BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1396/10 -
des Herrn A…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 16. April 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom
25. Mai 2010 - 2 Ws 169/10 und 2 Ws 170/10 -
und der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 19. März
2010 - 17b StVK 49/09 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Lüneburg
zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland und das Land
Niedersachsen haben dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in
einem sogenannten „Altfall“ im Anwendungsbereich des
§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB.
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1. a) Der 1951 geborene
Beschwerdeführer wurde seit 1971 wiederholt zu
Freiheitsstrafen verurteilt. Unter anderem wurde er 1978
wegen fortgesetzten schweren Raubes in Tateinheit mit
vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren und 1985 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit
versuchter sexueller Nötigung und gefährlicher
Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwölf Jahren – Einzelstrafen jeweils acht Jahre – verurteilt.
Durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. April
1987 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes und
wegen versuchten schweren Raubes unter Einbeziehung der
Einzelstrafen aus dem Urteil des Jahres 1985 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Zugleich
ordnete das Landgericht die Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.
3
b) Die Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wurde seit dem
2. Februar 2000 vollzogen. Am 1. Februar 2010 war
der Beschwerdeführer seit zehn Jahren in der
Sicherungsverwahrung untergebracht.
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c) Mit Beschluss vom 19. März 2010
lehnte die Strafvollstreckungskammer es ab, die
Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. Zuletzt habe
es die Kammer mit Beschluss vom 11. Juni 2008 abgelehnt,
die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen,
weil die bei der Verurteilung festgestellte Gefährlichkeit
wegen der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers und der
nicht aufgearbeiteten Persönlichkeitsstörung unverändert
fortbestehe. Ausweislich der Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt vom 30. November 2009 interessiere
sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht für die ihm
empfohlenen Behandlungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf eine
Sozialtherapie. Er habe seit dem Jahr 2002 die Teilnahme an
einer stationären sozialtherapeutischen Behandlung sowie an
den in der Justizvollzugsanstalt angebotenen
gruppentherapeutischen und sozialpädagogischen Maßnahmen
abgelehnt. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten vom
13. Januar 2010 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
seiner Auffassung nach zu den Tätern gehöre, bei denen eine
ungünstige Kriminalprognose und eine persönlichkeitsgebundene
Bereitschaft zur Begehung von Straftaten zusammenträfen. Eine
Relativierung dieser ungünstigen und gefährlichen Disposition
sei bisher nicht erfolgt. Therapeutische Versuche seien nicht
gelungen und Angebote im Vollzug bis jetzt nicht wahrgenommen
worden. Dieser Auffassung schließe sich die Kammer nach
eigener kritischer Würdigung an. Sie sei der Überzeugung,
dass auch heute noch der Beschwerdeführer aufgrund seiner
tief eingeschliffenen Persönlichkeitsstruktur den Hang habe,
Straftaten zu begehen, durch welche die Opfer körperlich oder
seelisch schwer geschädigt würden. Solange eine
therapeutische Aufarbeitung der straftatursächlichen
Persönlichkeitsdefizite nicht erfolgt sei, dem
Beschwerdeführer nicht das volle Ausmaß seiner Straftaten und
deren Auswirkungen bewusst seien und sich nicht hieraus eine
deutliche Verhaltensänderung entwickele, die dann auch noch
in Vollzugslockerungen erprobt werden müsse, bestehe immer
noch eine hohe Rückfallgefahr bezüglich schwerwiegender
Gewaltdelikte mit sexuellen Übergriffen.
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d) Die hiergegen eingelegte sofortige
Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss
vom 25. Mai 2010. Die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009
(NJW 2010, S. 2495 ff.) müsse zwar nach den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Görgülü-Beschluss
(BVerfGE 111, 307 ff.) berücksichtigt werden, dies
aber nur im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung.
Eine Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB dahingehend,
dass Art. 7 Abs. 1 EMRK als andere gesetzliche
Bestimmung in diesem Sinne anzusehen sei, sei jedoch mit
Blick auf die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Bekämpfung
von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 methodisch nicht mehr vertretbar. Aus
demselben Grund, also wegen des eindeutigen Willen des
Gesetzgebers, scheide eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 67d Abs. 3 StGB aus. Gegen eine schematische
Übertragung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte spreche schließlich, dass es sich bei den
Sicherungsverwahrungsfällen um mehrpolige
Grundrechtsverhältnisse handele, was der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte nicht berücksichtigt habe.
