BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1383/03 -
des Herrn L...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Rechtsschutz gegen die in einer Vollzugsplanfortschreibung
getroffenen Feststellungen zur Zuweisung des
Beschwerdeführers in eine Wohn- und Behandlungsgruppe und zur
Eignung des Beschwerdeführers für Vollzugslockerungen.
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1. Der wegen Mordes verurteilte
Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in
der Justizvollzugsanstalt Tegel. Der für ihn am
30. September 1999 erstellte und sodann mehrfach
fortgeschriebene Vollzugsplan sah seine Aufnahme in einer
Wohn- und Behandlungsgruppe in der Teilanstalt V nach
vorheriger Unterbringung in der Teilanstalt III vor. Aufgrund
der begrenzten Kapazität waren in der Teilanstalt III
zahlreiche Inhaftierte untergebracht, die auf einen
freiwerdenden Platz in der Teilanstalt V warten. Aufgrund
einer Konferenz am 24. September 2002 wurde
der Vollzugsplan erneut fortgeschrieben. Dabei wurde unter
anderem eine Verlegung des Beschwerdeführers auf eine noch
einzurichtende wohngruppenähnliche Station der Teilanstalt
III in Aussicht gestellt. Weiter wurde, wie zuvor schon in
einer am 3. Juli 2001 erfolgten
Vollzugsplanfortschreibung, festgestellt, dass der
Beschwerdeführer, der im Vorfeld der Konferenz keine
Vollzugslockerungen beantragt hatte, für Vollzugslockerungen
nicht geeignet sei. Eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr könne
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführer den Mord nicht
eingestehe, sondern eine Notwehrsituation für sich reklamiere
und ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe, sei eine
Straftataufarbeitung noch nicht erkennbar. In Anbetracht des
noch langen Strafrestes ließen sich Flucht- und
Missbrauchsbefürchtungen nicht in dem erforderlichen Maße
ausschließen. Am 12. August 2003 - unmittelbar
nach Abfassung der Verfassungsbeschwerdeschrift - wurde der
Beschwerdeführer in die Teilanstalt V verlegt.
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2. Den gegen die Fortschreibung des
Vollzugsplans gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf
gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Berlin mit
Beschluss vom 19. Mai 2003 zurück. Der Antrag sei
unzulässig, soweit er sich gegen die Feststellung richte, der
Beschwerdeführer sei für Vollzugslockerungen nicht geeignet.
Bei dieser Feststellung handle es sich nicht um eine
anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 109
Abs. 1 StVollzG, denn der Beschwerdeführer habe im
Vorfeld der Vollzugsplankonferenz keine Lockerungen
beantragt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Entscheidung wende, ihn vorerst nicht in die Teilanstalt V zu
verlegen, sei der Antrag unbegründet, da die dort im
behandlungsorientierten Wohngruppenvollzug zur Verfügung
stehenden Haftplätze begrenzt seien und der Beschwerdeführer
Gründe für eine bevorzugte Behandlung gegenüber den
zahlreichen anderen Strafgefangenen, die ebenfalls auf eine
Verlegung in die Teilanstalt V warteten, nicht geltend
gemacht habe.
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3. Die gegen diese Entscheidung eingelegte
Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das
Kammergericht mit Beschluss vom 8. Juli 2003. Die
Frage der Anfechtbarkeit der Feststellung zur Eignung eines
Gefangenen für Vollzugslockerungen sei in dem vom Landgericht
vertretenen Sinne bereits obergerichtlich geklärt. Werde ein
Vollzugsplan fortgeschrieben, seien nur die veränderten
Regelungen anfechtbar. Fehlten neue Regelungen, die der
Gefangene aufgrund seiner Entwicklung für erforderlich halte,
müsse er sie, wie das Kammergericht mit Beschluss vom
10. November 1997 - 5 Ws 322/97 Vollz - entschieden
habe, bezeichnen und zunächst beantragen. Die Erklärung, der
Gefangene sei für Lockerungen ungeeignet, enthalte nur dann
eine anfechtbare Regelung, wenn darin zugleich die Ablehnung
einer zuvor vom Gefangenen beantragten konkreten
Vollzugslockerung liege. Der Beschwerdeführer wende sich
lediglich gegen die Einschätzung seiner Persönlichkeit, lasse
aber nicht erkennen, zu welcher konkreten Lockerung er die
Anstalt verpflichtet sehen wolle. Auch die Ausführungen zur
geplanten Unterbringung des Beschwerdeführers seien nicht zu
beanstanden.
