BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1378/01 -
des togoischen Staatsangehörigen N...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre
Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
BVerfGG).
2
Der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
steht der Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG). Der Beschwerdeführer hätte nach diesem Grundsatz
zunächst alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten zur Verhinderung der geltend
gemachten Gehörsverletzung ausnutzen müssen. Im vorliegenden
Fall hätte er zu diesem Zweck einen Beweisantrag auf
Einholung der Auskünfte zu den benannten
Rückkehrverfolgungsschicksalen gemäß § 86 Abs. 2 VwGO
stellen können (vgl. BVerfGE 73, 322 ; Beschlüsse
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1991, 2 BvR
433/91, in JURIS veröffentlicht; der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. Mai 2000, 2 BvR 373/00, nicht
veröffentlicht).
3
Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen
nicht erkennen, dass die angegriffenen Entscheidungen von
Verfassungs wegen zu beanstanden sind.
4
Von einer weiter gehenden Begründung wird
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.