BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1377/07 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. November 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung im
Strafvollzug. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Nichtumsetzung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Gießen vom 20. November 2006, mit dem
die Vollziehung des von der Justizvollzugsanstalt
angeordneten Entzugs seiner privaten Gegenstände ausgesetzt
worden war, und beanstandet das Fehlen einer gesetzlichen
Vollstreckungsregelung im Strafvollzugsgesetz.
2
1. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie ist unzulässig.
Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass dem
Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) genügt ist (vgl. BVerfGE 112, 304
). Die Verfassungsbeschwerde lässt dies nicht
erkennen.
3
2. Die Möglichkeit, fachgerichtlichen
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stand dem
Beschwerdeführer offen.
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a) Der Beschwerdeführer musste sich allerdings
nicht mit einem Antrag auf Vollstreckung des ihm günstigen
Beschlusses der Strafvollstreckungskammer an die Fachgerichte
wenden. Ein solcher Antrag wäre aussichtslos gewesen. Die
Einlegung aussichtsloser Rechtsbehelfe ist einem
Beschwerdeführer nicht abzuverlangen (vgl. BVerfGE 107, 299
; stRspr).
5
Die fachgerichtliche Rechtsprechung - auch
derjenigen Gerichte, vor denen ein auf Vollstreckung
gerichtetes Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers zu
verfolgen wäre - geht davon aus, dass für eine analoge
Anwendung der §§ 170, 172 VwGO im Strafvollzugsrecht
kein Raum ist und Entscheidungen auf dem Gebiet des
Strafvollzugsrechts daher nicht vollstreckbar sind (vgl. OLG
Frankfurt, Beschlüsse vom 10. März 1983 - 3 Ws 117/83
(StVollzG) -, NStZ 1983, S. 335, und vom
22. Oktober 2004 - 3 Ws 928/04 (StVollz) -, NStZ-RR
2005, S. 95 ; KG, Beschluss vom 27. April 1983 - 5
Ws 25/83 Vollz -, StV 1984, S. 33 ; OLG Celle,
Beschluss vom 28. November 1989 - 1 Ws 343/89 -, NStZ 1990,
S. 207 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.
November 2003 - 1 Ws 297/03 -, ZfStrVo 2004, S. 315;
Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 3
Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S. 308 ; OLG
Schleswig, Beschluss vom 8. April 2008 - 2 Vollz Ws
123/08 -, NStZ 2008, S. 576 ; LG Gießen, Beschluss
vom 7. Dezember 2005 - 2 StVK Vollz 1591/05 -, StV 2006,
S. 260; Feest/Lesting, in: FS für Eisenberg, 2009, S.
675 <678, Fn. 12> verweisen darüber hinaus auf - soweit
ersichtlich nicht veröffentlichte - Beschlüsse des Hans. OLG
Hamburg vom 9. Februar 2004 - 3 Vollz (Ws) 7/04 -, 19. März
2004 - 3 Vollz (Ws) 21/04 - und vom
8. Oktober 2004 - 3 Vollz (Ws) 102/04 -).
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Ein Teil der Literatur befürwortet zwar, meist
unter Verweis auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), die
Anwendbarkeit der §§ 170, 172 VwGO bei gerichtlichen
Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts (vgl.
Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006,
§ 115 Rn. 81; Laubenthal, Strafvollzug, 4. Aufl.
2007, Rn. 838; Kösling, Die Bedeutung verwaltungsprozessualer
Normen und Grundsätze für das gerichtliche Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz, 1991, S. 249 ff.
; Eschke, Mängel im Rechtsschutz gegen
Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsmaßnahmen, 1993,
S. 26 ff.; Pollähne, ZfStrVo 2006, S. 277
; Kamann, StV 2006, S. 260 ff.; a.A.
Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl.
2008, § 116 Rn. 7; Arloth, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl.
2008, § 115 Rn. 1; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle,
Strafvollzugsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 116 Rn. 13;
Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl. 2002, S. 381;
Müller-Dietz, StV 1984, S. 34 ff.; allgemein für einen
vollstreckungsbezogenen Gewährleistungsgehalt des
Art. 19 Abs. 4 GG Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 19 Abs. 4, Rn. 288 (Februar 2003); Schulze-Fielitz,
in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 Abs. 4,
Rn. 139; Sachs, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 19
Rn. 147; Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1,
6. Aufl. 2010, Art. 19 Abs. 4, Rn. 476; Papier, in:
Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 154 Rn. 75;
Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer
Amtshandlung, 1951, S. 164 ff.; Lorenz, in: FS Menger,
1985, S. 143 ; zu vollstreckungsbezogenen
Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG auch BVerwG,
Beschluss vom 30. Dezember 1968 - I WB 31/38 -, NJW
1969, S. 476 ).
