BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1378/02 -
der G... I... H...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7.
März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
2
Weder die Beschwerdebegründung noch das
angefochtene Urteil des Bundesfinanzhofs lassen mit
hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Bundesfinanzhof
durch die Nichteinholung einer Vorabentscheidung des
Europäischen Gerichtshofs nach dem in BVerfGE 82, 159
(194 ff.) entwickelten Kontrollmaßstab eine
Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise
gehandhabt haben könnte oder dass die angegriffenen
Entscheidungen sonst auf einer Verletzung von spezifischem
Verfassungsrecht beruhten (vgl. BVerfGE 18, 85
).
3
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.