BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1379/01 -
der
1. A ... ,
und weiterer 942 Beschwerdeführer
Auf den Seiten 1 bis 42 befinden sich die
Namen der insgesamt 943 Beschwerdeführer.
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28.
Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses so genannter
italienischer Militärinternierter vom Anwendungsbereich des
Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft" (BGBl I 2000 S. 1263)
- StiftG - sowie die Frage, ob durch das Gesetz in
verfassungswidriger Weise in Eigentumspositionen der
Beschwerdeführer zu 2. bis 943. eingegriffen wurde.
2
1. Der Beschwerdeführer zu 2. ist
italienischer Staatsangehöriger. Er wurde im September 1943
als Offizier des italienischen Heeres von Einheiten der
deutschen Wehrmacht verhaftet. Italien war im Zweiten
Weltkrieg zunächst ein Verbündeter des Deutschen Reiches.
Nach dem Sturz Mussolinis im September 1943 schloss die neue
Regierung Italiens mit den Alliierten einen Waffenstillstand
und erklärte Deutschland im Oktober 1943 den Krieg. Die bis
zum Frontwechsel mit Deutschland verbündeten italienischen
Soldaten wurden von der deutschen Wehrmacht vor die
Alternative gestellt, an der Seite Deutschlands den Krieg
fortzusetzen oder in Kriegsgefangenschaft zu gehen.
Diejenigen, die wie der Beschwerdeführer zu 2. den Weg der
Kriegsgefangenschaft wählten, wurden in der deutschen
Kriegswirtschaft als Arbeitskräfte eingesetzt.
3
Im Sommer 1944 wurden aus außenpolitischen
Gründen die vom Deutschen Reich internierten italienischen
Soldaten, im Januar 1945 dann auch die Offiziere, aus der
Kriegsgefangenschaft entlassen und in ein "ziviles
Arbeitsverhältnis" überführt. Die schlechten
Arbeitsbedingungen und die Lagerunterbringung blieben jedoch
weitgehend bestehen. Eine Einwilligung der italienischen
Militärinternierten in den formalen Statuswechsel erfolgte
größtenteils nicht, so auch beim Beschwerdeführer zu 2.
4
2. Der Beschwerdeführer zu 3. ist gleichfalls
italienischer Staatsangehöriger. Er wurde im August 1944 im
Zuge von Vergeltungsmaßnahmen gegen die italienische
Zivilbevölkerung von Soldaten der deutschen Wehrmacht
verhaftet, zur Zwangsarbeit herangezogen und dabei
misshandelt. Er betreibt in Italien ein zivilgerichtliches
Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel,
Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Zeit der
Internierung und Zwangsarbeit zu erhalten. Das
erstinstanzliche Gericht hat seine Zuständigkeit wegen der
staatlichen Immunität Deutschlands vor italienischen
Gerichten verneint. Über das eingelegte Rechtsmittel ist noch
nicht entschieden.
5
3. Die Beschwerdeführer zu 4. bis 943. sind
wie der Beschwerdeführer zu 2. italienische
Militärinternierte, ohne dass Näheres über ihr
Einzelschicksal vorgetragen wird.
6
4. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist ein
Idealverein, der die Interessen der italienischen
Militärinternierten vertritt. Die Beschwerdeführer zu 2. bis
943. sind Mitglieder dieses Vereins.
7
5. a) In den Jahren 1999 und 2000 kam es zu
Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und Regierungen
anderer am Zweiten Weltkrieg beteiligter Staaten über eine
Entschädigung von in deutschen Unternehmen und im
öffentlichen Bereich eingesetzten Zwangsarbeitern. In ihrer
Folge verabschiedete der deutsche Gesetzgeber am 2. August
2000 das StiftG, mit dem eine rechtsfähige Stiftung des
öffentlichen Rechts unter dem Namen "Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft" eingerichtet wurde. Zweck der
Stiftung ist es, über Partnerorganisationen Finanzmittel zur
Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von
anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus
Betroffene bereitzustellen (§ 2 StiftG). Die
Mittelvergabe an die Leistungsberechtigten erfolgt
ausschließlich durch die Partnerorganisationen; die Stiftung
selbst ist weder berechtigt noch verpflichtet (§ 10
StiftG). Als Partnerorganisation für Italien zuständig ist
die International Organization for Migration (IOM) in Genf,
eine Immunität genießende juristische Person des
internationalen Rechts.
