BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1380/08 -
der Frau S…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. August 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt R. wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer
auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
festgestellte Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage vor
Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO.
2
1. Auf Betreiben ihres Vaters wurde die
zum Einweisungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführerin gegen
ihren Willen - die Beschwerdeführerin war weder entmündigt
noch lag eine Einverständniserklärung oder eine gerichtliche
Anordnung für die Unterbringung vor - in der Zeit vom
29. Juli 1977 bis zum 5. April 1979 wegen einer
diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie in der
geschlossenen Station der psychiatrischen Privatklinik
Dr. H. in B. untergebracht. Sie wurde während ihrer
Unterbringung medizinisch und medikamentös - unter anderem
mit Neuroleptika - behandelt. Während des Klinikaufenthalts
unternahm die Beschwerdeführerin mehrere Fluchtversuche,
wobei sie die Polizei nach einem dieser Fluchtversuche im
März 1979 gewaltsam in die Klinik zurückbrachte. Im Jahre
1994 kam ein von der Beschwerdeführerin beauftragter
Sachverständiger zu dem Schluss, bei ihr habe zu keinem
Zeitpunkt eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis
vorgelegen. Vielmehr könne „retrospektiv heute die Diagnose
einer Reifungskrise mit einer erheblichen psychoreaktiven
ursächlichen Komponente bei erheblicher intrafamiliärer
Problematik gestellt werden“. In einem weiteren von der
Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten im Jahre 1999
bestätigte die Sachverständige das vorangegangene Gutachten
und führte aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer
Fehldiagnose über mehrere Jahre Medikamente erhalten, deren
negative Konsequenzen zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt
gewesen seien. Aufgrund einer Erkrankung mit Kinderlähmung
hätte die Beschwerdeführerin jedoch mit größtmöglicher
Sorgfalt behandelt werden müssen. Die Situation in der Klinik
sei überdies besonders dramatisch und die angewandte Methodik
äußerst zweifelhaft gewesen.
3
Die Beschwerdeführerin leidet bis heute an
schweren und dauerhaften Gesundheitsschädigungen, die sie auf
ihre Unterbringung in der Klinik sowie die dort erfolgte
medizinische und medikamentöse Behandlung zurückführt. Sie
ist zu 100 % schwerbehindert, erwerbsunfähig und auf
einen Rollstuhl angewiesen. Sie leidet ständig unter
beträchtlichen Schmerzen an Armen, Beinen und der
Wirbelsäule. Im täglichen Leben benötigt sie Hilfe bei der
Körperpflege, im Haushalt und für die Teilnahme am sozialen
Leben.
4
2. a) Im Jahr 1997 erhob die
Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Bremen Klage gegen die
Privatklinik Dr. H. auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen
ihrer Unterbringung sowie der medizinischen und
medikamentösen Behandlung. Zudem seien ihr erhebliche
materielle Schäden entstanden. Das Landgericht Bremen gab der
Klage durch Grundurteil statt. Die Unterbringung der
Beschwerdeführerin ohne Einwilligung oder gerichtliche
Anordnung habe rechtswidrig in ihr Freiheitsrecht
eingegriffen. Auf die Berufung der Beklagten hob das
Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen das Urteil des
Landgerichts auf und wies die Klage ab (OLGR Bremen 2002,
S. 167 ff.). Zur Begründung führte es aus,
deliktische Schadensersatzansprüche seien jedenfalls
verjährt. Auch vertragliche Schadensersatzansprüche kämen
nicht in Betracht. Ein Behandlungsvertrag sei jedenfalls
konkludent zustande gekommen; dieser sei auch nicht durch die
Fluchtversuche der Beschwerdeführerin beendet worden, denn
die Klinik habe mit der Fortsetzung des Klinikaufenthaltes
lediglich ihrer aus der behandlungsbedürftigen schweren
Krankheit der Beschwerdeführerin folgenden Fürsorgepflicht
entsprochen. Das vom Oberlandesgericht eingeholte
Sachverständigengutachten habe jedoch dargelegt, dass die
medizinische und medikamentöse Behandlung der
Beschwerdeführerin nicht fehlerhaft gewesen sei. Die Revision
der Beschwerdeführerin nahm der Bundesgerichtshof nicht an,
da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch
Aussicht auf Erfolg habe. Das Bundesverfassungsgericht nahm
die gegen die Abweisung der Klage sowie gegen die
Nichtannahme der Revision erhobene Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 6. März 2002 -
1 BvR 213/02 und 1 BvR 315/02 -, juris).
5
b) Auf die Individualbeschwerde der
Beschwerdeführerin hin stellte der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (Urteil vom 16. Juni 2005,
Beschwerde-Nr. 61603/00, Storck ./. Deutschland, NJW-RR
2006, S. 308 ff.) fest, dass die Beschwerdeführerin
durch die Behandlung in der Klinik im Zeitraum vom 29. Juli
1977 bis 5. April 1979 in ihrem Recht auf Freiheit und
Sicherheit nach Art. 5 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie in ihrem Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK
verletzt worden sei und verurteilte die Bundesrepublik
Deutschland deshalb auf der Grundlage von Art. 41 EMRK
zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von
75.000 Euro sowie zur Erstattung von 18.315 Euro für Kosten
und Auslagen. Zur Begründung führte der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte aus, der Beschwerdeführerin
sei durch die Unterbringung die Freiheit entzogen worden. Sie
habe das Aufnahmeformular nicht unterschrieben, sei nach
einem Fluchtversuch in der Klinik gefesselt worden und habe
nach einem weiteren Fluchtversuch von der Polizei
zurückgebracht werden müssen; unter diesen Umständen könne er
eine wirksame Einwilligung in die fortlaufende Unterbringung
in der Klinik nicht erkennen. Die ärztliche Behandlung gegen
den Willen der Beschwerdeführerin stelle zudem eine
Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Die Verantwortlichkeit
der Bundesrepublik Deutschland ergebe sich daraus, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrer Flucht im März 1979 durch die
Polizei gewaltsam zurückgebracht worden sei, ohne dass diese
die Rechtmäßigkeit der Unterbringung geprüft habe. Zudem habe
das Oberlandesgericht bei der Auslegung des nationalen Rechts
mit Blick auf den Lauf der Verjährung und die angenommene
Einwilligung in die Unterbringung den Art. 5 und
Art. 8 EMRK nicht hinreichend Rechnung getragen.
