BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1378/04 -
der Frau T...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom
1. Juni 2004 – 111 Qs 59/04 - und des Amtsgerichts
Leverkusen vom 30. Dezember 2003 - 50 Gs 852/03 –
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die
Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Leverkusen zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Anordnung eines dinglichen Arrests in einem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren.
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1. Die Beschwerdeführerin war
Geschäftsführerin der T. GmbH. An dieser Gesellschaft hielt
ihr vormaliger Ehemann T. von 1992 bis 1994 einen Anteil von
26.000 DM des Stammkapitals von 50.000 DM, den er
dann seiner damaligen Ehefrau T. übertrug. Diese übertrug den
Anteil 1997 an die Beschwerdeführerin, die dadurch nun
sämtliche Anteile hielt, diese jedoch T. zur Übernahme anbot.
T. bezog monatlich 2.500 DM auf Grund eines
Beratervertrages von der GmbH, die ihm außerdem für den Fall
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens 30.000 DM
schuldete.
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Als die T. GmbH in drei 1999 anhängig
gewordenen Verfahren Maklerlohn forderte bzw. auf die
Rückzahlung von Maklercourtage in Anspruch genommen wurde,
trug sie, vertreten durch die Beschwerdeführerin, vor,
zwischen ihr und T. bzw. von jenem geführten Unternehmen gebe
es wirtschaftliche Verknüpfungen nicht. Die Gerichte, bei
denen die Verfahren anhängig waren, hielten diesen
Gesichtspunkt für erheblich, und die T. GmbH obsiegte.
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2. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges
eingeleitet. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts
enthält folgende Entscheidungsformel:
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"In der Ermittlungssache
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gegen T., ...,
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wegen Betruges,
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zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln, gemäß
den §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a Abs. 1
StGB, 111 b II, 111 d, 111 e Abs. 1, 162 StPO i.V.m.
§ 263 StGB zur Sicherung der den Verletzen aus der
Straftat erwachsenen, zivilrechtlichen Ansprüchen, den
dinglichen Arrest
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in Höhe von 7.758,69 €
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in das Vermögen der Beschuldigten T. zu
beantragen."
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Es folgt die Festsetzung einer Lösungssumme.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die
Beschwerdeführerin sei verdächtig, durch Falschangaben für
die T. GmbH günstige Urteile erreicht und "sich bzw. der
Firma dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
verschafft zu haben". Es sei davon auszugehen, dass die so
erlangten Gelder nicht mehr individuell "im Vermögen der
begünstigten Firma und der Beschuldigten vorhanden sind,
weshalb die Beschuldigte als Gesamtschuldnerin nach
§ 73 a StGB Wertersatz zu leisten hat". Es seien
dringende Gründe für die Annahme gegeben, dass Ansprüche der
Verletzten bestünden und dass gegen die Beschwerdeführerin
"Verfall von Wertersatz zur Rückgewinnungshilfe"
ausgesprochen würde. Um Vermögensverschiebungen
zuvorzukommen, sei der dingliche Arrest anzuordnen. Der
Arrest wurde durch Forderungspfändungen vollzogen.
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Die Beschwerde der Beschwerdeführerin verwarf
das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss. Der
Tatverdacht bestehe, weil die Beschwerdeführerin nach den
Ermittlungen verschwiegen habe, dass T. einerseits
Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der als
Vermieter auftretenden Gesellschaften gewesen sei und
andererseits vom wirtschaftlichen Ergebnis der als Maklerin
auftretenden, von der Beschwerdeführerin vertretenen
Gesellschaft profitiert habe. Es bestehe auch der Verdacht,
dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie fremdnützig zu
Gunsten der von ihr vertretenen GmbH gehandelt habe, etwas
aus den Taten erlangt habe. Sie sei Mitgesellschafterin der
GmbH gewesen. Es sei deshalb anzunehmen, "dass der
Geldvorteil an die Beschuldigte als wirtschaftliche
Mitinhaberin weitergegeben worden ist, so dass diese im
Ergebnis die Begünstigte war". Auf § 73 Abs. 3 StGB
könne sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht berufen.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 14 GG, weil ein konkreter Tatverdacht nicht
vorliege und sie selbst nie Schuldnerin der fraglichen
Forderungen werden könne.
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Dem Land Nordrhein-Westfalen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden. Es hat eine Stellungnahme
nicht abgegeben.