8
b) Der Kreis der leistungsberechtigten
Zwangsarbeiter und anderen Betroffenen wird in § 11
Abs. 1 StiftG näher bestimmt. Leistungsberechtigt ist
demnach, wer
9
1. in einem Konzentrationslager im Sinne von
§ 42 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz oder in einer
anderen Haftstätte [...] unter vergleichbaren Bedingungen
inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde,
10
2. aus seinem Heimatstaat in das Gebiet des
Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom
Deutschen Reich besetztes Gebiet deportiert wurde, zu einem
Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen oder im
öffentlichen Bereich gezwungen und unter anderen Bedingungen
als den in Nummer 1 genannten inhaftiert oder haftähnlichen
Bedingungen oder vergleichbar besonders schlechten
Lebensbedingungen unterworfen war.
11
Kriegsgefangenschaft begründet gemäß § 11
Abs. 3 StiftG keine Leistungsberechtigung; in der
Gesetzesbegründung hierzu (BTDrucks 14/3206 S. 16)
heißt es:
12
Kriegsgefangene, die zu Arbeiten herangezogen
wurden, können dafür grundsätzlich keine Leistungen erhalten,
denn nach den Regeln des Völkerrechts dürfen Kriegsgefangene
von dem Gewahrsamsstaat zu Arbeiten herangezogen werden. Aus
der Kriegsgefangenschaft entlassene, in den
Zivilarbeiterstatus überführte Personen können, wenn sie die
Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, zum Berechtigtenkreis
nach Absatz 1 gehören.
13
Nach § 12 Abs. 1 StiftG sind andere
Haftstätten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1
durch "unmenschliche Haftbedingungen, unzureichende
Versorgung und fehlende medizinische Versorgung"
gekennzeichnet. Ausgeschüttet werden je nach Betroffenheit
bis zu 15.000 DM (§ 9 StiftG).
14
Schließlich sieht § 16 StiftG einen
Ausschluss von Ansprüchen vor:
15
(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen
Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher
Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im
Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt
werden. [...]
16
(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im
Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er [...] mit Erhalt
einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede darüber
hinausgehende Geltendmachung von Forderungen gegen die
öffentliche Hand für Zwangsarbeit [...] verzichtet.
17
6. Im August 2001 beschloss der Vorstand der
Stiftung eine mit dem Bundesministerium der Finanzen
abgestimmte "Leitlinie zur Leistungsberechtigung und zum
Leistungsausschluss ehemaliger Kriegsgefangener nach dem
Stiftungsgesetz". Darin wird im Hinblick auf § 11
Abs. 3 StiftG ausgeführt, dass
18
ein zu ziviler Zwangsarbeit herangezogener
Kriegsgefangener nicht leistungsberechtigt ist, wenn er
während des gesamten Arbeitseinsatzes den Status des
Kriegsgefangenen hatte. Nach dem Kriegsvölkerrecht ist bei
Kriegsgefangenen die Heranziehung zur Arbeit zulässig. Ist
der Kriegsgefangene also nur faktisch als Zivilarbeiter
eingesetzt, nicht aber durch einen formellen Akt in den
Zivilstatus überführt worden, ist eine Leistungsberechtigung
nicht gegeben. [...] Die Bundesregierung hat durch ein
Gutachten prüfen lassen, ob italienische Militärinternierte,
die zur Zwangsarbeit herangezogen worden waren, im
rechtlichen Sinne in den Zivilstatus überführt worden waren.
Dies hat das Gutachten verneint. Die Bundesregierung hat sich
der Auffassung des Gutachtens angeschlossen. Nach den
Kriterien des Stiftungsgesetzes ist daher für die
Bundesregierung eine Leistungsberechtigung der italienischen
Militärinternierten nicht gegeben. Kriegsgefangenen, die in
ein KZ verbracht worden sind, kann jedoch der
Kriegsgefangenenstatus nicht entgegengehalten werden, da hier
besondere NS-ideologisch motivierte Diskriminierungen und
Misshandlungen ausschlaggebend waren und die Haft in einem
Konzentrationslager nicht als allgemeines Kriegsschicksal
angesehen werden kann.
19
Das angesprochene Gutachten stützt sich
maßgeblich auf die Überlegung, dass der einen besonderen
völkerrechtlichen Schutz vermittelnde Status eines
Kriegsgefangenen nicht einseitig durch den verpflichteten
Staat beseitigt werden kann.
