BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1394/00 -
der D... GmbH, vertreten durch die
Geschäftsführer,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11.
März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Wesentlichen die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland auf
Grund einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zur
vermögensrechtlichen Rückübertragung eines enteigneten
Grundstücks im Zentrum Berlins an die Beschwerdeführerin
verpflichtet ist.
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1. Die Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin erwarb 1929 das Eigentum an mehreren
Grundstücken in Berlin-Mitte. Auf den Grundstücken befand
sich ein Gebäude mit der Geschäftszentrale des Unternehmens,
dessen Geschäftsanteile bereits zu jener Zeit zu 100% von
einer Aktiengesellschaft niederländischen Rechts gehalten
wurden.
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Im Zuge der Pläne für den Umbau Berlins zur
"Reichshauptstadt Germania" sollte das betreffende Grundstück
für eine Straßenverbreiterung und einen Neubau der Industrie-
und Handelskammer (IHK) verwendet werden. Aus diesem Grund
wurde 1938 auf der Grundlage preußischen Landesrechts ein
Enteignungsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, das Grundstück
der Stadt Berlin und der IHK zur Verfügung zu stellen. Nach
dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses im Mai 1938
wurde durch die anschließende Besitzeinweisung im Ergebnis
die Bauerlaubnis für die Bauvorhaben erteilt. Die daraufhin
begonnenen Abriss- und Bauarbeiten wurden kriegsbedingt nicht
beendet.
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Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin
erhielt in den Jahren 1939/40 eine Vorabentschädigung in Höhe
von insgesamt 2,5 Mio. Reichsmark. Die Gesamtsumme wurde
vorbehaltlich einer späteren Verrechnung nach einer exakten
Vermessung der Grundstücke gezahlt. Das Enteignungsverfahren
wurde nicht abgeschlossen, insbesondere erfolgte keine
Umschreibung des Grundbuchs.
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Im Zuge der Errichtung eines Devisenhotels der
DDR auf dem Grundstücksareal führte der Rat des Stadtbezirks
Mitte von Berlin im April 1987 auf der Grundlage des
Baulandgesetzes der DDR die Einziehung des
Grundstückseigentums zu Gunsten von Volkseigentum durch. Das
Hotel wurde als Rechtsträger des Gesamtgrundstücks in das
Grundbuch eingetragen. Die Grundstücksbewertungsstelle des
Magistrats bewertete die Grundstücke mit einem Zeitwert von
insgesamt 597.000,– Mark. Die Summe wurde der
Beschwerdeführerin jedoch nicht ausgezahlt, sondern mit der
Vorabentschädigung aus den Jahren 1939/40 in Höhe von 2,5
Mio. Reichsmark verrechnet.
6
Nach der Wiedervereinigung wurde die Anlage
von der Deutschen Interhotel GmbH und einer
Schwestergesellschaft übernommen. Das Objekt wurde im März
1994 an eine Kapitalgesellschaft verkauft. Im Oktober 1994
erließ die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des
Landes Berlin einen Investitionsvorrangbescheid, in dem auch
die Rückübertragung der Grundstücke an die Beschwerdeführerin
ausgeschlossen wurde.
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2. Die Beschwerdeführerin beantragte auf der
Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen
die Rückübertragung der betreffenden Grundstücke. Die Anträge
wurden durch das Landesamt für die Regelung offener
Vermögensfragen Berlin im Dezember 1994 abgelehnt. Die
dagegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht und die
Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
hatten keinen Erfolg.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 100 Abs. 2 GG sowie von Art. 3
Abs. 1 GG geltend. Sie ist im Wesentlichen der
Auffassung, dass die Fachgerichte eine allgemeine Regel des
Völkerrechts nicht angewendet hätten, wonach bei
abgeschlossenen, völkerrechtswidrigen Enteignungen von
Ausländern ein Anspruch auf Rückabwicklung der Enteignung
bestehe, der auch vom geschädigten Alteigentümer geltend
gemacht werden könne und nicht nur den schädigenden Staat,
sondern im Fall der Staatennachfolge auch den ihm
nachfolgenden Staat verpflichte.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht dem im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren geltenden
Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. § 90 Abs. 2
BVerfGG).
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Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde soll vor allem sichern, dass durch die
umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte
dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren
Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und
ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte,
insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt
werden. Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen
Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass
vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen
Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 144
; 68, 376 ; 72, 39 ; 77, 381
).
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Dies bedeutet zunächst, dass der Instanzenzug
- wie im vorliegenden Fall - grundsätzlich
erschöpft sein muss (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG). Daneben fordert der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer - über
das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn
hinaus - die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384
; 77, 381 ; 81, 97
). Dazu gehört auch, dass er verfassungsrechtliche
Einwände bereits im Ausgangsverfahren vorträgt.
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Die Beschwerdeführerin hat sich im
fachgerichtlichen Verfahren ausführlich mit den
einfachrechtlichen Fragen des Vermögensrechts
auseinandergesetzt. Nach dem mit der Verfassungsbeschwerde
vorgelegten Unterlagen hat sie hingegen zur Anwendung des
Völkerrechts nur ansatzweise vorgetragen. Eine substantiierte
Auseinandersetzung mit der Völkerrechtslage, insbesondere mit
der Frage, ob sie sich auf die angedeutete allgemeine Regel
des Völkerrechts überhaupt berufen kann, oder ob der
möglicherweise bestehende Rechtssatz lediglich
staatsgerichtet ist, lässt sich weder dem erstinstanzlichen
Vorbringen noch der Grundsatzrüge zum
Bundesverwaltungsgericht entnehmen.
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Ferner hätte die Beschwerdeführerin die
Nichtvorlage durch das Verwaltungsgericht gemäß Art. 100
Abs. 2 GG als einen Verstoß gegen den gesetzlichen
Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügen
müssen (§ 138 Nr. 1 VwGO). Eine entsprechende
Verfahrensrüge ist in der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls
nicht enthalten. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht die
ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ergriffen, um
den behaupteten Grundrechtsverstoß im fachgerichtlichen
Verfahren abzuwenden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.