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Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
81 Js 576/03 der Staatsanwaltschaft Köln vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen,
weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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1. Der dingliche Arrest und die auf seiner
Grundlage ergehende Pfändung (§§ 111 d, 111 f
StPO) sind als staatlicher Zugriff auf das Vermögen am
Maßstab des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu
messen. Sie erlauben zwar nicht die endgültige Entziehung des
Eigentums, beschränken aber die Nutzungs- und
Verfügungsmöglichkeiten in einschneidender Weise. An ihre
Zumutbarkeit und an das Verfahren ihrer Anordnung sind
besondere Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist,
dass das möglicherweise strafbar erlangte Vermögen zu einem
Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein
Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit
entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in
diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des
Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen. Aus dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt eine Wechselbeziehung
zwischen dem Gewicht des Eingriffs und den Anforderungen an
seine Anordnung. Je intensiver der Staat mit
Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen
Freiheitsbereich eingreift, desto höher sind die
Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs. Wird
durch die Sicherungsmaßnahme nahezu das gesamte Vermögen der
Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, so fordert der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige
Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen
tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung
(Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR
1136/03 -, WM 2004, S. 1378 ).
Andererseits kann ein weniger umfassender Zugriff auf das
Vermögen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheitern, wenn
die Eingriffsvoraussetzungen in besonders drastischer Weise
missachtet wurden. Dies trifft auf die angefochtenen
Beschlüsse zu. Amts- und Landgericht haben die Anforderungen
an die Anordnung eines dinglichen Arrestes in zweifacher
Hinsicht grob verkannt.
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2. a) Der Gewährleistungsgehalt des
Art. 14 Abs. 1 GG wird bei der Arrestanordnung im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Gestaltung
des gerichtlichen Verfahrens gesichert. Zur Gewährleistung
des Eigentumsrechts sieht das einfache Recht einen
Richtervorbehalt vor (§ 111 e Abs. 1
Satz 1 StPO). Nicht nur die entsprechenden Normen des
Prozessrechts, sondern auch der Schutz des Grundrechts aus
Art. 14 Abs. 1 GG verlangen vom Ermittlungsrichter
und dem Rechtsmittelgericht, dass sie die tatsächlichen
Grundlagen einer Arrestanordnung selbst ermitteln und ihre
rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen
und begründen. Eine Bindung der Gerichte an die im Verfahren
der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen wird
dadurch ausgeschlossen. Vielmehr müssen die eigene
richterliche Prüfung der Voraussetzungen des Eingriffs und
die umfassende Abwägung zur Feststellung seiner
Angemessenheit mit auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen
dargelegt werden. Schematisch vorgenommene Anordnungen oder
formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen
sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 15, 275
; 84, 34 ; 101, 106 ; 107,
299 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004
- 2 BvR 1136/03 -, WM 2004, S. 1378
). Sie lassen vielmehr den Schluss zu, dass der
Richter die ihm obliegende Leistung eigenständiger
Ermittlung, Prüfung und Bewertung nicht erbracht hat.
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b) Diesen Schluss auf eine grob unzureichende,
der verfahrensmäßigen Gewährleistung des Eigentumsgrundrechts
nicht gerecht werdende richterliche Leistung lässt hier die
Entscheidungsformel des Amtsgerichts zu, die das Landgericht
unbeanstandet gelassen und sich zu eigen gemacht hat, indem
es die Beschwerde verwarf. Die Entscheidungsformel des
Beschlusses des Amtsgerichts bildet nicht nur keinen im
Aufbau stimmigen Satz; sie enthält zudem nach ihrem Wortlaut
gar keine Entscheidung, sondern einen Antrag, wobei offen
bleibt, an wen er gestellt sein könnte. Ein so schwerer
Mangel kann nicht mit einem Versehen begründet werden, das
selbstverständlich auch richterliche Entscheidungen treffen
und sie in ihrer Wirksamkeit nicht berühren kann. Vielmehr
liegt die Befürchtung auf der Hand, dass die befassten
Richter die ihnen abverlangte eigenständige gründliche
Prüfung nicht vorgenommen, sondern sich den Formulierungen
der Staatsanwaltschaft und der Polizei angeschlossen und sie
einfach übernommen haben.
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3. Die angegriffenen Beschlüsse weisen auch
inhaltlich einen schweren Mangel auf, der sie als
unverhältnismäßig zur Beschränkung des Eigentums
(Art. 14 Abs. 1 GG) erscheinen lässt.