Schließlich sei die Bundesrepublik Deutschland ihrer
Verpflichtung nicht nachgekommen, die Beschwerdeführerin vor
Eingriffen in ihre Freiheit durch Private zu schützen. Im
Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz
materieller Schäden führte der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hingegen aus, ein eindeutiger
Kausalzusammenhang zwischen der Konventionsverletzung und dem
geltend gemachten Schaden sei nicht nachgewiesen;
insbesondere könne er keine Mutmaßungen dahingehend
vornehmen, welchen Beruf die Beschwerdeführerin ergriffen
hätte und wie hoch ihr Einkommen ohne den Aufenthalt in der
Klinik gewesen wäre.
6
3. Die Beschwerdeführerin beantragte nach
Verkündung dieses Urteils mit Schriftsatz vom
17. Oktober 2005 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht
in Bremen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Durchführung eines Verfahrens zur Wiederaufnahme ihres
Rechtsstreits gegen die Privatklinik Dr. H. Sie berief
sich dabei auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Fassung der Zivilprozessordnung (ZPO) darauf, dass
aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte rechtskräftig festgestellten Verstöße gegen
Art. 5 und Art. 8 EMRK das durch das Urteil des
Oberlandesgerichts rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
analog § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO
wiederaufgenommen werden müsse. Nach dieser Vorschrift findet
die Restitutionsklage statt, „wenn die Partei eine andere
Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird,
die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben
würde.“
7
a) Den Antrag der Beschwerdeführerin wies das
Oberlandesgericht durch den angegriffenen Beschluss vom
2. Februar 2006 (OLGR Bremen 2006, S. 467 ff.)
zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Restitutionsklage
sei unzulässig, weil kein Restitutionsgrund vorliege. Urteile
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hätten keine
unmittelbare kassatorische Wirkung. Für den Zivilprozess sehe
die Zivilprozessordnung - anders als § 359 Nr. 6
StPO für das Strafverfahren - keine Wiederaufnahme eines
durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens für
den Fall vor, dass der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte eine Konventionsverletzung festgestellt habe.
Eine Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7
Buchstabe b ZPO komme nicht in Betracht, da ein Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine
Urkunde im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Auch eine
analoge Anwendung der Vorschrift sei ausgeschlossen, da der
Gesetzgeber durch die Einfügung von § 359 Nr. 6
StPO im Jahr 1998 zum Ausdruck gebracht habe, dass er die
Wiederaufnahme zwar im Rahmen des Strafverfahrens, nicht
jedoch im Zivilprozess vorsehen wollte. Überdies seien die
Regelungen des § 580 ZPO als die Rechtskraft
gerichtlicher Urteile durchbrechende Ausnahmetatbestände eng
auszulegen. Dementsprechend sei eine analoge Anwendbarkeit
von Wiederaufnahmevorschriften für den Fall, dass der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil als
konventionswidrig angesehen hat, von der einhelligen
Rechtsprechung stets verneint worden. Eine Pflicht zur
rechtskraftdurchbrechenden Wiederaufnahme zivilgerichtlicher
Verfahren folge zudem weder aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention noch aus dem Grundgesetz. Die
Versagung der Prozesskostenhilfe überspanne auch nicht die
Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Rechtsverfolgung und verstoße daher nicht gegen Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, da
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie
der Fachgerichte die Rechtskraft der Urteile deutscher
Gerichte von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte nicht beeinträchtigt werde; es liege somit
keine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage vor, die die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich mache.
8
b) Die Gegenvorstellung der
Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss verwarf das
Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom
20. April 2006 (OLGR Bremen 2006, S. 464 ff.)
als unzulässig. Die Gegenvorstellung sei bereits unstatthaft.
Darüber hinaus scheitere die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe daran, dass die Beschwerdeführerin nunmehr
vermögend sei, nachdem sie die vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte ausgeurteilten Beträge erhalten habe. Es
sei der Beschwerdeführerin zumutbar, einen Teil der
zugesprochenen Entschädigung in Höhe von 75.000 Euro für das
beabsichtigte Wiederaufnahmeverfahren einzusetzen.
