehl nach § 329
Abs. 4 Satz 1 StPO für die Zeit vom 9. August bis 1. Oktober
2002, zumal nunmehr nach dem Wegfall der anderen Haftbefehle
Satz 2 der Vorschrift zu prüfen wäre.
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Der Haftbefehl vom 5. Juli 2001 und der
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. August 2002 waren
daher aufzuheben; die Sache ist an an das Oberlandesgericht
zur Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 34, 293
).
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG. Die Erstattung der notwendigen Auslagen auch für den
Eilantrag entspricht nicht der Billigkeit (§ 34a Abs. 3
BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 91 ), weil die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht
vorlagen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.