BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1387/07 -
der N a t i o n a l d e m o k r a t i s c h e n
P a r t e i D e u t s c h l a n d s ,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Udo Voigt,
Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 8. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin, eine politische
Partei, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen
einen Beschluss des Deutschen Bundestages, in dem
Zahlungsmodalitäten im Rahmen der staatlichen
Parteienfinanzierung festgelegt wurden, und die darauf
ergangenen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes.
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1. Gestützt auf § 20 Abs. 1
Satz 4 PartG erließ der Deutsche Bundestag am
9. November 2006 einen Bescheid, demzufolge die
Auszahlung des vierten Abschlags der staatlichen
Parteienfinanzierung in Höhe von ca. 277.000 € für das Jahr
2006 an die Beschwerdeführerin nur gegen Sicherheitsleistung
erfolgen werde. Grund hierfür sei, dass in den Jahren 1997,
1998 und 1999 Unrichtigkeiten in den Rechenschaftsberichten
der Beschwerdeführerin aufgetreten seien. Die sich hieraus
ergebenden Ansprüche auf Rückforderung staatlicher Mittel
würden wohl höher sein als die bis zur Rückforderung im
Februar 2007 zu leistenden Zahlungen.
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2. Im November 2006 leistete die
Beschwerdeführerin eine Eigentümergrundschuld in Höhe von
180.000 € als Sicherheit; in dieser Höhe wurde ihr dann der
bis dahin zurückgehaltene vierte Abschlag für das Jahr 2006
ausgezahlt. Auch die folgenden Abschlagszahlungen im Jahr
2007 erfolgten stark reduziert, um einen Notbetrieb bei der
Beschwerdeführerin aufrecht zu erhalten.
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3. Ebenfalls im November 2006 stellte die
Beschwerdeführerin parallel zur gegen den Bescheid des
Deutschen Bundestages eingereichten Klage beim
Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes. Sie beantragte, die
Sicherungsgrundschuld an sie herauszugeben und den Restbetrag
des vierten Abschlags 2006 an sie zu zahlen. Zur Begründung
wurde vor allem angeführt, dass die geforderte Sicherheit
wegen gravierender finanzieller Schwierigkeiten nicht
erbracht werden könne beziehungsweise anderweitig gebraucht
werde. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Berlin
durch Beschluss vom 8. Februar 2007 zurückgewiesen. Die
Abhängigmachung der Auszahlung des vierten Abschlags für das
Jahr 2006 von einer Sicherheitsleistung sei bei summarischer
Prüfung nicht zu beanstanden.
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4. Auch die gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin beim Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, dass die
Einbehaltung der Restzahlung des vierten Abschlags auch bei
summarischer Prüfung rechtswidrig sei. Insbesondere die
Tatsache, dass Spendenbescheinigungen für Sachleistungen
ausgestellt worden seien, die Beschwerdeführerin jedoch für
diese Sachleistungen tatsächlich keinen Ersatz hätte leisten
können, sei nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht
begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass der
Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch habe
sich das weitere Begehren auf Auszahlung des Restbetrages für
den vierten Abschlag 2006 durch die endgültige Festsetzung
der staatlichen Mittel für das Jahr 2006 durch Bescheid des
Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2007 erledigt.