Schließlich gebe die Begründung der Gegenvorstellung keinen
Anlass, in der Sache anders zu entscheiden, da sich aus dem
von der Beschwerdeführerin für ihre Rechtsauffassung
angeführten Görgülü-Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111,
307) nicht ergebe, dass das Verfahren in ihrem Fall
wiederaufgenommen werden müsste. Danach gehöre zur Bindung an
Recht und Gesetz auch die Berücksichtigung der
Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch
vertretbarer Gesetzesauslegung. Letztendlich sei
ausschlaggebend, ob ein Gericht im Rahmen des geltenden
Verfahrensrechts die Möglichkeit zu einer weiteren
Entscheidung habe, bei der es das einschlägige Urteil des
Gerichtshofs berücksichtigen könne. Dies sei nicht der Fall,
da die Zivilprozessordnung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
nicht zulasse, die in der Feststellung einer
Menschenrechtsverletzung durch den Gerichtshof begründet
liege. Eine analoge Anwendung des § 580 ZPO auf Fälle
der vorliegenden Art verbiete sich nicht zuletzt wegen des
verfassungsrechtlich verbürgten Prinzips der
Rechtssicherheit, das sich im Bereich des Verfahrensrechts
unter anderem im Postulat der Rechtsmittelklarheit auswirke.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 14.
Oktober 2004 zudem einen Umgangsrechtsfall zu entscheiden
gehabt. In Umgangsrechts- und Sorgerechtsverfahren sei jedoch
wegen der materiellrechtlichen Änderungsbefugnis aus
§ 1696 Abs. 1 BGB nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts für den Einwand der rechtskräftig
entschiedenen Sache kein Raum. Ferner wirke der
Konventionsverstoß im Fall der Beschwerdeführerin - anders
als dort - nicht unmittelbar fort.
9
4. Durch Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur
Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (2.
Justizmodernisierungsgesetz - 2. JuMoG, BGBl I S. 3416)
ergänzte der Gesetzgeber § 580 ZPO um einen weiteren
Restitutionsgrund. Nach § 580 Nr. 8 ZPO ist nunmehr
die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges
zivilgerichtliches Urteil statthaft, wenn der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und
das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Als
Übergangsvorschrift bestimmt § 35 EGZPO, dass § 580
Nr. 8 ZPO auf vor dem 31. Dezember 2006
rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden
ist.
10
5. Mit seiner Resolution CM/ResDH(2007)123
entschied das Ministerkomitee des Europarats in seiner 1007.
Sitzung vom 15. bis 17. Oktober 2007, die Überwachung der
Durchführung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte im Fall der Beschwerdeführerin gemäß
Art. 46 Abs. 2 EMRK einzustellen. Zu den von der
Bundesrepublik Deutschland ergriffenen individuellen
Maßnahmen zur Urteilsdurchführung stellte das Ministerkomitee
fest, dass die Einführung des § 580 Nr. 8 ZPO zum 31.
Dezember 2006 der Beschwerdeführerin mangels rückwirkender
Anwendbarkeit nicht zugutekommen werde. Diese habe jedoch
gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom Februar 2006 die vorliegende
Verfassungsbeschwerde erhoben. In Anbetracht der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei zu erwarten,
dass das nationale Gericht in seiner Entscheidung die
Konvention und die Entscheidungen des Gerichtshofs
vollständig implementieren werde, um der Beschwerdeführerin
volle Wiedergutmachung zu gewähren.
11
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen die beiden Beschlüsse des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Sie rügt eine
Verletzung in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6,
13 EMRK (Rechtsschutzgleichheit), Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 104,
Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 46 EMRK
(Nichtberücksichtigung der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte) sowie aus Art. 3
Abs. 1 GG. Zur Begründung ihrer mit einem Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundenen
Verfassungsbeschwerde führt sie im Wesentlichen aus:
12
1. Das Oberlandesgericht habe die
Anforderungen an die im
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren zu prüfenden
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung
überspannt und damit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Es sei davon
ausgegangen, dass die maßgebliche Frage der einfach- und
verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung von
Wiederaufnahmegründen im Zivilprozess nach vorangegangener
Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte zweifelsfrei geklärt sei, ohne sich mit den
Auswirkungen des Görgülü-Beschlusses des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111,
307) auseinanderzusetzen.
13
2. Das Oberlandesgericht habe zudem die
verfassungsrechtliche Verpflichtung zur weitest möglichen
Umsetzung der Wiedergutmachungsverpflichtung aus Art. 46
EMRK verkannt und so Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1, Art. 104, Art. 20
Abs. 3 GG, Art. 46 EMRK verletzt. Auf der Grundlage
des Görgülü-Beschlusses hätte es § 580 Nr. 7
Buchstabe b ZPO im Lichte des Grundgesetzes und der
völkerrechtlichen Verpflichtungen auslegen und - zumindest in
analoger Anwendung der Vorschrift - einen Wiederaufnahmegrund
annehmen müssen. Die Zuerkennung einer Entschädigung nach
Art. 41 EMRK stehe weitergehenden
Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht nicht
entgegen. Gemäß Art. 46 EMRK bestehe die Verpflichtung
des Staates, die Konventionsverletzung zu beseitigen und den
Zustand wiederherzustellen, der ohne die festgestellte
Konventionsverletzung bestehen würde; dass der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte keine Kausalität zwischen der
Konventionsverletzung und den geltend gemachten materiellen
Schäden habe erkennen können, beruhe lediglich darauf, dass
dessen Erkenntnismöglichkeiten eingeschränkt seien,
insbesondere weil der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte regelmäßig keine Beweisaufnahme
durchführe.
14
3. Aus der Entscheidung des Ministerkomitees
des Europarats im Fall der Beschwerdeführerin ergebe sich,
dass dieses auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts erwarte, dass die Zivilgerichte der
Beschwerdeführerin unter vollständiger Anwendung der
Konvention und der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte in vollem Umfang Wiedergutmachung gewähren
würden, was bisher noch nicht geschehen sei. Die
Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens sei das
einzige Mittel, um ihr diese Wiedergutmachung zu
gewähren.
