Leitsätze
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni
2012
– 2 BvR 1397/09 –
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1397/09 -
des Herrn M …,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 19. Juni 2012 beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer, ein seit 2002 in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Bundesbeamter der
Besoldungsgruppe A 8, begehrt unter Berufung auf Art. 3
Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 5 GG rückwirkend vom Ende des
Jahres 2003 bis zum 1. Januar 2009 eine Gleichbehandlung mit
verheirateten Beamten hinsichtlich des Familienzuschlags der
Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1
Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - (ehebezogener Teil im
Familienzuschlag).
2
1. Bereits seit dem Jahr 1922 wird der
Familienstand der Beamten bei der Bemessung ihrer Bezüge
berücksichtigt (vgl. Völter, in: Gerloff, Die
Beamtenbesoldung im modernen Staat, 1932, S. 34 ff.,
42 f.; Sölch/Ziegelasch, Besoldungsgesetz, 1928,
§ 9, § 10 Reichsbesoldungsgesetz). Nachdem
verheirateten männlichen Beamten zunächst ein
„Frauenzuschlag“ gewährt worden war, flossen unter Geltung
des Reichsbesoldungsgesetzes des Jahres 1927 (RGBl I S.
349) die Mehraufwendungen verheirateter Beamter in die
Bemessung der ihnen gewährten Wohnungsgeldzuschüsse ein.
3
In der Bundesrepublik Deutschland wurde mit
dem Bundesbesoldungsgesetz des Jahres 1957 (Gesetz vom 27.
Juli 1957, BGBl I S. 993 - BBesG 1957 -) der
Wohnungsgeldzuschuss durch einen (bis 1973 regional
unterschiedlichen) Ortszuschlag ersetzt (vgl. Deutscher
Bundestag, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für
Beamtenrecht, zu BTDrucks 2/3638, S. 6; der Entwurf der
Bundesregierung hatte noch die Beibehaltung des
Wohnungsgeldzuschusses vorgesehen, vgl. BTDrucks 2/1993, S.
6, 43 ff.; vgl. auch BVerfGE 107, 218
). 1976 erfolgte durch das
Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S.
3091) eine Änderung der Zuordnung der Beamten zu den Stufen
des Ortszuschlags, wobei insbesondere geschiedenen Beamten,
Richtern und Soldaten ohne Unterhaltsverpflichtungen nicht
mehr derselbe Ortszuschlag wie verheirateten und verwitweten
Bediensteten gewährt wurde (vgl. BTDrucks 7/4127, S. 40,
sowie zur Verfassungsmäßigkeit der danach bestehenden
Ungleichbehandlung von geschiedenen und verwitweten Beamten
BVerfGE 49, 260).
4
2. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wandelte
der Besoldungsgesetzgeber in der Annahme, in den Kosten der
Lebenshaltung sei örtlich eine weitgehende Nivellierung
eingetreten, den bisherigen Ortszuschlag durch das
Dienstrechtsänderungsgesetz des Bundes (vom 24. Februar
1997, BGBl I S. 322 , zur
Gesetzesbegründung vgl. BTDrucks 13/3994, S. 41 f.;
siehe auch BVerfGE 117, 330 ) in
einen Familienzuschlag um, wobei der ehemalige Ortszuschlag
der Stufe 1 dem Grundgehalt aller Beamten zugeschlagen
wurde und der neu eingeführte Familienzuschlag entsprechend
dem früheren Ortszuschlag der Stufen 2 ff. nach
§§ 39 ff. BBesG an zusätzliche Voraussetzungen
gebunden ist. Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich
nach der Besoldungsgruppe des Beamten und der Stufe, die den
Familienverhältnissen entspricht, § 39 Abs. 1
Satz 2 BBesG.
5
§ 40 Abs. 1 BBesG lautete seit dem Jahr
1999 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Unterstützung der
Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl I S.
462) am 22. März 2012 unverändert:
6
§ 40
7
Stufen des Familienzuschlages
8
(1) Zur Stufe 1 gehören
9
1. verheiratete Beamte, Richter und
Soldaten,
10
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
11
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten
sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder
für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt
verpflichtet sind,
12
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die
eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung
aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie
gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher
Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den
Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung
stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten
Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des
Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1
übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind
auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine
Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die
häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift
Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder
auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen
Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam
bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine
entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für
den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden
Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig
gewährt.
13
Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören
gemäß § 40 Abs. 2 BBesG die Beamten, Richter und
Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder
§ 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder
§ 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die
Stufe richtet sich nach der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder.
14
Ledige und geschiedene Beamte, Richter und
Soldaten (sowie solche, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig
erklärt ist) mit berücksichtigungsfähigen Kindern im Sinne
des § 40 Abs. 2 BBesG erhalten den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und derjenigen Stufe des
Familienzuschlags, die der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht (§ 40 Abs. 3
BBesG).
