BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1382/09 -
des Herrn R...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. März 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Michael
Biela-Bätje, Köln, wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender
Substantiierung (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG)
unzulässig.
2
1. Das Vorbringen des anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführers, der davon ausgeht, dass sowohl die
Entscheidungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt als auch
die gerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts gegen Art. 1 Abs. 1 GG und
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, entspricht nicht den
Anforderungen an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde.
3
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
macht wiederholt geltend, dass den angegriffenen
Vollzugsplanfortschreibungen die Planung einer
Entlassungsstrategie nicht zu entnehmen sei, obwohl mehrere
Gutachter eine solche Planung für sinnvoll erachtet hätten.
Auszugsweise gibt er die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung aus dem
Jahr 2004 wieder (BVerfGE 109, 133 <150, 151>). Im
Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen seiner 149seitigen
Verfassungsbeschwerdeschrift in einer wortwörtlichen
Aneinanderreihung von - größtenteils ein weiteres Mal in
einem Anlagenkonvolut von 166 Seiten enthaltenen -
gerichtlichen Entscheidungen, Gutachten, psychologischen
Stellungnahmen, Vollzugsplanfortschreibungen und
Schriftsätzen, die fast durchweg nur durch kurze Sätze
chronologisch verknüpft werden, wobei ein erheblicher Teil
der eingeblendeten Texte seinerseits wieder Einblendungen aus
anderen Dokumenten enthält.
4
Ein solcher Vortrag genügt zur Begründung
einer Verfassungsbeschwerde nicht.
5
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die
Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf
verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf
verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen
(vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ). Den
daraus sich ergebenden Anforderungen an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer nicht dadurch
ausweichen, dass er die in Bezug genommenen Unterlagen, statt
auf sie als Anlagen zu verweisen, in den Text der
Verfassungsbeschwerdeschrift integriert (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar
1999 - 2 BvR 799/98, 2 BvR 800/98 -, juris; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07
-, juris).
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2. Da die Verfassungsbeschwerde keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 121
Abs. 2 ZPO), ist auch der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.