20
In einem weiteren Beschluss des
Stiftungsvorstandes aus dem August 2001 zur
"Leistungsberechtigung von westeuropäischen Zwangsarbeitern
nach dem Stiftungsgesetz" ist festgehalten, dass
ehemalige
21
Zwangsarbeiter, die aus westeuropäischen
Staaten kamen, [...] die durch das Gesetz vorgesehenen
humanitären Leistungen [...] erhalten [können], wenn sie
Zwangsarbeit in einem Konzentrationslager, einem Ghetto oder
einer anerkannten 'anderen Haftstätte' leisten mussten. [...]
Westeuropäische Zwangsarbeiter erfüllen ansonsten nicht das
Kriterium der 'vergleichbar besonders schweren
Lebensbedingungen'. Es ist diesbezüglich ebenfalls von der
Vermutung auszugehen, dass sie nicht unter 'haftähnlichen'
Bedingungen untergebracht waren. Diese Vermutung kann nur
durch Vorlage amtlicher Dokumente, die belegen, dass eine
Lagerunterbringung objektiv haftähnlich war, widerlegt
werden.
22
7. Weder der Beschwerdeführer zu 2. noch der
Beschwerdeführer zu 3. haben bei der IOM einen Antrag auf
Leistungen nach dem StiftG gestellt. Der Beschwerdeführer zu
3. war nach eigenem Vortrag nicht in einer anerkannten
Haftstätte im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1,
§ 12 Abs. 1 StiftG und sieht sich mangels
Verfügbarkeit entsprechender amtlicher Dokumente nicht in der
Lage, den vom Stiftungsvorstand im Beschluss zur
Leistungsberechtigung von westeuropäischen Zwangsarbeitern
geforderten Nachweis zu erbringen.
23
Mit der am 11. August 2001 von den
Beschwerdeführern zu 1. bis 3. und am 17. Januar 2002 von den
Beschwerdeführern zu 4. bis 943. unmittelbar gegen § 10
Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 16 Abs. 1
und 2 StiftG erhobenen Verfassungsbeschwerde wird eine
Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und 3 Satz 4,
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4,
Art. 104 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG
gerügt.
24
1. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3.
behaupten, wegen der Zwangsarbeit und der dabei erlittenen
Behandlung einen Schadensersatzanspruch gegen die
Bundesrepublik Deutschland zu haben. Dieser soll sich
einerseits auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 2
und 3 des Haager Abkommens über die Behandlung der
Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl II 1934
S. 227), andererseits unmittelbar auf Art. 3 des
Haager Abkommens, betreffend die Gesetze und Gebräuche des
Landkriegs vom 18. Oktober 1907 (Haager Abkommen von 1907,
RGBl 1910 S. 107) stützen.
25
Das StiftG beseitige diesen Anspruch durch
§ 16 Abs. 1 StiftG unter Missachtung von
Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 4 GG. Der
Schadensersatzanspruch sei nicht durch Verzicht
untergegangen; seiner Durchsetzung stehe auch nicht die
Einrede der Verjährung entgegen. Durch die Ausschlussklausel
in § 16 Abs. 1 StiftG stelle die Bundesrepublik
Deutschland nun rückwirkend das Nichtbestehen der
Schadensersatzansprüche und deren Uneinklagbarkeit fest.
Ferner würden diese Ansprüche durch die in § 9 StiftG
festgesetzten Ausschüttungssummen pro Person
verfassungswidrig gekürzt. Schließlich werde mit dem Verweis
auf die IOM als Bewilligungsstelle ein gegen Art. 14
Abs. 1 GG verstoßender Gläubigeraustausch vorgenommen.
Eine Entschädigung für den enteignenden Eingriff sei entgegen
Art. 14 Abs. 3 GG nicht vorgesehen; außerdem seien
die Entschädigungszahlungen nach dem StiftG nicht angemessen.
Auch sei das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1
Satz 2 GG nicht eingehalten.
26
2. Die vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion
der Mittelvergabe über internationale Partnerorganisationen
wie die Immunität genießende IOM verstoße gegen Art. 19
Abs. 4 GG. Auch entziehe die Umwandlung von
zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen in
öffentlich-rechtliche Ansprüche durch § 16 Abs. 1
StiftG dem Beschwerdeführer zu 3. die Grundlage für den in
Italien angestrengten Prozess; hierin liege gleichfalls eine
Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG.
27
3. Durch den Entzug des
Schadensersatzanspruchs werde den Beschwerdeführern zugleich
das Recht aus Art. 104 GG vorenthalten; denn sie könnten
nun nicht mehr die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung
durch Verhaftung, Deportation und Zwangsarbeit von einem
Richter feststellen lassen.