15
Die Höhe des Familienzuschlags für
Bundesbeamte folgt aus der Anlage V zum
Bundesbesoldungsgesetz. Danach betrug der Familienzuschlag
der Stufe 1 im Jahr 2001 für Beamte der Besoldungsgruppen A 1
bis A 8 183,62 DM und für alle übrigen Besoldungsgruppen
192,84 DM. Gegenwärtig wird Beamten der Besoldungsgruppen A 2
bis A 8 ein monatlicher Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe
von 113,96 € gewährt; alle Beamten der übrigen
Besoldungsgruppen erhalten einen Familienzuschlag der Stufe 1
in Höhe von 119,68 €.
16
3. Durch das Gesetz zur Beendigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) führte der Gesetzgeber
mit Wirkung zum 1. August 2001 das Institut der
Lebenspartnerschaft ein. Die meisten Regelungen des
Lebenspartnerschaftsgesetzes waren den Regelungen der Ehe
nachgebildet oder verwiesen auf diese (vgl. hierzu im
Einzelnen Wacke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl.
2010, Vorb. zum LPartG, Rn. 3; zur Verfassungskonformität des
Lebenspartnerschaftsgesetzes siehe BVerfGE 105, 313).
Nicht Gesetz wurde die Erstreckung des Familienzuschlags auf
in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte. Zwar war
im Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 4. Juli
2000 (BTDrucks 14/3751) in Art. 3 § 10
Nr. 1 auch eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in
Gestalt eines neuen § 1 Abs. 1a BBesG vorgesehen,
wonach Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten
beziehungsweise das Bestehen einer Ehe beziehen, auf
eingetragene Lebenspartner beziehungsweise das Bestehen einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sein
sollten. Diese Vorschrift war allerdings im Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens zusammen mit anderen der Zustimmung
des Bundesrates bedürftigen Vorschriften aus dem Entwurf des
Lebenspartnerschaftsgesetzes herausgelöst und in Art. 2
§ 6 Nr. 1 des Entwurfs für ein
Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartErgG) aufgenommen
worden (BRDrucks 739/00, S. 10 f.), welches nicht
die Zustimmung des Bundesrates fand (BRPlenprot 757/00, S.
544 ff.).
17
Weitere Angleichungen an die eherechtlichen
Regelungen erfolgten durch das am 1. Januar 2005 in
Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I
S. 3396). Eine Gleichstellung erfolgte in Bereichen wie
der Stiefkindadoption, dem Versorgungsausgleich und der
Hinterbliebenenrente sowie auch in einzelnen Teilen des
Rechts der Bundesbeamten in den Bereichen Reisekosten,
Umzugskosten, Trennungsgeld und Sonderurlaub. Regelungen zum
Familienzuschlag finden sich dort nur in einer Hinsicht. In
die Patentanwaltsausbildungs- und prüfungsverordnung wurde
eine Vorschrift eingefügt, wonach Lebenspartner Anspruch auf
Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 BBesG
haben (vgl. BGBl I S. 3396 ).
18
Einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen zur rückwirkenden Gleichstellung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe ab
Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August
2001 (BTDrucks 17/906) lehnte der Bundestag gegen die Stimmen
der Opposition ab (BTPlenprot 17/117, S. 13533).
19
Mit Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung
ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf
Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I
S. 2219) wurde schließlich das Bundesbesoldungsgesetz
novelliert und mit dem neu eingefügten § 17b BBesG die
entsprechende Geltung aller ehebezogenen Regelungen des
Bundesbesoldungsgesetzes für in einer Lebenspartnerschaft
lebende Beamte angeordnet. Laut Art. 10 Abs. 1 des
Gesetzes ist dieses mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft
getreten.
20
4. Durch die im Zuge der sogenannten
Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b,
125c, 143c> vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034)
vorgenommene Neuordnung der grundgesetzlichen
Gesetzgebungskompetenzen ist die Zuständigkeit für die
Regelung der Besoldung der Landesbeamten mit Wirkung zum 1.
September 2006 auf die Länder übergegangen. Gemäß
Art. 125a Abs. 1 GG gilt das
Bundesbesoldungsgesetz in den Ländern fort, soweit diese
nicht anderweitige landesrechtliche Regelungen getroffen
haben oder noch treffen.
21
Unabhängig von der Frage der Fortgeltung von
§ 40 Abs. 1 BBesG ist in den meisten Ländern
mittlerweile eine Gleichstellung von in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten im
Hinblick auf den Anspruch auf Familienzuschlag erfolgt, wobei
der Zeitpunkt der Gleichstellung unterschiedlich gewählt
wurde (Bayern: Art. 36 des Bayerischen
Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 410 , in
Kraft seit 1. Januar 2011; Berlin: § 1a des
Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2008, S. 174 f., in Kraft
seit 13. Juli 2008; Brandenburg: § 1a des
Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2008 S. 363, in
Kraft seit 1. Januar 2008; Bremen: § 11 des Bremischen
Besoldungsgesetzes, GBl 2007 S. 480, in Kraft seit
1. Dezember 2007; Hamburg: § 45 Abs. 1 Nr. 2 des
Hamburgischen Besoldungsgesetzes sowie Art. 23 § 3
des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs-
und Beamtenversorgungsrechts, GVBl 2010, S. 23 ff.
