BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1382/02 -
der russischen Staatsangehörigen
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9.
Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Wahrung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten der Beschwerdeführer angezeigt, da sie keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Der Anspruch der Beschwerdeführer auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht
verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass
der Einzelne vor einer gerichtlichen Entscheidung, die seine
Rechte betrifft, Gelegenheit erhält, sich zum Sachverhalt und
zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 84, 188 ;
86, 133 ). Dieses Äußerungsrecht hat das
Verwaltungsgericht nicht dadurch verletzt, dass es im Rahmen
der informatorischen Befragung der Beschwerdeführer Fragen
ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gestattet hat. Das
Verwaltungsgericht hat im weiteren Verlauf den
Beschwerdeführern und ihrer Prozessbevollmächtigten
Gelegenheit gegeben, weiter zur Sache vorzutragen, und ihnen
angeboten, zu diesem Zweck miteinander Rücksprache zu halten.
Damit hat es dem Anspruch der Beschwerdeführer, sich zum
asylrelevanten Sachverhalt erschöpfend und unter zumutbaren
Bedingungen äußern zu können, Rechnung getragen. Ein darüber
hinausgehender Anspruch darauf, dass - etwa über die analoge
Anwendung von § 451, § 397 Abs. 2
Alt. 2 ZPO oder von § 240
Abs. 2 StPO - bei der informatorischen Befragung
eines Asylbewerbers dem Prozessbevollmächtigten ein
Fragerecht wie bei einer förmlichen Parteivernehmung
eingeräumt wird, folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
3
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.