28
4. Schließlich verstoße § 11 Abs. 3
StiftG gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem
Kriegsgefangene vom Kreis der Leistungsberechtigten
grundsätzlich ausgeschlossen würden. Den Beschwerdeführern
sei gleichfalls durch die Zwangsarbeit unter unwürdigen
Bedingungen Unrecht widerfahren.
29
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Soweit die
Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache
keinen Erfolg. Die angegriffenen Normen sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
30
1. a) Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführer zu 4. bis 943. ist verfristet. Das StiftG
wurde am 11. August 2000 im Bundesgesetzblatt verkündet und
trat gemäß § 20 StiftG am folgenden Tag in Kraft. Die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 4. bis 943.
ging am 17. Januar 2002 und damit nach Ablauf der Jahresfrist
gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG ein. Im Übrigen wäre die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 4. bis 943.
auch insoweit unzulässig, als sie nicht weiter substantiiert
wurde und jeglichen Sachvortrag vermissen lässt (§ 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
31
b) Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 1. ist unzulässig, weil sie keine
Verletzung eigener Verfassungsrechte geltend macht, sondern
in gewillkürter Prozessstandschaft die Verletzung der Rechte
ihrer Mitglieder rügt. Für eine solche Prozessstandschaft
besteht im Rahmen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens jedoch
kein Raum (vgl. BVerfGE 25, 256 ; 31, 275
m.w.N.; 72, 122 ).
32
c) Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführer zu 2. und 3. ist teilweise zulässig. Die
Verfassungsbeschwerde scheitert jedenfalls nicht wegen
fehlender Rechtswegerschöpfung, weil die Voraussetzungen des
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erfüllt sind.
33
aa) Vor der Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde muss nach § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG grundsätzlich der Rechtsweg erschöpft und jede
anderweitig bestehende Möglichkeit genutzt werden, die
Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme
des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis
dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 ; 81, 22
; 84, 203 ). Die Pflicht zur
Rechtswegerschöpfung besteht jedoch nur im Rahmen des
Zumutbaren (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 108
; 86, 15 , Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. August 2002 – 2 BvR 932/02 -, EuGRZ
2002, S. 546 ).
34
Entstünden den Beschwerdeführern - wie im
vorliegenden Fall - durch die Verweisung auf den
Rechtsweg schwere und unabwendbare Nachteile, so steht der
Grundsatz der Rechtswegerschöpfung der Verfassungsbeschwerde
einer Entscheidung nicht entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG). Wären die Beschwerdeführer gezwungen, das gesamte
fachgerichtliche Verfahren zu durchlaufen, so bedeutete dies
eine erhebliche zeitliche Belastung, die im Hinblick auf das
Lebensalter der Beschwerdeführer und der Bedeutung der
verfassungsrechtlichen Rügen unzumutbar erscheint.
35
bb) Soweit der Beschwerdeführer zu 3. geltend
macht, das StiftG wandele seinen in Italien geltend gemachten
zivilrechtlichen Ersatzanspruch in einen
öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch um, ist seine
Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig, weil er schon die
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht darlegt.
Art. 19 Abs. 4 GG schützt nicht den Rechtsschutz
des Beschwerdeführers zu 3. in Italien, sondern nur den
Rechtsweg zu einem deutschen staatlichen Gericht (vgl.
BVerfGE 49, 329 ).
36
cc) Ein Verfassungsverstoß ist von vorneherein
auch ausgeschlossen, soweit die Beschwerdeführer zu 2. und 3.
eine Verletzung des Art. 104 Abs. 1 und 2 GG rügen.
Die Norm galt wie das Grundgesetz insgesamt zur Zeit der
Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer zu 2. und 3. durch die
deutsche Wehrmacht nicht. Eine Prüfung des Geschehens am
Maßstab dieser Norm kommt nicht in Betracht. Der
Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG
reicht nicht so weit, dass er das Interesse der
Beschwerdeführer zu 2. und 3. schützt, die Rechtswidrigkeit
einer vorkonstitutionellen Freiheitsentziehung im Rahmen
eines heutigen Prozesses auf Schadensersatz festgestellt
wissen zu wollen.
37
2. Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg.