15
4. Schließlich verstoße es gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz, die Wiederaufnahme nur im
Strafprozess, nicht aber im Zivilprozess zuzulassen.
16
Der Senator für Justiz und Verfassung der
Freien Hansestadt Bremen hatte Gelegenheit zur Äußerung. Dem
Bundesverfassungsgericht haben Teile der Akten des
Ausgangsverfahrens vorgelegen.
17
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zum Gebot der
weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 81, 347 m.w.N.) und zur
Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der
Auslegung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen
Grundsätze (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128,
326 ) - bereits geklärt sind. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), weil sie teilweise bereits unzulässig
(1.) und im Übrigen jedenfalls unbegründet ist (2.) und daher
keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
). Insoweit kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht zur Entscheidung
anzunehmen ist, weil die Beschwerdeführerin wegen
zwischenzeitlich entfallener Bedürftigkeit auch im Falle
einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis
keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22
).
18
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit die Beschwerdeführerin eine Grundrechtsverletzung
durch Nichtbeachtung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung
zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (a) sowie eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes durch die unterlassene Wiederaufnahme des
Verfahrens (b) rügt. Im Übrigen kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde zulässig ist, da sie insoweit
jedenfalls unbegründet ist (c).
19
a) Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung in ihren Grundrechten rügt, weil das
Oberlandesgericht die Reichweite von Art. 46 EMRK
verkannt habe, hat sie die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung entgegen § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG nicht hinreichend
substantiiert dargelegt. Zwar trifft alle Träger der
deutschen öffentlichen Gewalt nach Art. 46 EMRK die
Verpflichtung zur Beendigung einer vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten
Konventionsverletzung beziehungsweise zur Wiedergutmachung
(vgl. BVerfGE 111, 307 ). Wird gegen diese
Verpflichtung verstoßen, so kann darin zugleich eine
Verletzung des betroffenen Grundrechts jedenfalls dann
liegen, wenn die Verletzung noch andauert (vgl. BVerfGE 111,
307 ). Ob dies auch dann gilt, wenn sich
die Verletzung erledigt hat und der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte dem Individualbeschwerdeführer einen
Entschädigungsanspruch nach Art. 41 EMRK zugesprochen
hat, dieser jedoch nicht erfüllt worden ist, kann offen
bleiben. Denn die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen,
dass das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte - das die Bundesrepublik
Deutschland zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes
in Höhe von 75.000 Euro sowie zur Erstattung von 18.315 Euro
für Kosten und Auslagen verurteilt hatte - nicht umgesetzt
worden sei. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland hat der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte nicht ausgesprochen. Der Gerichtshof hat
in seinem Urteil auch nicht auf die ihm am angemessensten
erscheinende Art der Wiedergutmachung hingewiesen, wie er
dies bereits wiederholt getan hat (vgl. den Hinweis des
Gerichtshofs, wonach „die Wiederaufnahme des nationalen
Verfahrens die angemessenste Lösung sei“, EGMR, Urteil vom
1. März 2006, Beschwerde-Nr. 56581/00, Sejdovic ./.
Italien, Rn. 125 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom
8. Juli 2004, Beschwerde-Nr. 48787/99, Ilascu u.a.
./. Moldawien und Russland, NJW 2005, S. 1849
; Urteil vom 8. April 2004,
Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidze ./. Georgien,
Rn. 202 f.; Urteil vom 26. Februar 2004,
Beschwerde-Nr. 74969/01, Görgülü ./. Deutschland, NJW
2004, S. 3397 ).
20
b) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren hat die
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hinreichend substantiiert
dargelegt. Das Oberlandesgericht hat eine solche
Ungleichbehandlung nicht im Rahmen eigener
Entscheidungsspielräume vorgenommen, sondern vielmehr die
gesetzgeberischen Vorgaben nachvollzogen, die in § 580
ZPO zum damaligen Zeitpunkt keinen dem § 359 Nr. 6
StPO vergleichbaren Restitutionsgrund vorgesehen hatten. Eine
Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber, der zunächst davon
abgesehen hatte, auch für das Zivilverfahren einen
Restitutionsgrund für auf vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte festgestellte Verstöße gegen die Europäische
Konvention für Menschenrechte beruhende Urteile vorzusehen,
hat die Beschwerdeführerin dagegen nicht gerügt.
21
c) Im Übrigen - soweit die
Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf
Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) rügt - kann offen bleiben, ob
die Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben wurde, da sie
jedenfalls unbegründet ist. Zweifelhaft erscheint, ob die
Beschwerdeführerin hier dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG
ausgeformten Grundsatz der materiellen Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde Genüge getan hat. Nach diesem Grundsatz
hat ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur
Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen,
um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem
unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren
zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50
). Hier kam zum einen in Betracht, die
begehrte volle Wiedergutmachung statt im
Wiederaufnahmeverfahren im Prozess gegen die Privatklinik Dr.
H. im Wege einer Inanspruchnahme der Bundesrepublik
Deutschland oder des Landes Bremen auf Grundlage von
Art. 5 Abs. 5 EMRK einzufordern. Zum anderen wäre zu
erwägen gewesen, unter Verweis auf die Entscheidung des
Ministerkomitees aus dem Jahr 2007 einen neuerlichen
Prozesskostenhilfeantrag beim Oberlandesgericht zu
stellen.