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1. Mit seiner rechtzeitig eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
und aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Feststellungen zur
Eignung für Vollzugslockerungen seien anfechtbar, denn der
Vollzugsplan sei Grundlage für einen Antrag auf
Vollzugslockerungen; die Auffassung des Kammergerichts würde
den Gefangenen zu einer aussichtslosen Antragstellung
zwingen. Die ihn betreffende Feststellung werde dem
Konkretisierungsgebot nicht gerecht; die pauschale Annahme
einer bei Tatleugnung nicht gegebenen Tataufarbeitung sei
unzulässig. Für die - seinerzeit - unterbliebene Umsetzung
der im Vollzugsplan vom 30. September 1999
enthaltenen Einweisungsverfügung, die einen Vollzug in der
Teilanstalt V vorsehe, gebe es keinen akzeptablen Grund.
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Mit nachgereichtem Schreiben beantragt der
nach wie vor nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des
Rechtsanwalts W., Berlin.
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2. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes
Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
in der Vollzugsplanfortschreibung getroffene Feststellung zu
seiner weiteren Unterbringung wendet, wird seine
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG), liegen insoweit nicht vor; die
Verfassungsbeschwerde hat diesbezüglich keine Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Die Ausführungen in der Einweisungsverfügung im
Vollzugsplan vom 30. September 1999 über die
Unterbringung des Beschwerdeführers lassen nicht erkennen,
dass dessen zeitnahe Verlegung in die Teilanstalt V unter
Außerachtlassung der begrenzten Kapazitäten erfolgen sollte.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Entscheidungen sind insoweit von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Ferner hat sich das Anliegen des
Beschwerdeführers durch die zwischenzeitliche Verlegung in
die Teilanstalt V erledigt. Die Verfassungsbeschwerde ist
daher insoweit mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein
trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels
fortbestehenden Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfGE 104, 220
; 110, 77 ) unzulässig
geworden.
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2. Soweit das Landgericht den Antrag des
Beschwerdeführers betreffend die Ausführungen in der
Vollzugsplanfortschreibung zur Gewährung von Lockerungen als
unzulässig zurückgewiesen hat, ist es zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen
(§§ 93b, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (s. unter a) und
b) aa).
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Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die
Vollzugsplanfortschreibung durch zwischenzeitliche
Vollzugsplanfortschreibungen inhaltlich überholt ist und den
Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Das fortbestehende
Rechtsschutzinteresse ergibt sich jedenfalls aus dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr.
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Die Verfassungsbeschwerde ist im bezeichneten
Umfang offensichtlich begründet im Sinne des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen
Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; die
fachgerichtliche Auslegung des § 109 StVollzG wird der
Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG im Recht des Strafvollzugs nicht gerecht. Sie lässt
eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Reichweite
dieses Grundrechts erkennen.
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a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert
den Rechtsweg gegen Verletzungen subjektiver Rechte durch die
öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 83, 182
). Diese verfassungsrechtliche Garantie
gerichtlichen Rechtsschutzes wird im Bereich des
Strafvollzugsrechts durch §§ 109 ff. StVollzG
konkretisiert (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2
BvR 594/92 -, NStZ 1993, S. 301 und vom 13. April 1999 -
2 BvR 827/98 -, NStZ 1999, S. 428 ). § 109
StVollzG eröffnet dem Strafgefangenen die Möglichkeit, gegen
Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem
Gebiet des Strafvollzugs eine gerichtliche Entscheidung zu
erlangen.
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b) Der Begriff der Maßnahme zur Regelung
einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 StVollzG
ist im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19
Abs. 4 GG auszulegen. Für die Beantwortung der Frage, ob
ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine
regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG darstellt,
kommt es deshalb darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass
dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen
verletzt.
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Dies trifft für die hier in Frage stehenden
lockerungsbezogenen Elemente des Vollzugsplans zu (vgl. auch
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004
- 3 Ws 3/04 -, JURIS, m.w.N.).
15
aa) Das Strafvollzugsgesetz hat die Funktion,
die objektive und subjektive Rechtsstellung des Gefangenen
gesetzlich festzulegen (vgl. BVerfGE 33, 1
; 45, 187 ).
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Das grundrechtlich gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete
Persönlichkeitsrecht des Gefangenen gebietet, den
Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten
(BVerfGE 96, 100 ; 98, 169 ). Der
Vollzugsplan ist vom Strafvollzugsgesetz als zentrales
Element und Orientierungsrahmen für einen dem
Resozialisierungsziel verpflichteten Vollzug vorgesehen (vgl.