7
Angesichts der Rechtsprechungslage war der
Beschwerdeführer aber unabhängig von der Frage, ob
Art. 19 Abs. 4 GG eine Möglichkeit der Vollstreckung
strafvollzuglicher Gerichtsentscheidungen erfordert und,
bejahendenfalls, ob diese Möglichkeit im Wege
verfassungskonformer Auslegung des einfachen Rechts eröffnet
werden kann, nicht gehalten, sich zunächst mit einem auf
Vollstreckung gerichteten Antrag an die Fachgerichte zu
wenden.
8
b) Dem Beschwerdeführer war es jedoch
zuzumuten, sich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit
einem Antrag nach § 113 StVollzG gegen die geltend
gemachte Nichtumsetzung des Beschlusses der
Strafvollstreckungskammer zu wenden und insoweit den
Rechtsweg zu erschöpfen.
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aa) Ein Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG
war nicht aussichtslos. Die vorrangige Befassung der
Fachgerichte mit einem Rechtsschutzanliegen ist nicht bereits
dann aussichtslos, wenn die Statthaftigkeit des
Rechtsbehelfs, der in Betracht kommt, nicht abschließend
geklärt ist (vgl. BVerfGE 70, 180 ;
stRspr).
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In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird
es überwiegend für möglich erachtet, gegen das Unterlassen
der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung einen Vornahmeantrag
gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG zu stellen (vgl. OLG Celle,
Beschluss vom 28. November 1989 - 1 Ws 343/89 -, NStZ
1990, S. 207 ; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom
8. Februar 2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S.
308 ; KG, Beschluss vom 15. August 2005 - 5
Ws 232/05 Vollz -, ZfStrVo 2006, S. 303 ; OLG
Schleswig, Beschluss vom 8. April 2008 - 2 Vollz Ws 123/08 -,
NStZ 2009, S. 576; vgl. auch Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008,
§ 113 Rn. 1, § 115 Rn. 1; Kaiser/Schöch,
Strafvollzug, 5. Aufl. 2002, S. 381; a.A. OLG Hamm,
Beschluss vom 27. August 2009 - 1 Vollz (Ws) 323/09 -, juris,
unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 1986 - 1
Vollz (Ws) 223/85; a.A. wohl auch OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 17. November 2003 - 1 Ws 297/03 -, ZfStrVo 2004, S. 315,
mit der Annahme, ausreichender Rechtsschutz stehe mit den
Möglichkeiten der Petition oder Dienstaufsichtsbeschwerde zur
Verfügung).
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bb) Die Erschöpfung des Rechtswegs war für den
Beschwerdeführer nicht deshalb unzumutbar, weil der Antrag
gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG im Regelfall erst nach
Ablauf von drei Monaten gestellt werden kann.
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Die Dreimonatsfrist gilt nach § 113 Abs.
1 StVollzG nicht, wenn eine frühere Anrufung des Gerichts
aufgrund besonderer Umstände des Falles geboten ist. Da
gerichtliche Entscheidungen von den Behörden ohne grundlose
Verzögerung zu befolgen sind (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom
30. Dezember 1968 - I WB 31/38 -, NJW 1969, S. 476
), liegt es nahe, vom Vorliegen solcher besonderen
Umstände auszugehen, wenn substantiiert geltend gemacht wird,
dass die zuständige Behörde den Vollzug einer gerichtlichen
Entscheidung ausdrücklich verweigere, die Umsetzung ohne
zureichenden Grund verzögere oder zu Unrecht annehme, es
lägen inzwischen Umstände vor, die unabhängig von der
ergangenen Entscheidung ein anderweitiges Vorgehen
erlaubten.
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Es ist nicht ersichtlich, dass die
fachgerichtliche Rechtsprechung dies anders beurteilte. Das
Oberlandesgericht Celle hatte über einen erst nach drei
Monaten gestellten Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG zu
entscheiden, so dass es auf die Frage, ob der Antrag
zulässigerweise auch früher hätte gestellt werden können,
nicht ankam (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. November 1989
- 1 Ws 343/89 -, NStZ 1990, S. 207 ). Wenn das
Kammergericht in einem Fall, der die Umsetzung einer
gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung der
Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung betraf, die
Zulässigkeit des gestellten Antrags mit der Begründung
verneint hat, dass jedenfalls ein bereits neun Tage nach
Rechtskraft gestellter Vornahmeantrag unzulässig sei (vgl.
KG, Beschluss vom 15. August 2005 - 5 Ws 232/05 Vollz -,
ZfStrVo 2006, S. 303 ), so kann darin schon keine
Festlegung für andere Fallkonstellationen gesehen werden, in
denen es einer erneuten Entscheidung der
Justizvollzugsanstalt und hierfür womöglich weiterer
Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf. Die allgemeinere Frage
einer möglichen Verkürzung der Dreimonatsfrist gemäß
§ 113 Abs. 1 StVollzG in Fällen der vorliegenden Art hat
das Kammergericht (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen.