22
2. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung in ihrem Recht auf Rechtsschutzgleichheit rügt,
ist ihre Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das
aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG folgende Gebot der weitgehenden Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes ist im vorliegenden Fall
nicht verletzt, weil die vom Oberlandesgericht zu
entscheidende Rechtsfrage nicht schwierig und die Rechtslage
hinreichend geklärt war. Durch die Versagung der
Prozesskostenhilfe wurde ihr Zweck, Unbemittelten einen
weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, daher
nicht verfehlt.
23
a) Das Gebot der weitgehenden Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) fordert, die Situation
von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen (vgl. BVerfGE 9, 124
; 10, 264 ; 22, 83
; 51, 295 ; 63, 380 ;
67, 245 ; 81, 347 ; BVerfGK 2,
279 ; 10, 84 ; stRspr).
Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung
von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch
nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahren der
Prozesskostenhilfe will den vom Rechtsstaatsprinzip
geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn
erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347
).
24
Auslegung und Anwendung der
§§ 114 f. ZPO obliegen in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten. Diese verletzen jedoch
spezifisches Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85
; 95, 96 ), wenn eine
Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen
(vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 2, 279
). So überschreiten die Fachgerichte den
Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des
gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden
Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab
verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich
zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der
Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der
Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81,
347 ).
25
Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte
Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren
entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten
einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S. 241
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, FamRZ 2013,
S. 685 ). Zwar braucht Prozesskostenhilfe
nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht
höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im
Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die
durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten
Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“
erscheint. Liegt jedoch eine „schwierige“, bislang ungeklärte
Rechts- und Tatfrage vor, so läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen
fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe
vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 2,
279 ). Hiervon zu unterscheiden ist es, wenn ein
Fachgericht zwar dieser - verfassungsrechtlich gebotenen -
Auslegung des § 114 Satz 1 ZPO folgt, eine
entscheidungserhebliche Rechtsfrage jedoch - obwohl diese
erheblichen Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt
ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der
Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten
beantwortet. Wann hierbei der Zweck der Prozesskostenhilfe,
dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht
zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird, hängt von der
Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung
des zugehörigen Verfahrens ab (vgl. BVerfGE 81, 347
).
26
b) Bei der Anwendung und Auslegung des
einfachen Rechts sind die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als
Auslegungshilfen heranzuziehen (aa). Die Möglichkeiten einer
konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese
nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und
Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint
(bb).
27
aa) Die Europäische
Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit
sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind
- stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines
Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106
; 111, 307 ; 128, 326
). Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem
Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung
eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention
enthaltenen Rechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl.
BVerfGE 74, 102 ; 111, 307 ; 128, 326
; BVerfGK 3, 4 ; stRspr). Gleichwohl
besitzen die Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung,
indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen
Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen. Der
Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des
Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von
Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen
Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer -
von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53
EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes
nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 128, 326
m.w.N.). Auf der Ebene des einfachen
Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die
Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu
berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der
nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307
).
28
In diesem Rahmen sind als Auslegungshilfe auch
die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn
sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht
auf der Orientierungs- und Leitfunktion, die der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen
Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen
Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 128, 326
). Das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der
zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen
internationaler Gerichte Konflikte zwischen den
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit
vermeiden (vgl. BVerfGE 128, 326 m.w.N.).
Die Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention
und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte als Auslegungshilfe über den Einzelfall hinaus
dient überdies dazu, den Garantien der
Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland
möglichst umfassend Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 128,
326 ).
29
bb) Die Berücksichtigung der Europäischen
Menschenrechtskonvention zielt jedoch nicht auf eine
schematische Parallelisierung einzelner einfach- oder
verfassungsrechtlicher Begriffe. Die Beseitigung oder
Vermeidung einer Völkerrechtsverletzung wird zwar vielfach
leichter zu erreichen sein, wenn das innerstaatliche Recht
mit der Konvention harmonisiert wird. Die Konvention gewährt
den Vertragsparteien jedoch Wahlfreiheit, in welcher Weise
sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften
genügen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000,
Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari
u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom 30. Juni
2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken
Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699
m.w.N.; BVerfGE 111, 307 <316, 322>
m.w.N.; 128, 326 ).
30
Die Möglichkeiten einer
konventionsfreundlichen Auslegung enden überdies dort, wo
diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und
Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint
(vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGE 128, 326
m.w.N.). Im Übrigen ist auch im Rahmen der
konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso
wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene
des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das
vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale
Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ;
128, 326 ), weshalb sich eine unreflektierte
Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet. Bei der
insoweit erforderlichen wertenden Berücksichtigung durch die
nationalen Gerichte kann auch dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem
Gerichtshof, insbesondere bei zivilrechtlichen
Ausgangsverfahren, die beteiligten Rechtspositionen und
Interessen möglicherweise nicht vollständig abbildet (vgl.
BVerfGE 111, 307 ).
31
c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist
sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, denn das
Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht in
einer den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlenden Weise
überspannt. Die innerstaatliche Rechtslage war zum Zeitpunkt
seiner Entscheidung hinreichend geklärt (aa). Weder die
Europäische Menschenrechtskonvention noch die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebieten im
Übrigen eine andere Auslegung des Gebots der
Rechtsschutzgleichheit oder der Zivilprozessordnung (bb).
