BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1392/10 -
des Herrn K ... ,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
am 21. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover
vom 9. April 2010 - 13 B 1300/10 - und der Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2010 -
11 ME 129/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die
Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren
betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) und für das Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000,- € (in
Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ablehnung der
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
2
1. Der 19jährige Beschwerdeführer ist
türkischer und libanesischer Staatsangehöriger. Er wurde im
Bundesgebiet geboren und lebt zusammen mit seiner Mutter und
vier Geschwistern in häuslicher Gemeinschaft in H.. Seine
Mutter, libanesische Staatsangehörige, sowie drei Geschwister
besitzen unbefristete Aufenthaltserlaubnisse, sein älterer
Bruder die deutsche Staatsbürgerschaft. Der Vater des
Beschwerdeführers stammt aus der Türkei; er wurde wegen
Nichtableistung des Wehrdienstes aus der Türkei ausgebürgert;
während des Ausgangsverfahrens befand er sich in der
Justizvollzugsanstalt V. in Haft. Bis zum Eintritt der
Volljährigkeit im September 2009 besaß der Beschwerdeführer
eine von seiner Mutter abgeleitete Aufenthaltserlaubnis.
3
Der Beschwerdeführer ist bisher strafrechtlich
nicht in Erscheinung getreten. Er verließ 2007 die
Hauptschule mit einem Abgangszeugnis, das durchweg die Noten
„mangelhaft“ und „ungenügend“ ausweist. Anschließend nahm er
an einem Berufsvorbereitungsjahr teil und besuchte
verschiedene Bildungs- und Integrationsmaßnahmen. Bis Ende
Februar 2010 bezog er Leistungen nach dem SGB II.
4
2. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag des
Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
mit Bescheid vom 2. März 2010 ab und drohte ihm die
Abschiebung in die Türkei an. Der Aufenthaltserlaubnis stehe
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die fehlende
Lebensunterhaltssicherung entgegen; ein Abweichen von der
Regelerteilungsvoraussetzung sei wegen fehlender Integration
in Deutschland und geringer Motivation, den Lebensunterhalt
dauerhaft aus eigenen Mitteln sicherzustellen, nicht möglich.
Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mit Erfolg auf
§ 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK
berufen, da er nicht faktisch zum Inländer geworden sei.
Seine fehlende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse
sei so stark, dass es auf die Möglichkeit der Integration in
der Türkei nur noch untergeordnet ankomme. Dabei dürfe nicht
unbeachtet bleiben, dass sein vollziehbar ausreisepflichtiger
Vater mit ihm in die Türkei umsiedeln könne; sein Vater habe
zudem Freunde in der Türkei, die den Beschwerdeführer dort
unterstützen könnten. Das Verlassen des Bundesgebiets würde
für den Beschwerdeführer auch keine außergewöhnliche Härte im
Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bedeuten.
5
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen
Bescheid Klage, über die noch nicht entschieden worden ist.
Gleichzeitig beantragte er die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes. Die Ausländerbehörde habe sich nur
unzureichend mit der Reichweite des Art. 8 EMRK, den
Integrationsleistungen des Beschwerdeführers und den
tatsächlichen Folgen einer Ausreise auseinandergesetzt. Der
Beschwerdeführer sei in Deutschland geboren, habe hier sein
gesamtes bisheriges Leben verbracht und verfüge über gute
Deutschkenntnisse. Trotz des formalen Eintritts der
Volljährigkeit sei er auf die Hilfe und Zuwendung seiner
Familie angewiesen. Mit der Türkei verbinde ihn nur die
Staatsangehörigkeit. Er sei noch nie dort gewesen, verfüge
über keine sozialen Bindungen dorthin und habe dort weder
Verwandte noch Bekannte; die türkische Sprache beherrsche er
nicht. Seine Familie sei nicht in der Lage, ihn in der Türkei
finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer könne auch
nicht gemeinsam mit seinem Vater zurückkehren, da dieser zum
einen ausgebürgert worden sei, zum anderen frühestens im
Oktober 2010 aus der Haft entlassen werde. Der Verweis auf
Freunde des Vaters sei rein spekulativ. Insgesamt sei nicht
nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer möglich sein
solle, sich in der Türkei zu (re-)integrieren.