<34, 108>, in Kraft seit 1. Februar 2010 mit
rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 1. August 2001;
Hessen: § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes,
GVBl 2010 S. 114 , in Kraft seit 7. April
2010; Mecklenburg-Vorpommern: § 1a des
Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, GVBl
2008 S. 239 , in Kraft seit 31. Juli 2008;
Niedersachsen: § 1a des Niedersächsischen
Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 462, in Kraft seit 15.
Oktober 2010; Nordrhein-Westfalen: § 2 des Gesetzes zur
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der
Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht, GV 2011 S. 271, in
Kraft seit 4. Juni 2011 mit rückwirkender Gleichstellung von
in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 3.
Dezember 2003; Rheinland-Pfalz: § 1 Abs. 2a des
Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2009 S. 333 , in
Kraft seit 1. Oktober 2009; Saarland: § 4a des
Saarländischen Besoldungsgesetzes, ABl I 2011 S. 192,
rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009; Sachsen-Anhalt:
§ 38 Abs. 6 des Besoldungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt, GVBl 2011 S. 68 , in Kraft seit 1.
April 2011; Schleswig-Holstein: Art. 2 des Gesetzes zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, GVBl 2010 S.
452 f., in Kraft seit 25. Juni 2010; Thüringen: § 1
Abs. 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes, GVBl 2011 S.
233, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009).
22
Keine gesetzliche Gleichstellung von in
eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim
Familienzuschlag ist bislang in Baden-Württemberg und in
Sachsen erfolgt.
23
Der Beschwerdeführer ist als Bundesbeamter
beim Deutschen Wetterdienst - einer teilrechtsfähigen Anstalt
des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung -
tätig.
24
1. Im Mai 2003 beantragte er im Hinblick auf
die von ihm im Jahr 2002 eingegangene eingetragene
Lebenspartnerschaft und unter Berufung auf die Richtlinie
2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf vom 27. November 2000 (ABl Nr. L 303/16) beim
Deutschen Wetterdienst erfolglos die Zahlung von
Familienzuschlag der Stufe 1.
25
2. Die daraufhin vom Beschwerdeführer zum
Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage mit dem Antrag,
den Deutschen Wetterdienst zu verurteilen, ab
2. Dezember 2003 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der
Richtlinie 2000/78/EG - einen Familienzuschlag der
Stufe 1 zu bezahlen, wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 9. Oktober 2008 ab. Der Beschwerdeführer habe
aufgrund der eingegangenen Lebenspartnerschaft keinen
Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, denn diese Vorschrift
sei weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Die
eingetragene Lebenspartnerschaft sei keine Ehe. Unter Verweis
auf die Gründe der Kammerentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13,
501) lehnte das Verwaltungsgericht auch eine analoge
Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ab. In
dieser Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG
liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare
Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.
Jedenfalls sei eine etwaige Diskriminierung
gerechtfertigt.
26
3. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte
den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom
28. Mai 2009 ab. Ernstliche Zweifel im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung bestünden nicht. Der
Gesetzgeber habe mit der Einführung und Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes eine vollständige
Übereinstimmung der Institute Ehe und eingetragene
Lebenspartnerschaft bewusst vermieden. Deshalb liege
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Blick auf
eingetragene Lebenspartner auch keine planwidrige
Gesetzeslücke zugrunde. Die entscheidende Frage, ob
Lebenspartner und Ehegatten im Rahmen der
Familienzuschlagsregelungen des § 40 BBesG in
vergleichbaren Situationen lebten, sei durch die aktuelle
Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts umfassend
geklärt und bedürfe keiner erneuten obergerichtlichen
Entscheidung. Ausgehend von diesen Überlegungen lägen auch
keine Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 124
Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vor.
27
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen die Bescheide des Deutschen Wetterdienstes,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt und den
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie
mittelbar gegen § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und
gegen § 17b BBesG in der Fassung des Gesetzes zur
Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen
Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011
(BGBl I S. 2219). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5
GG.
28
Das Bundesverfassungsgericht habe bislang
nicht die Frage beantwortet, ob Art. 6 Abs. 1 GG
ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe eine Benachteiligung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe
rechtfertige. Angesichts der Zwecksetzung des
Familienzuschlags, für den Mehraufwand aufgrund des
gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten einen Ausgleich zu
schaffen, und der identischen Unterhaltspflichten von
eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten sei eine
Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft
lebenden Beamten beim Familienzuschlag mit Art. 3
Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Ehegatten ohne Kinder
und eingetragene Lebenspartner ohne Kinder befänden sich mit
Blick auf den Familienzuschlag in einer vergleichbaren
Situation. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bestehe
ferner darin, dass in eingetragener Lebenspartnerschaft
lebende Beamte gegenüber in eingetragener Lebenspartnerschaft
lebenden Angestellten des öffentlichen Dienstes
ungerechtfertigt benachteiligt würden.