38
a) Art. 3 des Haager Abkommens von 1907
begründet grundsätzlich keinen individuellen
Entschädigungsanspruch, sondern positiviert nur den
allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz (vgl. Art. 1 der
Artikel der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen,
International Law Commission - ILC, zum Recht der
Staatenverantwortlichkeit, Anlage zur Resolution 56/83 der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember
2001) einer Haftungsverpflichtung zwischen den
Vertragsparteien. Dieser sekundärrechtliche
Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur in dem
Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten. Der
Schadensersatzanspruch unterscheidet sich insoweit von dem
primärrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen auf
Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts, der in
dem Völkerrechtsverhältnis zwischen dem ein Territorium
besetzenden Staat und der in diesem Gebiet lebenden
Bevölkerung besteht.
39
b) Das Grundprinzip des diplomatischen
Schutzes schließt nicht grundsätzlich aus, dass das nationale
Recht des verletzenden Staates dem Verletzten einen
individuellen Anspruch gewährt, der neben die
völkerrechtlichen Ansprüche des Heimatstaates tritt (vgl.
BVerfGE 94, 315 ). Aus dem fehlenden
Ausschlussverhältnis lässt sich aber keine Regel oder
Vermutung dahingehend ableiten, dass ein das Völkerrecht
verletzender Staat den verletzten Personen auf Grund des
eigenen nationalen Rechts Ansprüche zu gewähren hat.
Maßgeblich ist insoweit vielmehr die konkrete Ausgestaltung
der innerstaatlichen Rechtsordnung. Besteht nach dieser kein
Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni
2003 - III ZR 245/98 -, BGHZ 155, 279 ff.; OLG
Köln, Urteil vom 27. August 1998 - 7 U
167/97 -, OLGR Köln 1999, S. 5 ff.), kommt
eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG
nicht in Betracht.
40
c) Die Regelung in § 11 Abs. 3
StiftG, dass Kriegsgefangenschaft für sich allein nicht zur
Leistungsberechtigung führt, begegnet im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG keinen durchgreifenden
Bedenken.
41
Art. 4 ff. der dem Haager Abkommen
von 1907 als Anhang beigefügten Haager Landkriegsordnung
(HLKO) begründen einen besonderen Schutz für Kriegsgefangene.
Nach Art. 6 HLKO dürfen diese in genau bestimmten
Grenzen auch zur Zwangsarbeit herangezogen werden.
Art. 3 des Haager Abkommens von 1907 statuiert ein
besonderes völkerrechtliches Haftungsregime für Verstöße
gegen das humanitäre Kriegsvölkerrecht. In diesem
völkerrechtlichen Regelungsgefüge liegt ein Umstand von
solcher Art und solchem Gewicht (vgl. BVerfGE 55, 72
), dass er den Ausschlusstatbestand des
§ 11 Abs. 3 StiftG rechtfertigen kann.
42
Dem Gesetzgeber ist es im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht verwehrt, zwischen
einem allgemeinen, wenn auch harten und möglicherweise mit
Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehenden
Kriegsschicksal und Opfern von in besonderer Weise
ideologisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen des
nationalsozialistischen Unrechtsregimes zu unterscheiden und
angesichts eines zwar erheblichen, aber gleichwohl begrenzten
Stiftungsvermögens nur letztere in den Kreis der
Leistungsberechtigten nach dem StiftG einzubeziehen.
43
d) Soweit das StiftG eine klageweise
Durchsetzung von Leistungsforderungen gegen die Stiftung
"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vor den
Verwaltungsgerichten ausschließen sollte (vgl. aber die
Verfahren VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2003
- VG 9 A 336.02 -; VG Berlin, Beschluss vom
28. Februar 2003 - VG 9 A 435.02 -; OVG
Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 6 S
35.03 -; OVG Berlin, Beschluss vom 4. November 2003
- OVG 6 M 20.03 -), verstieße dies nicht gegen
Art. 19 Abs. 4 GG. Die Norm garantiert nur einen
Rechtsschutz bei der Verletzung eigener Rechte, d.h.
rechtlich und gerade zu Gunsten des Einzelnen geschützter,
durchsetzbarer Positionen. Solche Rechtspositionen, soweit
ihnen einfachgesetzlicher Charakter zukommt, werden durch
Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährt, sondern
vorausgesetzt (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 61,
82, ; 83, 182 ; 84, 34
). Der Gesetzgeber bestimmt daher, von den
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten abgesehen,
selbst darüber, ob und mit welchem Inhalt dem Einzelnen
subjektive Rechte gewährt werden (BVerfGE 78, 214
; 83, 182 ). Er ist deshalb
auch frei in der Entscheidung, eine öffentlich-rechtliche
Stiftung gerade nicht gegenüber Dritten gesetzlich zu
verpflichten und dementsprechend auch
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz auszuschließen.
44
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
45
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.