32
aa) Die innerstaatliche Rechtslage war,
was die Auslegung des § 580 ZPO für den Fall angeht,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine
Verletzung der Europäischen Konvention für Menschenrechte
festgestellt hat und ein Zivilurteil auf dieser Verletzung
beruht, hinreichend geklärt, so dass die Beantwortung der
Rechtsfrage, ob die Restitutionsklage der Beschwerdeführerin
zulässig war, bereits im Rahmen des
Prozesskostenhilfeverfahrens beantwortet werden konnte, ohne
damit dessen Zweck zu verfehlen.
33
(1) In anderen Verfahrensordnungen als der
Strafprozessordnung war die Frage, wie die Bundesrepublik
Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof
im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit reagieren
soll, wenn Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen
sind, zwar nicht abschließend beantwortet. Das
Bundesverfassungsgericht hat im Görgülü-Beschluss hierzu
ausgeführt, dass es Sachverhalte geben könne, in denen
deutsche Gerichte zwar nicht über die res judicata, so doch
über den Gegenstand, zu dem der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte einen Konventionsverstoß festgestellt hat,
erneut entscheiden könnten. Dies könne etwa der Fall sein,
wenn eine erneute Befassung des Gerichts auf Grund neuen
Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen oder das Gericht
in einer anderen Konstellation mit der Sache noch befasst sei
(vgl. BVerfGE 111, 307 ). Das
Bundesverfassungsgericht hat jedoch zugleich deutlich
gemacht, dass letztendlich ausschlaggebend sei, ob ein
Gericht im Rahmen des geltenden Verfahrensrechts die
Möglichkeit zu einer weiteren Entscheidung habe, bei der es
das einschlägige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte - im Rahmen methodisch vertretbarer
Gesetzesauslegung - berücksichtigen könne. In solchen
Fallkonstellationen wäre es nicht hinnehmbar, den
Beschwerdeführer lediglich auf eine Entschädigung in Geld zu
verweisen, obwohl eine Restitution weder an tatsächlichen
noch an rechtlichen Gründen scheitern würde (vgl. BVerfGE
111, 307 <323, 327>).
34
(2) Nach diesen Grundsätzen bestand im
Jahr 2006 keine Möglichkeit für das Oberlandesgericht, im
Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung eine weitere
Entscheidung über das ursprüngliche Schadensersatzbegehren
der Beschwerdeführerin herbeizuführen.
35
Es entsprach im Jahr 2006 der einhelligen
Auffassung in der Rechtsprechung, dass der Restitutionsgrund
des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO auf nach
Rechtskraft eines Urteils ergangene weitere Gerichtsurteile
nicht unmittelbar anwendbar war (vgl. zu Urteilen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte OLG Brandenburg,
Urteil vom 9. Juni 2004 - 4 U 34/04 -, VIZ 2004, S.
525 , LG Bautzen, Urteil vom 8. Oktober 2004
- 4 O 151/04 -, juris, Rn. 30 ff.; zu Urteilen
des Gerichtshofs der Europäischen Union BSG, Urteil vom
25. August 1982 - 12 RK 62/81 -, juris,
Rn. 14; BFH, Beschluss vom 27. September 1977 - VII
K 1/76 -, NJW 1978, S. 511 ; BVerwG,
Beschluss vom 7. Juli 1999 - 8 B 66-99 -, NVwZ
1999, S. 1335 ).
36
Eine analoge Anwendung des § 580
Nr. 7 Buchstabe b ZPO wurde zu diesem Zeitpunkt
nach herrschender Auffassung im Schrifttum und in der
Rechtsprechung ebenfalls abgelehnt. Eine solche Analogie
wurde zwar teilweise im Schrifttum befürwortet (vgl.
Schumann, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde gegen
richterliche Entscheidungen, 1963, S. 308 ff.,
321 ff., 324 ff.; Schorn, Die Europäische
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und ihr Zusatzprotokoll in Einwirkung auf das deutsche Recht,
1965, S. 405; Schlosser, ZZP 79 , S. 164
; Selbmann, NJ 2005, S. 103 ;
Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 5, Teilband 1,
21. Aufl. 1994, vor § 578 Rn. 58; Geimer, in:
Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, Einl. Rn. 136;
zurückhaltender aber wieder Schumann, NJW 1964, S. 753
<754, 756>; zu weiteren, nur vereinzelt vertretenen
Lösungsansätzen siehe die Nachweise bei Reinkenhof, NJ 2004,
S. 250 <252, Fn. 22>). In der Rechtsprechung
und dem überwiegenden Teil des Schrifttums hat sich diese
Ansicht aber nicht durchsetzen können (vgl. OLG Dresden,
Beschluss vom 1. April 2004 - 16 U 0297/04 -, VIZ
2004, S. 459 ; OLG Brandenburg, Urteil vom
9. Juni 2004, a.a.O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 17. Mai 2005 - 11 U 135/04 -, OLGR
Naumburg 2005, S. 877 ; LG Bautzen, Urteil
vom 8. Oktober 2004, a.a.O.; zum Disziplinarverfahren
BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 2 DW 3-97 -, NJW
1999, S. 1649 ; vgl. auch Hartmann, in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung,
62. Aufl. 2004, vor § 578 Rn. 1; Ress, in:
Maier, Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227
; Frowein/Peukert, in: Frowein/Peukert,
Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1996,
Art. 53 Rn. 5; Meyer-Ladewig, Europäische
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 2006, Art. 46
Rn. 26; Walter, in: Grote/Marauhn,
EMRK/GG-Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 31 Rn. 52;
E. Klein, JZ 2004, S. 1176 ;
Reinkenhof, NJ 2004, S. 250 ; Purps, ZOV
2004, S. 3 ; Meyer-Ladewig/Petzold, NJW 2005,
S. 15 ; zurückhaltend auch Braun, in:
Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band
2, 2. Aufl. 2000, vor § 578 Rn. 37).