29
Die Berücksichtigung eingetragener
Lebenspartnerschaften beim Familienzuschlag sei auch aufgrund
der Alimentationspflicht des Dienstherrn nach Art. 33
Abs. 5 GG geboten. Wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG
kein Abstandsgebot der Ehe gegenüber der eingetragenen
Lebenspartnerschaft zu entnehmen sei, könne auch Art. 33
Abs. 5 GG einer Erstreckung des Familienzuschlags auf
eingetragene Lebenspartner nicht entgegenstehen. Unter
Berücksichtigung der identischen Unterhaltspflichten umfasse
das Alimentationsprinzip auch den eingetragenen
Lebenspartner.
30
Der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR
170/06 -, DVBl 2010, S. 1098 ff.) stehe einer
Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Neuregelung des
Familienzuschlags nicht entgegen. Anders als im dortigen
Verfahren gehe es im vorliegenden Fall um Beamtenrecht.
Angesichts des besonderen Treueverhältnisses zwischen
Dienstherrn und Beamten müsse der Dienstherr dafür Sorge
tragen, dass zeitnah geltend gemachte, noch nicht
rechtskräftig beschiedene Besoldungsansprüche auch für die
Vergangenheit erfüllt würden.
31
Mit Schriftsatz vom 13. April 2012 erklärte
der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für die Zeit
ab dem 1. Januar 2009 für erledigt, da der Deutsche
Wetterdienst ihm zwischenzeitlich aufgrund der mittlerweile
geänderten Rechtslage den Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem
1. Januar 2009 bewilligt habe. Im Übrigen werde die
Verfassungsbeschwerde fortgeführt. Außerdem wolle er die
Verfassungsbeschwerde nun auch gegen das Gesetz zur
Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen
Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November
2011 (BGBl I S. 2219) erstrecken. Dadurch, dass dieses Gesetz
erst am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei, verletze es
bereits vor diesem Zeitpunkt in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebende Beamte in ihren Grundrechten aus
Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.
32
Darüber hinaus lehnt der Beschwerdeführer die
Richter Di Fabio und Landau wegen Besorgnis der Befangenheit
ab. Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung
an den ablehnenden Beschlüssen der für das öffentliche
Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20.
September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007
(- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie
vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501). Die Kammer habe die
Senatszuständigkeit grob missachtet, weil der Frage, ob
Art. 6 Abs. 1 GG auch ohne Hinzutreten weiterer
Sachgründe geeignet sei, eine Schlechterstellung von
Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe zu rechtfertigen,
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG zukomme. Außerdem habe die Kammer
kompetenzwidrig den Fachgerichten die Interpretation des
zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Maruko (Urteil
vom 1. April 2008 - C-267/06 -, Slg. 2008, S. I-1757)
vorgeben wollen.
33
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Bundesregierung, der Lesben- und Schwulenverband in
Deutschland (LSVD) sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft
Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) Stellung genommen.
34
1. Das Bundesministerium des Innern teilt
namens der Bundesregierung mit, es habe in Umsetzung zweier
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (-
2 C 10/09 -, NJW 2011, S. 1466 ff. sowie - 2 C
21/09 -, DVBl 2011, S. 354 ff.) die
Besoldungs- und Versorgungsstellen des Bundes angewiesen,
allen Besoldungs- und Versorgungsempfängern in
Lebenspartnerschaften den Familienzuschlag der Stufe 1 nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG fortlaufend sowie rückwirkend
seit dem 1. Juli 2009 zu gewähren. Zudem sei ein
(mittlerweile umgesetzter) Gesetzentwurf in den Bundestag
eingebracht worden, mit dem eine Übertragung der ehebezogenen
Vorschriften des Besoldungsrechts auf Besoldungsempfänger in
Lebenspartnerschaften rückwirkend zum 1. Januar 2009 erfolgen
solle. Der Beschwerdeführer sei insoweit klaglos
gestellt.
35
Eine weitergehende Rückwirkung sei aus Sicht
der Bundesregierung nicht geboten. Die Konstellation sei
vergleichbar mit der dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06
-, a.a.O.) zugrunde liegenden. Gemäß diesem Beschluss bestehe
eine Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Beseitigung
eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden
Rechtszustands nicht, wenn die Verfassungsrechtslage bislang
nicht hinreichend geklärt sei.
36
Auch die Erwägungen im Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010
(BVerfGE 126, 400) sprächen gegen eine rückwirkende
Verpflichtung zur Einbeziehung von in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebenden Beamten in den Familienzuschlag
der Stufe 1 über das Jahr 2009 hinaus. Für die Erbschaft- und
Schenkungsteuer habe das Bundesverfassungsgericht die
Verpflichtung zur rückwirkenden Gleichstellung unter anderem
daraus abgeleitet, dass Erbschaften einmalige Ereignisse
seien, deren gleichheitswidrige Besteuerung erhebliche
Vermögensfolgen zeitige, die sich in die Zukunft erstrecken
würden. Der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1
sei hiermit nicht vergleichbar. Dieser diene, wie die gesamte
Besoldung, der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs.
37
Wie aus den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (a.a.O.)
ersichtlich, sei auch europarechtlich keine weitergehende
Rückwirkung geboten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union sei nicht erforderlich.
38
2. Der Lesben- und Schwulenverband in
Deutschland (LSVD) sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft
Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) halten die
Verfassungsbeschwerde für begründet. Sie verweisen im
Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidungen des Ersten
Senats zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung vom 7.
Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) sowie zur Erbschaftsteuer vom
21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400), die auf den
vorliegenden Fall übertragbar seien. Der Zweck des
Familienzuschlages der Stufe 1 bestehe darin, einen Beitrag
für den Mehraufwand des gemeinsamen Hausstandes mit dem
Ehegatten zu leisten. Angesichts der identischen
Unterhaltspflichten sei die Schlechterstellung von in
eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden gegenüber
verheirateten Beamten nicht zu rechtfertigen.
39
Entgegen den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (a.a.O.) sei
danach eine rückwirkende Gleichstellung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag nicht
erst ab dem 1. Juli 2009, sondern zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes am
1. August 2001 geboten.
40
Auch seien die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil des Gerichtshofes
der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache
Römer (- C-147/08 -, NJW 2011, S. 2187 ff.) mittlerweile
überholt. Danach stehe in eingetragener Lebenspartnerschaft
lebenden Beamten aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG ab dem 3.
Dezember 2003 derselbe Familienzuschlag wie verheirateten
Beamten zu.
41
Das gegen den Richter Di Fabio gerichtete
Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser
nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde berufenen Senats ist (siehe auch
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom
31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris).
42
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau
ist bereits unzulässig.
43
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung
oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der
Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist
unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es
keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters;
dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich
unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl.
BVerfGK 8, 59 ).
44
So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer
hat sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau
ausschließlich mit dessen Mitwirkung an drei Entscheidungen
der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts begründet, in
denen die Kammer jeweils eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (und damit eine Senatszuständigkeit) verneint und
die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag der Stufe 1 für
verfassungsgemäß erachtet hatte.
45
Die Begründung des Befangenheitsgesuchs ist
offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss des abgelehnten
Richters zu rechtfertigen (vgl. auch BVerfGK 8, 59
). Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des
§ 19 BVerfGG kann allein aus einer richterlichen
Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren
entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden
(vgl. BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011, a.a.O.).
Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG
abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer
Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem
früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der
angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl.
BVerfGK 3, 36 ). Nicht ausgeschlossen
ist ein Richter, der sich bereits früher - in anderen
Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in
bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte
Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren
nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser
Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 78, 331
). Aus diesem Grund kann weder die
Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von in
eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten
Beamten beim Familienzuschlag noch die Bejahung dieser Frage
in einer Kammerentscheidung die Besorgnis der Befangenheit
eines der mitwirkenden Richter begründen.
46
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit
der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
GG rügt und eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten
verlangt.
47
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33
Abs. 5 GG beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig.
48
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG hat ein Beschwerdeführer nicht nur die
Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich
verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang
substantiiert und schlüssig darzulegen; er ist auch gehalten,
die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich zu
machen (vgl. BVerfGE 108, 370 ).
49
2. Dieser Anforderung wird die
Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des
Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet. Zwar
verpflichtet das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte
Alimentationsprinzip den Dienstherrn, den Beamten und seine
Familie amtsangemessen zu alimentieren. Es gibt jedoch keinen
Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach die
Besoldung des Beamten sich aus einzelnen
Besoldungsbestandteilen (wie Grundgehalt, Familienzuschlag
etc.) zusammensetzen müsste, solange sich die Bezüge in ihrer
Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl.
BVerfGE 44, 249 ; 49, 260 ; 117,
330 ).
50
Dass die Gesamtalimentation des
Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2009 nicht mehr
amtsangemessen war, weil ihm nicht der begehrte
Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wurde, hat dieser in
keiner Weise dargelegt. Hierfür ist auch schon insofern
nichts ersichtlich, als ein faktisch beim Beschwerdeführer
vorhandener Mehrbedarf durch die Aufnahme seines
Lebenspartners in den gemeinsamen Haushalt auch über
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der bis zum Jahr 2012
geltenden Fassung hätte ausgeglichen werden können (vgl.
BVerfGK 12, 169 ), der Beamten, Richtern und
Soldaten einen Anspruch auf Familienzuschlag gewährte, wenn
diese eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre
Wohnung aufgenommen hatten und ihr Unterhalt gewährten, weil
sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet waren
(geändert mit Gesetz zur Unterstützung der
Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012, BGBl I S.
462 ).
51
Danach bedarf die vom Beschwerdeführer
aufgeworfene Frage keiner Entscheidung, ob auch der
Lebenspartner des Beamten zu den Personen gehört, für die der
Dienstherr im Rahmen seiner Alimentationspflicht mitzusorgen
hat (verneint wird dies etwa von BVerfGK 12, 169
; BVerwGE 125, 79
).
52
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung
des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG sowie die hierauf
beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen und
behördlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs.
1 GG.
53
1. Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem
Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich
und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE
79, 1 ; 126, 400 ; stRspr).
Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger
Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem
Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber
vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412
; 112, 164 ; 116, 164 ;
124, 199 ; 126, 400 ; stRspr).
54
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je
nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu
einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 117, 1
; 124, 199 ; 126, 400 ;
stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen
Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das
Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den
Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und
allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen
unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl.