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR
594/92 -, NStZ 1993, S. 301, und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR
406/02 -, NStZ 2003, S. 620; Callies/Müller-Dietz, 10. Aufl.,
2002, § 7 Rn. 2). Da die Festlegungen des Vollzugsplans
bei der Entscheidung über konkrete Behandlungsmaßnahmen zu
berücksichtigen sind, haben sie erhebliche Auswirkungen auf
die Lebensverhältnisse des Gefangenen. Enthält der
Vollzugsplan etwa die Planung von Lockerungen, so sind die
Aussichten für den Gefangenen erheblich verbessert (vgl. OLG
Frankfurt a. M. vom 24. Oktober 1984, ZfStrVo 1985,
S. 170 ).
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bb) § 7 StVollzG schreibt die Aufstellung
eines Vollzugsplans mit bestimmten Mindestinhalten (Abs. 2)
und dessen regelmäßige Fortschreibung nach Maßgabe der
Entwicklung des Gefangenen und weiterer neu gewonnener
Erkenntnisse über seine Persönlichkeit (Abs. 3) vor.
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c) Auf die Einhaltung der den Vollzugsplan
betreffenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Gefangene, der
Funktion des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, einen
einklagbaren Anspruch (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2
BvR 594/92 -, NStZ 1993, S. 301, und vom 21. Januar 2003 - 2
BvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620; vgl. auch OLG Nürnberg
vom 5. April 1982, ZfStrVo 1982, S. 308; OLG
Frankfurt a. M. vom 12. Januar 1983, NStZ 1983,
S. 381; KG vom 29. März 1984, ZfStrVo 1984, S.
370; OLG Koblenz vom 11. Juni 1992, ZfStrVo 1992,
S. 321 <322: "einhellige Rechtsmeinung">;
Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 2).
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Zu den Vorgaben, deren Einhaltung der
Gefangene danach beanspruchen kann, gehört, dass über die
konkreten Inhalte des Vollzugsplans ermessensfehlerfrei
entschieden wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2003 - 2
BvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620).
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d) Die demnach grundsätzlich gegebene
Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch lockerungsbezogene
Lücken oder Inhalte des Vollzugsplans besteht unabhängig
davon, ob der Gefangene zuvor Lockerungen beantragt hat.
Entgegen der Auffassung der angegriffenen Entscheidungen kann
daher auch der Maßnahme- und Regelungscharakter im Sinne von
§ 109 StVollzG von einem solchen vorherigen Antrag nicht
abhängen. Das Strafvollzugsgesetz hat den Vollzugsplan als
eigenständiges Instrument eines auf Resozialisierung
ausgerichteten Vollzuges konzipiert (vgl. III. 2. b).
Die Bestimmungen über den Vollzugsplan begründen
dementsprechend eigenständige Rechte und Pflichten, die
gegenüber den einzelne Vollzugsmaßnahmen
betreffenden Rechten und Pflichten verselbständigt sind. Die
Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des
Vollzugsplans (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG)
Rechte des Gefangenen verletzen, ist daher von der Frage
einer Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über
Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) zu trennen.
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e) Eine regelnde Maßnahme im Sinne des
§ 109 StVollzG liegt auch nicht nur dann vor, wenn ein
Vollzugsplan erstmalig aufgestellt wird. Nach § 7 Abs. 3
StVollzG ist der Vollzugsplan entsprechend der Entwicklung
des Gefangenen und den weiteren Ergebnissen der
Persönlichkeitserforschung fortzuschreiben. Regelungsgehalt
kommt dabei nicht nur der Aufnahme neuer Behandlungsmaßnahmen
oder maßnahmebezogenen Negativplanungen in den aktualisierten
Plan zu, sondern auch der Fortschreibung bisheriger Inhalte
des Vollzugsplans. Das gilt jedenfalls insoweit, als die
Fortschreibung hinsichtlich der jeweiligen
Behandlungsmaßnahme auf erneuter Prüfung beruht oder eine
erneute Prüfung erforderlich gewesen wäre. Denn die
Beibehaltung von Planinhalten im Rahmen einer Fortschreibung
steht, jedenfalls unter den genannten Voraussetzungen, im
Hinblick auf die Funktion des Vollzugsplans der erstmaligen
Festsetzung neuer Inhalte gleich. Ob nach Sinn und Zweck der
Verpflichtung zur Vollzugsplanfortschreibung vom Vorliegen
der letzteren Voraussetzung regelmäßig ausgegangen werden
muss, ist hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall
lagen beide Voraussetzungen vor. Die Vollzugsplankonferenz
hat die Frage, ob der Beschwerdeführer für Lockerungen in
Betracht kommt, geprüft und auf der Grundlage dieser fälligen
Prüfung entschieden.
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3. Da der angegriffene Beschluss des
Landgerichts auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß
beruht, ist er im genannten Umfang gemäß § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur
erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschluss des
Kammergerichts wird damit insoweit gegenstandslos.
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4. Weil die Verfassungsbeschwerde nur
teilweise erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs.
2 BVerfGG). Insoweit erledigt sich der Antrag des
Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im
Übrigen wird Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der
Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt. Der nach Erhebung der
Verfassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Beiordnung von
Rechtsanwalt W. wird mangels Erforderlichkeit abgelehnt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).