37
Die zum damaligen Zeitpunkt herrschende
Meinung fand ihre Bestätigung auch in der Praxis des
Europarats. Dessen Lenkungsorgan, das Ministerkomitee,
„ermutigte“ („encourages “) die
Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention im
Januar 2000, ihre innerstaatlichen Rechtssysteme zu
überprüfen, um sicherzustellen, dass geeignete Möglichkeiten
für die Überprüfung einer Sache, einschließlich der
Wiederaufnahme eines Verfahrens in Fällen bestehen, in denen
der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention festgestellt
hat (vgl. Recommendation No. R (2000) 2 of the Committee
of Ministers to member states vom 19. Januar 2000). Noch
im April 2006 berichtete der Lenkungsausschuss für
Menschenrechte, der dem Ministerkomitee zuarbeitet, in einer
aktualisierten Übersicht über die Möglichkeiten der
Wiederaufnahme von Verfahren in den Mitgliedstaaten, dass
über die Wiederaufnahmemöglichkeit von Zivilverfahren in der
Bundesrepublik Deutschland höchstrichterlich noch nicht
entschieden sei, die Instanzgerichte jedoch überwiegend eine
analoge Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften ablehnten
(vgl. CDDH, 008 Addendum III Bil vom
7. April 2006, S. 38 f.). Die Empfehlung des
Ministerkomitees und der Bericht des Lenkungsausschusses
waren ein wesentlicher Grund für den Gesetzgeber, tätig zu
werden und den neuen Restitutionsgrund des § 580
Nr. 8 ZPO zu schaffen (vgl. BTDrucks 16/3038,
S. 39 f.). Im August 2006 leitete die
Bundesregierung dem Bundesrat dann einen entsprechenden
Gesetzentwurf zu (vgl. BRDrucks 550/06).
38
bb) Weder die Europäische
Menschenrechtskonvention noch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fordern eine
andere Auslegung. Grundsätzliche konventionsrechtliche
Bedenken gegen das deutsche Institut der Prozesskostenhilfe
bestehen nicht (1). Die Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention gebieten weder generell die
Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren
(2) noch ist eine Wiederaufnahme im vorliegenden Fall
konventionsrechtlich geboten (3).
39
(1) Zunächst bestehen keine
grundsätzlichen konventionsrechtlichen Bedenken gegen das
deutsche Institut der Prozesskostenhilfe. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte verpflichtet die Europäische
Menschenrechtskonvention die Vertragsstaaten nicht dazu, für
alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe
bereitzustellen. Das von der Europäischen
Menschenrechtskonvention gewährleistete Recht auf Zugang zu
einem Gericht ist kein absolutes Recht und kann eingeschränkt
werden, solange die Einschränkungen ein legitimes Ziel
verfolgen und verhältnismäßig sind. Insbesondere kann es
akzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe aufzustellen, die unter anderem auf die
finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren
Erfolgsaussichten im Verfahren abstellen, vorausgesetzt, das
Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen insgesamt
ausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schützen (vgl.
EGMR, Urteil vom 10. April 2007,
Beschwerde-Nr. 23947/03, Eckardt ./. Deutschland, juris,
Rn. 37 ff. m.w.N.). Das deutsche
Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen nach diesen
Maßstäben ausreichende Garantien (vgl. EGMR, Urteil vom
10. April 2007, Beschwerde-Nr. 23947/03, Eckardt
./. Deutschland, juris, Rn. 43; Urteil vom 29. Mai
2012, Beschwerde-Nr. 53126/07, Taron ./. Deutschland,
NVwZ 2013, S. 47 ; Urteil vom 22. Januar
2013, Beschwerde-Nr. 51314/10, Havermann ./.
Deutschland, juris, Rn. 17).
40
(2) Die Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention verlangen nicht die Wiederaufnahme
rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren, weder im Jahr
2006 noch nach heutiger Rechtslage. Der Gesetzgeber war zur
Einführung eines Restitutionsgrundes weder durch die Vorgaben
der Europäischen Konvention für Menschenrechte noch durch die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte verpflichtet.
41
Nach Art. 46 Abs. 1 EMRK
verpflichten sich die Vertragsparteien, in allen
Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen.
Danach obliegt die Umsetzung von Entscheidungen des
Gerichtshofs den Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind
im Rahmen des Möglichen dazu verpflichtet, allgemeine und
gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in ihrer Rechtsordnung
zu treffen, um die vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte festgestellte Verletzung abzustellen und die
Folgen so weit wie möglich zu beseitigen, um den Zustand vor
der Verletzung wiederherzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom
13. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u.
Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien,
Rn. 249; Urteil vom 8. April 2004,
Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidzé ./. Georgien, NJW
2005, S. 2207 ; Urteil vom 30. Juni
2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken
Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699
; Entscheidung vom 6. Juli 2010,
Beschwerde-Nr. 5980/07, Öcalan ./. Türkei, NJW
2010, S. 3703 ). Insbesondere aus
Art. 1 EMRK ergibt sich, dass die Vertragsparteien ihre
Rechtsordnung in einer mit der Konvention zu vereinbarenden
Weise gestalten und jedes mögliche Hindernis für eine
angemessene Wiedergutmachung eines Betroffenen beseitigen
(vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2004,
Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidzé ./. Georgien, NJW
2005, S. 2207 ). Dies ändert aber nichts
daran, dass die Beseitigung einer Konventionsverletzung
grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen bleibt, die
dieser Pflicht im Rahmen des nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung Möglichen nachzukommen haben. Dementsprechend
gebietet die Konvention nicht, die Möglichkeit zur
Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen
Zivilverfahren zu schaffen (vgl. EGMR, Urteil vom
30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein
gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010,
S. 3699 ; BVerfGE 111, 307 ).
Art. 41 EMRK, der zugunsten der verletzten Partei eine
gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur
eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer
Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem
Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S.