6
4. Mit Beschluss vom 9. April 2010 lehnte das
Verwaltungsgericht den Antrag ab, da sich der angefochtene
Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich
rechtmäßig erweise. Das Gericht folgte der Begründung des
Bescheids. Ergänzend wies es darauf hin, dass der
Beschwerdeführer trotz der Ausbürgerung seines Vaters
türkischer Staatsangehöriger bleibe, dass es ihm zumutbar
sei, die türkische Sprache zu erlernen, und dass es seinen in
Deutschland lebenden Familienangehörigen freistehe, mit ihm
in die Türkei zurückzukehren.
7
5. Mit seiner Beschwerde gegen diese
Entscheidung machte der Beschwerdeführer geltend, das
Verwaltungsgericht habe den zugrundeliegenden Sachverhalt in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt
und sich mit seinen familiären Bindungen in Deutschland nur
unzureichend auseinandergesetzt. Soweit es davon ausgegangen
sei, Freunde des Vaters könnten den Beschwerdeführer in der
Türkei unterstützen, hätte es zwingend weiterer
Sachverhaltsklärung bedurft. Offen geblieben sei zudem, wie
der Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Erlernen der
türkischen Sprache in der Türkei kommunizieren solle.
8
6. Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 wies das
Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück: Das
Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die
Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, weil der
Beschwerdeführer die Regelerteilungsvoraussetzung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle und keinen
Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG
habe. Eine im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK hinreichende
Integration des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt
werden, da ihm in keiner Weise eine berufliche Verwurzelung
gelungen sei. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK
dürfte auch unter dem Aspekt des Familienlebens nicht
betroffen sein, da gesundheitliche Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers nicht ersichtlich seien und er nicht näher
dargelegt habe, inwiefern er auf die Hilfe seiner Mutter und
seines älteren Bruders angewiesen sei. Jedenfalls sei der
Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Mangels
beruflicher Integration habe das Interesse der Allgemeinheit
an einer wirksamen Einwanderungskontrolle ein überwiegendes
Gewicht. Das Leben in der Türkei sei dem Beschwerdeführer
nicht unzumutbar. Er sei arbeitsfähig und könne sich wegen
seiner Deutschkenntnisse insbesondere im Tourismusgewerbe
bewerben. Es sei ihm zuzumuten, sich in Regionen
niederzulassen, in denen arabisch gesprochen wird; auch sei
er in der Lage, in angemessener Zeit türkisch zu lernen.
Unabhängig davon, ob Verwandte oder Freunde des Vaters den
Beschwerdeführer unterstützen könnten, sei zu
berücksichtigen, dass sein Vater jedenfalls nach der
Haftentlassung mit ihm ausreisen könnte; die Ausbürgerung des
Vaters stelle kein Hindernis dar, da er sich ohne Weiteres
wieder einbürgern lassen könne.
9
7. Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die
Gerichte die Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG verkannt
hätten. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem
grundrechtlichen Schutz der Familie und den tatsächlichen
Familienverhältnissen überhaupt nicht befasst. Das
Oberverwaltungsgericht habe die persönlichen Konsequenzen,
die der Verlust der familiären Bindungen für den
Beschwerdeführer bedeute, bei der Abwägung nicht
berücksichtigt. Der Verweis der Gerichte auf den Vater des
Beschwerdeführers und dessen vermeintliche Freunde sei
ungeeignet, den Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG zu
rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer in der Türkei wegen
Mittellosigkeit und fehlender Sprachkenntnisse einer sozialen
Isolation ausgesetzt wäre, sei Art. 6 Abs. 1 GG bereits
durch die Versagung von Eilrechtsschutz verletzt.
10
Darüber hinaus lägen Verstöße gegen
Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG vor. Die
angegriffenen Beschlüsse verkennten die Bedeutung, die der
Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung von
Art. 8 EMRK zukomme, da sie die für die Abwägung
wesentlichen Umstände nicht erkannt beziehungsweise
unberücksichtigt gelassen hätten. Zudem hätten die Gerichte
die Entscheidungen auf die fehlenden Erfolgsaussichten in der
Hauptsache gestützt, obwohl eine hinreichende
Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers zu dem
Ergebnis geführt hätte, dass die Aussichten der Klage offen
seien und ein Anordnungsanspruch bestehe; die eigenen
Feststellungen der Gerichte zeigten, dass der Sachverhalt in
wesentlichen Punkten noch klärungsbedürftig sei.