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5. Gegen diesen Beschluss hat die
Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügt
die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 21
GG. Hierzu trägt sie unter anderem vor, dass große Parteien
mit guter Vermögenslage hinsichtlich der Abzugsmöglichkeiten
von Spenden besser gestellt würden als kleine. Aufgrund der
gekürzten Auszahlungen der Mittel aus der
Parteienfinanzierung könne die Beschwerdeführerin nicht mehr
an frühere Erfolge bei Wahlen in den Ländern anknüpfen. Sie
habe Mitarbeiter entlassen müssen, deren Tätigkeit im
Wahlkampf nun fehle. Damit könne sie ihre Aufgaben aus
Art. 21 GG nicht mehr wahrnehmen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist bereits
unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat den in § 90 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Sind im
Eilverfahren ergangene Entscheidungen Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zwar nicht ohne weiteres, dass der Rechtsweg auch im
Verfahren der Hauptsache erschöpft wird (vgl. BVerfGE 69, 315
; 79, 275 ). Über den
Rechtsweg im engeren Sinne hinaus fordert der Grundsatz der
Subsidiarität jedoch, dass der Beschwerdeführer alle
Maßnahmen ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erreichen. Dieser Grundsatz soll
sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht ein
regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial
unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und
Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten
Bundesgerichte vermittelt wird (vgl. BVerfGE 77, 381
). Dies bedeutet, dass auch die Erschöpfung des
Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn dort
nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die
Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer
abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15
; 104, 65 ). Dies ist regelmäßig
dann der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auch auf die
Hauptsache beziehen. So liegt es im vorliegenden Fall: Soweit
die Beschwerdeführerin die Verletzung von Grundrechten
dadurch rügt, dass die Zahlungen im Rahmen der staatlichen
Parteienfinanzierung nur noch gegen Sicherheitsleistungen
geleistet werden, bezieht sie sich auf einen Sachverhalt, der
ebenso Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein wird. Der
Rechtsweg in der Hauptsache ist jedoch von der
Beschwerdeführerin noch nicht erschöpft worden. Zwar hat sie
gemeinsam mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch
die Klage in der Hauptsache beim Verwaltungsgericht Berlin
eingereicht. Über diese wurde jedoch bislang noch nicht
einmal in erster Instanz entschieden.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass
eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren besonders
eilbedürftig sei, so rechtfertigt dies nicht eine Ausnahme
vom Grundsatz der Subsidiarität. Eine solche ist insbesondere
bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im
einstweiligen Rechtsschutz zwar dann anzuerkennen, wenn es
für den Beschwerdeführer unzumutbar ist, auf die Hauptsache
verwiesen zu werden, zum Beispiel weil die Durchführung des
Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheint (vgl.
BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ). Gleiches
gilt dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von keiner
weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Klärung abhängt und
diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das
Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79,
275 ; 86, 15 ; 104, 65
). Auch dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass das Beschreiten des
Rechtswegs in der Hauptsache für sie von vornherein
aussichtslos erscheint. Angesichts der Rechtsfrage der
Abzugsmöglichkeit solcher Spenden, die im Verzicht auf
Aufwendungsersatzansprüche bestehen, die ohnehin vom
Aussteller der Spendenbescheinigung nicht hätten ersetzt
werden können, und der im Schriftsatz der Beschwerdeführerin
vom 28. August 2007 bestätigten noch andauernden
Aufarbeitung der Spendensituation im Landesverband Thüringen,
hängt die Entscheidung in der Hauptsache auch noch von
weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Klärungen ab.
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Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin
nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass für sie durch
das weitere Beschreiten des Rechtswegs in der Hauptsache ein
schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstünde. Zwar ist nicht zu
verkennen, dass die seit dem vierten Quartal 2006 nur noch
eingeschränkt gewährten Zahlungen im Rahmen der
Parteienfinanzierung zu finanziellen Schwierigkeiten bei ihr
führen können. Ohne Kenntnis der weiteren Finanzlage der
Beschwerdeführerin, die nicht weiter dargelegt wurde, können
diese Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht im
erforderlichen Maße nachvollzogen werden. Die diesbezüglich
sehr knappe eidesstattliche Versicherung des
Bundesschatzmeisters der Beschwerdeführerin ist für die
Darlegung nicht hinreichend. Allein die Tatsache, dass
Mitarbeiter entlassen wurden, belegt die Unzumutbarkeit noch
nicht. Darüber hinaus verweist die Beschwerdeführerin zwar
auf sinkende Einnahmen im Bereich des Spendenaufkommens und
auf Rückforderungsansprüche ihrer Darlehensgeber. Auch aus
diesem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, dass die
Beschwerdeführerin generell gehindert ist, ihre politische
Arbeit fortzusetzen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.