BVerfGE 75, 108 ; 101, 275 ; 103, 310
; #105, 73 ;** 110, 412 ;
121, 108 ; 126, 400 ).
55
a) Im Fall der Ungleichbehandlung von
Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des
Gesetzgebers an die Erfordernisse des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies gilt auch dann, wenn
eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten (nur) mittelbar
eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl.
BVerfGE 101, 54 ; 103, 310 ; 110,
274 ).
56
Eine Norm verletzt danach dann den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch
sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ;
84, 197 ; 100, 195 ; 107, 205
; 109, 96 ; 110, 274 ; 124,
199 ; 126, 400 ; stRspr).
57
b) Die Anforderungen an die Rechtfertigung
einer ungleichen Behandlung von Personengruppen sind umso
strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden
personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG
genannten Merkmalen annähern, das heißt je größer die Gefahr
ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur
Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88,
87 ; 97, 169 ; 124, 199
). Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der
sexuellen Orientierung der Fall (vgl. BVerfGE 124, 199
; 126, 400 ; BVerfGK 12, 169
; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011,
Art. 3 Rn. 92 ff.; Jarass, in: ders./Pieroth,
GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 19a).
58
Dem lässt sich entgegen einer teilweise
vertretenen Ansicht nicht entgegen halten, die Annahme
gesteigerter Rechtfertigungsanforderungen an
Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung ignoriere
die Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers, die
sexuelle Orientierung gerade nicht als zusätzliches
Differenzierungsverbotsmerkmal in Art. 3 Abs. 3 GG
aufzunehmen (so Krings, in: Festgabe für Friauf, 2011, S. 269
; Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher
Onlinekommentar GG, Art. 3 Rn. 42.1 f. <1. April
2012>; Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher
Onlinekommentar GG, Art. 6 Rn. 36.2 <1. April
2012>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 12. Aufl.
2011, Art. 6 Rn. 22a; Hillgruber, JZ 2010, S. 41
).
59
Ein entgegenstehender Wille des
verfassungsändernden Gesetzgebers lässt sich nicht
feststellen. Zwar ist es richtig, dass noch im Jahr 1993 die
nach der Wiedervereinigung eingesetzte Gemeinsame
Verfassungskommission eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3
GG hinsichtlich des (die Unterkategorie der sexuellen
Orientierung mitumfassenden) Merkmals der sexuellen Identität
unter anderem mit der Begründung verwarf, eine weitere
Ausdifferenzierung des Art. 3 Abs. 3 GG müsse vermieden
werden, da durch die Atomisierung nach Gruppen die Verfassung
Schaden nehmen könne (siehe BTDrucks 12/6000, S. 54). Zuletzt
wurde die Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität
(vgl. die Gesetzesentwürfe der Oppositionsfraktionen BTDrucks
17/88, 17/254 und 17/472) jedoch von der Bundestagsmehrheit
mit dem Argument abgelehnt, eine Erweiterung sei nicht
erforderlich, weil der Schutz vor Diskriminierungen wegen der
sexuellen Identität durch Art. 3 Abs. 1 GG sich nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile mit
dem Schutz nach Art. 3 Abs. 3 GG decke und eine
Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG daher (überflüssige)
„Symbolpolitik“ darstelle (siehe BTDrucks 17/4775, S. 5).
60
c) Der danach geltende Rechtfertigungsmaßstab
erfährt keine Modifikation durch den Umstand, dass die
vorliegend gerügte Ungleichbehandlung im Bereich des
Beamtenbesoldungsrechts besteht.
61
Der Gesetzgeber besitzt im Bereich der
Beamtenbesoldung grundsätzlich einen weiten Spielraum
politischen Ermessens, innerhalb dessen er das
Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der
fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige
Gesichtspunkte berücksichtigen kann (vgl. BVerfGE 13,
356 ; 26, 141 ; 117, 330
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 61; BVerfG, Urteil
des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -,
NVwZ 2012, S. 357 ; stRspr). Dies
betrifft sowohl die Struktur als auch die Höhe der
angemessenen Besoldung (vgl. z.B. BVerfGE 81, 363
). Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich
nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste,
zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es
beanstandet nur die Überschreitung äußerster Grenzen,
jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der
Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig
erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers
nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen
entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141
; 103, 310 , 117, 330
). Ob Letzteres der Fall ist, steht hier gerade in
Frage.
62
2. Die Ungleichbehandlung von verheirateten
und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
Beamten durch die Regelung des § 40 Abs. 1
Nr. 1 BBesG stellt eine am allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende
mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen
Orientierung dar.
63
Zwar richtet sich die Gewährung
beziehungsweise Nichtgewährung des Familienzuschlags nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nicht ausdrücklich
nach der sexuellen Orientierung, sondern nach dem
Familienstand des jeweiligen Beamten. Mittelbar wird damit
jedoch an die sexuelle Orientierung angeknüpft. Denn auch
wenn der das Differenzierungskriterium für die Gewährung des
Familienzuschlags bildende Familienstand den betroffenen
Beamten unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung
zugänglich ist, ist doch die Entscheidung des Einzelnen für
eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum
trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl.
BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).
Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener
Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise homosexuelle
Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten
regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl.
BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ;
BVerfGK 12, 169 ).
64
Die Ungleichbehandlung von verheirateten und
in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Beamten beim
Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1
ist nicht gerechtfertigt. Auch der in Art. 6 Abs. 1 GG
verankerte besondere Schutz der Ehe vermag die
Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.
65
1. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs.
1 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das
Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche
Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie
betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen
besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE
6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ).
Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau
vorbehaltenes Institut (vgl. BVerfGE 105, 313 )
erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenständigen
verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge
zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu
unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst
beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern
(vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 53, 224
; 76, 1 ; 80, 81 ; 99,
216 ).
66
Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und
Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt,
die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise
mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder
Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung
gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE
6, 55 ; 105, 313 ; 117, 316
; 124, 199 ; stRspr). Die
Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen
sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur
Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber
anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger
Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist
(vgl. hierzu etwa BVerfGE 10, 59 ; 112, 50
; 115, 1 ; 117, 316 ; 124, 199
). So hat das Bundesverfassungsgericht
beispielsweise eine Bevorzugung der Ehe bei der
sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung
insbesondere im Hinblick auf die rechtlich gesicherte
Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als
gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316
). Daneben gestattet Art. 6 Abs. 1
GG dem Gesetzgeber aber auch, die besonderen, auch
gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte
mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die Gewährung
einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt,
Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest
teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen
als weniger verbindliche Paarbeziehungen. Er darf darüber
hinaus berücksichtigen, dass die Ehe nach wie vor in
signifikantem Umfang Grundlage für ein „behütetes“ Aufwachsen
von Kindern ist.
67
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer
Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich
verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese
nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der
Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt
der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche
Differenzierung indes nicht (vgl. BVerfGE 124, 199
; 126, 400 ). In solchen Fällen bedarf
es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG
eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am
jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung
dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124,
199 ). Der besondere Schutz, unter den Art. 6
Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung
stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis
zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316
), nicht aber ohne weiteres auch im Verhältnis zu
einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von
der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner
unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht
konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht
abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die
wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen
können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige
institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung
einzugehen.
68
2. Die Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag ist
danach nicht gerechtfertigt. Allein der besondere Schutz der
Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung
von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu
rechtfertigen.
69
In den Grundstrukturen der familienrechtlichen
Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen
bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001
nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der
rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten
bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001
in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So
sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu
Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen
Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander
Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und
vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und
Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001
in naher Anlehnung an die Ehe geregelt.
70
Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde
das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an
das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem
Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht,
Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich,
Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur
BVerfGE 124, 199 ).
71
Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen
für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter
Beamter. Sie lassen sich weder den Vorschriften über den
Familienzuschlag und den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch
dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten entnehmen.
72
Tragfähige sachliche Gründe für die
Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von verheirateten und
in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben
sich nicht aus dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1
BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags
kommt eine „soziale, nämlich familienbezogene
Ausgleichsfunktion“ zu (vgl. BVerfGE 71, 39 zum
ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3.
November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259;
Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches
Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg. 1/12, K § 40 Rn. 11),
mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des
Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des
verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so
BVerfGE 71, 39 ). Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1
BBesG verheirateten Beamten einen Anspruch auf
Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt, soll er faktische
Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu
ledigen Beamten ausgleichen (vgl. etwa Dawin, in: Kugele,
BBesG, 2011, § 40 Rn. 4; Sander, in: Schwegmann/Summer,
Besoldungsrecht, § 40 BBesG Rn. 3b
73
Dieser Gesetzeszweck kann eine Privilegierung
verheirateter Beamter im Verhältnis zu in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen,
weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40
Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe nicht ebenso
bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten
bestehen.
74
So sind keine Unterschiede in den Wohnkosten
zwischen verheirateten und in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebenden Beamten erkennbar. Auch ein in
eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter benötigt -
wie ein verheirateter Beamter - eine größere Wohnung als ein
alleinstehender (oder geschiedener) Beamter. Ebenso sind die
Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen
Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des
Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt
(siehe BVerfGE 124, 199 ). Während Eheleute
nach § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sind, durch
ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu
unterhalten, trifft Lebenspartner dieselbe Unterhaltspflicht
gemäß § 5 Satz 1 LPartG. § 5 Satz 2
LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des
ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2,
§§ 1360a, 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Wie in
der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen
der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem
Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch
BVerfGE 124, 199 ).
75
Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1
BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten
(bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) „typischerweise
erhöhten Unterhaltsbedarf“ bestehen, wenn sein (oder ihr)
Ehegatte „namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung
und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen
Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt“ vom Beamten (der
Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 ; BVerwG,
Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15;
Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28
sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung
von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine
Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und
Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199
). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder.
Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen
werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder
großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der
Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich
(vgl. Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009,
S. 295), in denen der eine der Lebenspartner
schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber
hinaus ist die Systematik der Vorschriften über den
Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem
finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das
Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch § 40 Abs. 1
BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des
Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach
§ 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt,
ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen.
Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung
von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in
besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden
Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht
gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der
Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben
zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig
vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie
es beispielsweise im Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169
) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE
124, 199 ).
76
Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien
nicht erkennbare familienpolitische Intention des
Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1
einen Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die
Zahl der in den „behüteten“ Verhältnissen einer Ehe
aufwachsenden Kinder zu erhöhen (in diese Richtung wohl
Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 40 BBesG Rn.
28 f.; Schinkel/Seifert, in: Fürst, a.a.O., K § 40
Rn. 11), vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu
rechtfertigen. Auch die „behüteten“ Verhältnisse in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von
Kindern fördern.
77
Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz
kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m.
§ 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen,
dass das Bundesverfassungsgericht die mit der
Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit
dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79
Abs. 1 BVerfGG). Eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit ist
insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene
Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das
ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der
Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ;
117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268
; stRspr). Wenn es zudem um Normen geht,
die gleichheitswidrig anderen Personen Vergünstigungen
gewähren, die den von der verfassungswidrigen Norm
Betroffenen vorenthalten bleiben, ist auch zu
berücksichtigen, dass die Nichtigkeit der nicht
begünstigenden Norm den Verfassungsverstoß nicht heilen
könnte (vgl. BVerfGE 105, 73 ).
78
Gemessen hieran kommt im vorliegenden Fall nur
eine Unvereinbarerklärung in Betracht. Eine Nichtigerklärung
von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG würde dem Anliegen des
Beschwerdeführers nicht zur Durchsetzung verhelfen, weil ihm
der Familienzuschlag wegen des im Besoldungsrecht geltenden
Vorbehalts des Gesetzes erst dann gewährt werden kann, wenn
der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung geschaffen hat
(zum Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung vgl. BVerfGE
8, 28 ; 81, 363 sowie BVerfGE 99, 300
).
79
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den
festgestellten Verfassungsverstoß für in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebende Beamte, die ihren Anspruch auf
Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zeitnah geltend
gemacht haben, rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 2001 zu
beseitigen.
80
1. Grundsätzlich folgt aus der Feststellung
der Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG die
Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den
in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die
Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfGE 73,
40 ; 105, 73 ; BVerfG, Urteil des
Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -,
NVwZ 2012, S. 357 ; stRspr).
81
Von diesem Grundsatz können allerdings
insbesondere im Interesse verlässlicher Finanz- und
Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen
Normen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. BVerfGE 93, 121
; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175
). Gleiches gilt, wenn die Verfassungsrechtslage
bisher nicht hinreichend geklärt gewesen und dem Gesetzgeber
aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer
Neuregelung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 125, 175
). Andererseits kann der Umstand, dass die
Verfassungsmäßigkeit einer Regelung stets umstritten war,
gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung
von Verfassungsverstößen sprechen (siehe BVerfGE 122, 210
; 126, 268 ).
82
Im Bereich der Beamtenalimentation ist zudem
zu berücksichtigen, dass die im Beamtenverhältnis bestehende
Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamtem und
Dienstherrn sowie der Umstand, dass die Alimentation des
Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen
Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden
Haushaltsmitteln darstellt, dagegen sprechen, den Dienstherrn
ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der
betroffenen Beamten zu rückwirkenden Erhöhungen der Besoldung
zu verpflichten (vgl. BVerfGE 81, 363 ;
99, 300 ; BVerfG, Urteil des Zweiten
Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., S. 365).
Im Bereich der Beamtenbesoldung kann eine rückwirkende
Heilung von Verfassungsverstößen sich deswegen auf diejenigen
Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen
zustehenden Alimentationsanspruch zeitnah, also während des
jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend
gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon
abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 81, 363
).
83
2. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet,
rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der
Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 eine
gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die
ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht
haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags
ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung
einräumt.
84
Eine weitere Einschränkung der Rückwirkung ist
auch aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht geboten. Die
anhörungsberechtigten öffentlichen Stellen im vorliegenden
Verfahren haben nicht vorgetragen, dass sie die rückwirkende
Bezahlung von Familienzuschlägen für in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebende Beamte haushalterisch in
Schwierigkeiten bringen würde. Es ist auch nicht anzunehmen,
dass die Anzahl der betroffenen Beamten sehr hoch sein wird
(vgl. BTDrucks 17/6359, S. 3; siehe auch BVerfGE 126,
400 ).
85
3. Gegenstand der Unvereinbarerklärung ist
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur
Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 bis
zum Inkrafttreten von § 17b BBesG in der Form des
Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener
Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf
Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219)
mit Wirkung zum 1. Januar 2009. Die Unvereinbarkeit von
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Art. 3 Abs. 1 GG
bestand seit dem Inkrafttreten des
Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001.
86
Nicht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1
GG zu erklären ist die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene
Vorschrift des § 17b BBesG in der Fassung des
Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener
Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf
Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S.
2219). Die Vorschrift hat für den Beschwerdeführer keine
belastende Wirkung.
87
1. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem
Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Hessen und vom
Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von
Gerichten des Landes Hessen getroffen worden sind, der Grund
der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer
bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. auch BVerfGE 101,
106 ).
88
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt
aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
1 RVG.