11
8. Das Bundesverfassungsgericht untersagte im
Wege der einstweiligen Anordnung der Ausländerbehörde, bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die
angedrohte Abschiebung zu vollziehen (Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli
2010 - 2 BvR 1392/10 -).
12
9. Dem Niedersächsischen Justizministerium
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BverfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BverfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig
und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c
Abs. 1 Satz 1 BverfGG. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen Art. 19 Abs. 4 GG.
14
1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BverfGG) steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Der Beschwerdeführer
hat deutlich gemacht, dass er bereits durch die Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes in verfassungsmäßigen Rechten
verletzt ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 35, 382
; 53, 30 ; 59, 63
; 76, 1 ). Er zeigt auf, dass und
weshalb die angegriffenen Entscheidungen die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nicht von den Erfolgsaussichten in
der Hauptsache hätten abhängig machen dürfen, und greift
damit eine spezifische Besonderheit des Verfahrens des
vorläufigen Rechtsschutzes an. Der Beschwerdeführer war daher
nicht gehalten, vor der Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts zunächst den Rechtsweg in der
Hauptsache zu durchlaufen.
15
2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
16
a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten
Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes
kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen
Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen
hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall
vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der
verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie. Andererseits
gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende
Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht
schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es
rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des
Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um
unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls
rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher
ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über
jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst
rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei
umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je
schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr
die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl.
BverfGE 35, 382 ; 69, 220
; BverfGK 5, 328 ; 11, 179
). Geltung und Inhalt dieser Leitlinien
sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines
Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung
(vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl.
BverfGE 69, 220 ; BverfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03
-, NVwZ 2004, S. 93 ).
17
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
werden die angegriffenen Entscheidungen auch dann nicht
gerecht, wenn man hier den in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
normierten grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses
in Rechnung stellt und daraus folgert, dass die Gerichte –
neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache –
zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick
auf solche Umstände angehalten sind, die von den Beteiligten
vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass
im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung
ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BverfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03
-, NVwZ 2004, S. 93 ). Ausgehend von der
Erkenntnis, dass der Fall im Hauptsacheverfahren zu klärende
Sach- und Rechtsfragen aufwirft und deshalb die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nicht von den Erfolgsaussichten in
der Hauptsache abhängig gemacht werden kann, hätten sich die
Verwaltungsgerichte mit den substantiiert vorgetragenen
persönlichen Belangen des Beschwerdeführers in einer der
Bedeutung dieser Umstände für die Aussetzungsentscheidung
angemessenen Weise auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es.
Zwar ist es grundsätzlich Sache der Fachgerichte, den
Sachverhalt zu ermitteln und rechtlich zu würdigen; die
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist auf die
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt (vgl.
BverfGE 18, 85 ; stRspr). Eine solche
Verletzung liegt hier jedoch vor. Die Gerichte haben das
Vorbringen des Beschwerdeführers einer abschließenden
Würdigung in der Art einer Hauptsacheentscheidung unterzogen,
ohne naheliegende Einwände zu berücksichtigen und auf die
Vorläufigkeit ihrer Würdigung sowie den interimistischen
Charakter ihrer Entscheidungen Bedacht zu nehmen, und damit
das Gebot effektiven Rechtsschutzes verfehlt.
18
Der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten
ist vor allem die Frage, ob die Ablehnung der Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis vor dem Recht auf Achtung des
Privatlebens, das Art. 8 Abs. 1 EMRK neben dem Recht auf
Achtung des Familienlebens schützt, Bestand haben kann. Die
angegriffenen Entscheidungen halten es grundsätzlich für
möglich, dass sich ein Ausländer zur Begründung eines
Aufenthaltsrechts auf den Schutz des Privatlebens nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann, stellen jedoch fest,
dass die Voraussetzungen, unter denen hieraus ein rechtliches
Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1
AufenthG folge oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des
§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anzunehmen sei, im Falle des
Beschwerdeführers nicht erfüllt seien. Diese Feststellung ist
nicht in einer die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
rechtfertigenden Weise begründet. Sowohl das
Verwaltungsgericht – durch Inbezugnahme des Bescheids der
Ausländerbehörde – als auch das Oberverwaltungsgericht haben
einseitig auf die berufliche Integration des
Beschwerdeführers abgestellt und damit den Schutzgehalt von
Art. 8 Abs. 1 EMRK verkürzt; die Rechtfertigungsprüfung
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt eine hinreichende
Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensverhältnissen des
Beschwerdeführers vermissen.