1425 ; BAG, Urteil vom 22. November 2012 - 2
AZR 570/11 -, juris, Rn. 32).
42
(3) Aus der zugunsten der Beschwerdeführerin
ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte kann sie keine weitergehenden Rechte
ableiten.
43
Der Gerichtshof erlässt ausschließlich
Feststellungsurteile; eine kassatorische, die angegriffene
Maßnahme der Vertragspartei unmittelbar aufhebende
Entscheidung ergeht nicht (vgl. BVerfGE 111, 307 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S.
1425 ). Dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte kommt auch nicht die Befugnis zur Aufhebung
nationaler Gerichtsentscheidungen oder zur Anordnung einer
Wiederaufnahme eines Verfahrens zu (vgl. EGMR, Urteil vom
29. April 1988, Beschwerde-Nr. 10328/83, Belilos
./. Schweiz, Rn. 76; Urteil vom 20. September 1993,
Beschwerde-Nr. 14647/89, Saidi ./. Frankreich,
Rn. 47; Urteil vom 22. September 1994,
Beschwerde-Nr. 16737/90, Pelladoah ./. Niederlande,
Rn. 44; Urteil vom 30. Juni 2009,
Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken
Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699
). Auch die betroffene Vertragspartei aus einem
festgestellten Konventionsverstoß trifft keine Pflicht zur
Beseitigung des konventionswidrigen Urteils (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986,
S. 1425 ).
44
Vor diesem Hintergrund lehnt der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte Individualbeschwerden, mit
denen gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme ihres Falles
seitens der innerstaatlichen Gerichte vorgegangen wird,
grundsätzlich als unzulässig ab, da der Gerichtshof keine
Zuständigkeit hat, zu prüfen, ob ein Konventionsstaat die
Pflichten erfüllt hat, die sich aus einem seiner Urteile
ergeben. Die Überwachung der Urteilsdurchführung fällt
vielmehr gemäß Art. 46 Abs. 2 EMRK in die Zuständigkeit
des Ministerkomitees. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat
der Gerichtshof nur für den Fall anerkannt, dass Maßnahmen,
die der Mitgliedstaat zur Wiedergutmachung einer
Konventionsverletzung getroffen hat, neue Fragen aufwerfen,
über die im Urteil noch nicht entschieden worden ist (vgl.
EGMR, Entscheidung vom 6. Juli 2010,
Beschwerde-Nr. 5980/07, Öcalan ./. Türkei, NJW
2010, S. 3703 ; Breuer, in:
Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 46 Rn. 17, 77).
Dies hat der Gerichtshof - soweit hier von Interesse - in
einem Ausnahmefall bejaht, in dem das Ministerkomitee seine
Überwachung der Urteilsdurchführung in Unkenntnis des
Umstands eingestellt hatte, dass im Rahmen eines nach
nationalem Recht grundsätzlich zulässigen
Wiederaufnahmeverfahrens das zuständige nationale Gericht den
Wiederaufnahmeantrag aufgrund neu eingetretener Umstände
abgelehnt hatte (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Juni 2009,
Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken
Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699
).
45
Welche Konsequenzen in einem derartigen
Ausnahmefall für das deutsche Recht zu ziehen wären, bedarf
keiner Erörterung. Denn im Fall der Beschwerdeführerin sind
nach der Einstellungsentscheidung des Ministerkomitees keine
neuen Fragen aufgeworfen worden, die eine erneute Befassung
des Gerichtshofs ermöglichen könnten. Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens war zum damaligen Zeitpunkt nicht statthaft.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, eine Wiederaufnahme
des Zivilverfahrens gegen die Privatklinik Dr. H. sei nach
deutschem Recht die einzige Möglichkeit, die vom
Ministerkomitee erwartete volle Wiedergutmachung zu
erreichen, ist dies unzutreffend. In Betracht gekommen wäre
auch, die Bundesrepublik Deutschland oder die Freie
Hansestadt Bremen gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK auf Ersatz
jedenfalls des vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte nicht zugesprochenen Vermögensschadens in
Anspruch zu nehmen. Diese Vorschrift gewährt den Betroffenen
nach der Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte
unmittelbar einen verschuldensunabhängigen
Schadensersatzanspruch gegen die öffentliche Hand wegen
Freiheitsentziehungen unter Verletzung von Art. 5 EMRK
(vgl. BGHZ 45, 58 ). Dieser Anspruch dürfte
allerdings zwischenzeitlich gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB
verjährt sein, da die Verjährungsregeln des deutschen Rechts
für deliktische Ansprüche entsprechende Anwendung finden
(vgl. BGHZ 45, 58 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 BvR
414/04 -, NJW 2005, 1567).
46
3. Da durch die Annahme des
Oberlandesgerichts, die Restitutionsklage sei unzulässig, das
Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht verletzt ist, kommt es
auf seine Hilfserwägungen im Beschluss über die
Gegenvorstellung nicht mehr an.
47
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt R. ist entsprechend § 114 ZPO
abzulehnen.
48
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.