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a) Gegenstand der Sicherungsmaßnahme ist auch
im Falle der so genannten Rückgewinnungshilfe
(§ 111 b Abs. 5 StPO) nur der
Vermögensvorteil, der dem Verfall unterliegen könnte, den
also der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr
erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der
Erlös aus einer Straftat unterliegt danach nur dann dem
Verfall und kann deshalb auch nur dann zur
Rückgewinnungshilfe gesichert werden, wenn der Täter
zumindest zeitweise eine faktische (Mit-)Verfügungsgewalt
innegehabt hat. Der Vermögenszuwachs muss dem Täter auf
irgendeine Weise wirtschaftlich zu Gute kommen. Das kann
nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, wenn der Täter als
Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person
gehandelt hat und der Vorteil aus der Straftat in deren
Vermögen fließt. Regelmäßig ist vielmehr davon auszugehen,
dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse
verfügt, die von dem Privatvermögen des Beauftragten,
Vertreters oder Organs zu trennen ist. Der Zufluss in das
Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft stellt daher
trotz abstrakter Zugriffsmöglichkeit nicht ohne weiteres auch
zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur
Geschäftsführung berufenen Personen dar. In solchen Fällen
ist vorrangig die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB zu
erwägen. Die Gesellschaft ist als Verfallsbeteiligte am
Verfahren zu beteiligen, oder es ist ein selbständiges
Verfallsverfahren gegen sie zu führen (§§ 442
Abs. 2 Satz 1, 431, 440 StPO).
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Die pauschale Annahme eines Vermögensvorteils
auch beim Organ der durch die Tat begünstigten Gesellschaft
oder einer gesamtschuldnerischen Haftung in Bezug auf eine
Verfallsanordnung findet in den Vorschriften des § 73
Abs. 1 und 3 StGB keine Stütze, und eine so begründete
Arrestanordnung kann am Maßstab des Art. 14 Abs. 1
GG keinen Bestand haben (Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, WM 2004,
S. 1378 ). Zur Begründung einer
Verfallsanordnung oder einer Sicherungsmaßnahme zur
Rückgewinnungshilfe gegen den als Organ handelnden Täter
bedarf es einer über die faktische Verfügungsgewalt
hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangt
hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt
hat. Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht
dafür nicht. Vielmehr bedarf es einer Darlegung der
besonderen, den Zugriff auf das Vermögen des Täters
rechtfertigenden Umstände. Sie können etwa darin liegen, dass
der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel
seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen der eigenen
Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht
vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende
Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter
weitergeleitet wird. Wird der Vermögensvorteil hingegen von
der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres
vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der
Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder
Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder
dass sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme
aus dem Gesellschaftsvermögen jedenfalls auswirkt. In solchen
Fällen sind die Verfallsanordnung und die sie sichernden
Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten.
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b) Das Amtsgericht übergeht die Frage einer
Trennung der Vermögenssphären der Beschwerdeführerin und der
von ihr vertretenen und durch die vermeintliche Tat
begünstigten GmbH, die für die korrekte Zuordnung des
erlangten Etwas und damit für die Anwendung des § 73
Abs. 3 StGB von herausragender Bedeutung ist. Auch das
Landgericht wird diesem zentralen Gesichtspunkt mit seinen
oberflächlich bleibenden Wendungen nicht gerecht. Es stellt
maßgeblich auf die Stellung der Beschwerdeführerin als
Gesellschafterin ab. Aber weder dieser Umstand noch die
faktische Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen der
Gesellschaft erlauben ohne weiteres eine Zuordnung der an die
GmbH gezahlten Geldbeträge zum Vermögen der
Beschwerdeführerin. Das Landgericht teilt nur mit, es bestehe
der Verdacht, "dass der Geldvorteil an die Beschuldigte als
wirtschaftliche Mitinhaberin weitergegeben worden ist, so
dass diese im Ergebnis die Begünstigte war". Das ist für
einen Zugriff auf das Vermögen der Beschwerdeführerin, nicht
der Gesellschaft, unzureichend, denn es bleibt offen, was für
eine "Weitergabe" des "Geldvorteils" an die
Beschwerdeführerin sprechen könnte und wie sie durchgeführt
worden sein könnte. Das ist gerade für den Vorteil von
Belang, den die GmbH durch die vermeintlich betrügerisch
erwirkte Abweisung einer Klage erlangt haben könnte. Hier
kann noch weniger als bei einer Zahlung an die Gesellschaft
mit pauschalen Wendungen begründet werden, dass die
Vermögensmehrung der Gesellschaft zugleich eine
Vermögensmehrung der Gesellschafter bedeutet. Das Landgericht
hätte eingehend darlegen müssen, weshalb es von dem nahe
liegenden Verweis auf eine Sicherungsmaßnahme, die gegen das
Vermögen der Gesellschaft zu richten wäre, abgesehen hat.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.