19
aa) Das Recht auf Achtung des Privatlebens
umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines
jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urteil der Großen
Kammer vom 9. Oktober 2003 – 48321/99 -, Fall Slivenko
angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die
Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei
fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung
zukommt (vgl. BverfGK 11, 153 ; BverwGE
133, 72 m.w.N.). Ein Eingriff in die
Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss nach Art. 8 Abs.
2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige
Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales
Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte
legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl.
BverfGK 11, 153 m.w.N.).
20
bb) Hiermit im Einklang steht zwar die in den
angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Maßstabsbildung,
wonach zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8
Abs. 1 EMRK ein durch persönliche, soziale und
wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben
erforderlich sei, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden
kann, und dass es hierfür einerseits auf die Integration des
Ausländers in Deutschland, andererseits die Möglichkeit zur
(Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ankomme.
Allerdings wird die konkrete Würdigung der vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände zur Verwurzelung in
Deutschland und der Entwurzelung hinsichtlich der Türkei dem
auf die Erfassung der individuellen Lebensverhältnisse des
Ausländers angelegten Prüfprogramm (vgl. BverfGK 12, 37
; BverwGE 133, 72 ) nicht
gerecht.
21
Die angegriffenen Entscheidungen nehmen keine
gewichtende Gesamtbewertung der Lebensumstände des
Beschwerdeführers vor (vgl. BverwGE 133, 72 ).
Stattdessen stellen sie hinsichtlich des Schutzbereichs von
Art. 8 Abs. 1 EMRK einseitig auf die – aus ihrer Sicht
fehlenden – wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers
an die Bundesrepublik Deutschland ab, indem sie eine
misslungene berufliche Integration konstatieren. Die Geburt
des Beschwerdeführes in Deutschland sowie das Gewicht des
über 18 Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalts im
Bundesgebiet werden nur unzureichend gewürdigt. Der Umstand,
dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Deutschland
lebt, und die sonstigen persönlichen Bindungen an die
Bundesrepublik Deutschland bleiben gänzlich unberücksichtigt.
Nicht in den Blick genommen wird auch das angesichts der
bisherigen Straflosigkeit des Beschwerdeführers
vergleichsweise geringe Gewicht des die Aufenthaltsbeendigung
rechtfertigenden öffentlichen Interesses (vgl. BverfGK 12, 37
). Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Oberverwaltungsgericht –
ebenso wie das Verwaltungsgericht in seinen ergänzenden
Hinweisen – dem Fehlen tatsächlicher Verbindungen zur Türkei
nicht individuell nachgegangen, obwohl sich in Ansehung der
Lebensgeschichte des Beschwerdeführers die Notwendigkeit
aufdrängt, die vorgetragene Entwurzelung – insbesondere die
fehlenden Kenntnisse der türkischen Sprache und Kultur sowie
das Fehlen jeglicher Bezugsperson in der Türkei –
aufzuklären. Der Verweis darauf, in angemessener Zeit
türkisch lernen und in der Türkei Arbeit finden oder sich
jedenfalls in arabisch sprechenden Landesteilen niederlassen
und im Tourismusgewerbe bewerben zu können, stützt sich auf
globale Erkenntnisse, deren konkrete Bedeutung für den
Beschwerdeführer nicht ermittelt worden ist und ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wohl auch nicht
ermittelt werden kann. Entsprechendes gilt für die
Behauptung, der ausreisepflichtige Vater könne – jedenfalls
nach seiner Haftentlassung – mit dem Beschwerdeführer in die
Türkei ausreisen, weil insoweit nicht nur unberücksichtigt
geblieben ist, dass die Haftentlassung frühestens im Oktober
2010 möglich war, sondern es auch jeglichen Eingehens auf
mögliche konkrete Lebensperspektiven des Vaters und des
Beschwerdeführers ermangelt.
22
3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass
die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus
Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen,
dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wären.
Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BverfGG die
angegriffenen Beschlüsse auf und verweist die Sache an das
Verwaltungsgericht zurück. Auf das Vorliegen der weiteren
gerügten Grundrechtsverstöße kommt es nicht an.
23
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung
des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).