Diese Erwägungen ließen sich sinngemäß auch auf Art. 5
Abs. 1 EMRK übertragen. Im Übrigen sei der Senat davon
überzeugt, dass der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte im konkreten Einzelfall wegen der
Therapieverweigerung des Beschwerdeführers im vorliegenden
Fall zu einem anderen Ergebnis gelangen würde.
6
e) Bereits mit Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 29. Juli 2009 war der Beschwerdeführer
wegen zweier im Jahr 1981 begangener Morde zu lebenslanger
Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Zugleich hatte das
Landgericht erneut die Unterbringung des Beschwerdeführers in
der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Beschluss vom
6. Juli 2010 (NStZ-RR 2011, S. 41) verwarf der
Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gegen
das Urteil des Landgerichts gemäß § 349 Abs. 2
stopp mit der Maßgabe als unbegründet, dass die erneute
Anordnung der Sicherungsverwahrung entfalle. Seit dem
3. August 2010 befindet sich der Beschwerdeführer zur
Vollstreckung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe wieder
in Strafhaft.
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2. Mit seiner gegen die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts und des Landgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG,
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 3
Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG.
8
Das Justizministerium des Landes Niedersachsen
und das Bundesministerium der Justiz hatten Gelegenheit zur
Äußerung. Dem Bundesverfassungsgericht hat das
Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Braunschweig
vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Nach den Maßstäben,
die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.),
ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich
begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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1. Der den angegriffenen Entscheidungen
zugrundeliegende § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in
der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998
(BGBl I S. 160) ist, wie der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 4. Mai 2011
(BVerfGE 128, 326 ff.) festgestellt hat, mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG und, soweit er in Verbindung mit
§ 2 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs zur Anordnung der
Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus
auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor
Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 begangen wurden, darüber hinaus mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar.
11
Aufgrund der Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts unter Nummer III.2. Buchstabe a des
Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 ist die Vorschrift
längstens bis zum 31. Mai 2013 mit der Maßgabe weiter
anwendbar, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur
noch angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten
Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung
psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz
– ThUG) – Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts
der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom
22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) – leidet. Zudem
haben die zuständigen Vollstreckungsgerichte unverzüglich zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fortdauer einer
Sicherungsverwahrung gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen
nicht vor, ordnen sie die Freilassung der betroffenen
Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum
31. Dezember 2011 an (vgl. Nummer III.2. Buchstabe b des
Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011). Die Überprüfungsfrist
für die Erledigung der Sicherungsverwahrung beträgt überdies
in der Konstellation des § 67d Abs. 3 Satz 1
StGB im Rahmen der Weitergeltung der Vorschrift abweichend
von § 67e Abs. 2 des Strafgesetzbuchs ein Jahr
(vgl. Nummer III.2. Buchstabe c des Tenors des Urteils vom 4.
Mai 2011).
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2. Dies zugrunde gelegt verletzen die
Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts den
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die angegriffenen
Entscheidungen beruhen auf der verfassungswidrigen Vorschrift
des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen
gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I
S. 160). Die Entscheidung der Fachgerichte, die
Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus
anzuordnen, genügt jedoch den Anforderungen nicht, die sich
für eine verfassungsgemäße Entscheidung auf der Grundlage der
weiter geltenden Vorschrift des § 67d Abs. 3
Satz 1 StGB aus den Maßgaben des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ergeben. Die
Gerichte haben nicht geprüft, ob hiernach noch die Fortdauer
der Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung zulässig ist. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Fachgerichte im Zeitpunkt ihrer
jeweiligen Entscheidung das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht
berücksichtigen konnten, weil diese Entscheidung noch nicht
ergangen war (BverfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
8. Juni 2011 – 2 BvR 2846/09 -, EuGRZ 2011,
S. 413 ). Für die Feststellung einer
Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Urteile im Zeitpunkt
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an;
unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den
Fachgerichten vorwerfbar ist (BVerfGE 128, 326
).
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3. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (§ 93c
Abs. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Sie
sind daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten
Entscheidung an das Landgericht Lüneburg zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.