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cc) Für die Zumutbarkeit der Erschöpfung des
aufgezeigten Rechtswegs kommt es auch nicht darauf an, ob den
Erfordernissen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
bereits dadurch ausreichend entsprochen ist, dass ein Antrag
nach § 113 Abs. 1 StVollzG gestellt werden kann, oder ob
Art. 19 Abs. 4 GG eine Vollstreckungsmöglichkeit
gebietet. Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Einem
Beschwerdeführer, der geltend macht, die Vollzugbehörde habe
ihre Pflicht zu unverzüglicher Befolgung einer von ihm
erstrittenen gerichtlichen Entscheidung verletzt, kann
jedenfalls abverlangt werden, dass er die Frage, ob ein
Verstoß der geltend gemachten Art überhaupt vorliegt,
zunächst mit einem Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG
fachgerichtlicher Klärung zuführt.
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Diese Frage wird regelmäßig - mit Gründen,
über deren Berechtigung vorrangig die Fachgerichte zu
entscheiden haben - umstritten sein. So hat im vorliegenden
Fall die Justizvollzugsanstalt den Standpunkt eingenommen,
sie sei durch die Rechtskraft der ergangenen gerichtlichen
Entscheidung von Rechts wegen nicht gehindert, dem
Beschwerdeführer die Wiederaushändigung einiger der
entzogenen Gegenstände unter dem bis dahin nicht
herangezogenen Gesichtspunkt der Haftraumübersichtlichkeit zu
versagen. Auch die vom Hessischen Ministerium der Justiz im
vorliegenden Verfahren auf Anfrage übersandte Liste von
fünfzehn seit 1998 bekanntgewordenen Fällen, in denen eine
Nichtumsetzung beziehungsweise verzögerte Umsetzung
gerichtlicher Entscheidungen im hessischen Strafvollzug
beanstandet worden war, enthält nur einen einzigen Fall, für
den das Ministerium das Vorliegen eines Verstoßes gegen die
behördliche Pflicht zur Befolgung gerichtlicher
Entscheidungen einräumt. Für alle anderen Fälle werden Gründe
geltend gemacht, deretwegen eine Nichtumsetzung oder zu
beanstandende verzögerte Umsetzung nicht vorliege.
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Schon über die Frage, wieviel Zeit die
Umsetzung einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen
darf, kann im Einzelfall mit guten Gründen gestritten werden.
Dem Gefangenen ist es zumutbar, diese und andere Fragen, von
denen abhängt, ob von einer Nichtbeachtung der zu seinen
Gunsten ergangenen gerichtlichen Entscheidung die Rede sein
kann, fachgerichtlicher Klärung zuzuführen, bevor er das
Bundesverfassungsgericht mit seinem Fall und mit der Frage
befasst, ob Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, für den Fall
der Nichtbeachtung eine Vollstreckungsmöglichkeit
vorzusehen.
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3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass
er die bestehenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes erschöpft
hätte. Nach seinem Vortrag hat er sich mit einem Eilantrag
und einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Nichtumsetzung des Beschlusses vom
20. November 2006 an die Strafvollstreckungskammer
gewandt und von dieser ein Antwortschreiben erhalten, wonach
seine Anträge mangels Vollstreckbarkeit des Beschlusses
unzulässig sein dürften. Ob er seine Anträge daraufhin
zurückgenommen oder ob die Strafvollstreckungskammer, die
gehalten war, seine Anträge zweckentsprechend auszulegen
(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2008 - 1 BvR
848/07 -, NJW 2009, S. 829 ), eine Entscheidung
getroffen hat und ob er gegebenenfalls hiergegen, soweit es
die Hauptsache betrifft, Rechtsbeschwerde eingelegt hat,
teilt der Beschwerdeführer nicht mit. Hierüber Angaben zu
machen und gegen etwaige unanfechtbare Entscheidungen
fristgemäß Verfassungsbeschwerde zu erheben, war der
Beschwerdeführer unabhängig von anwaltlichem Beistand
gehalten.
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Soweit sich aus der Stellungnahme des
Ministeriums im vorliegenden Verfahren ergibt, dass das
Landgericht die Anträge zwischenzeitlich durch Beschluss
zurückgewiesen hat, ist diese Mitteilung nicht geeignet, den
Zulässigkeitsmangel der Verfassungsbeschwerde zu beheben,
zumal der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde weder
auf diese Entscheidung, soweit sie den Eilantrag betraf,
erstreckt noch mitgeteilt hat, ob in der Hauptsache
Rechtsbeschwerde erhoben wurde.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.