BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1398/09 -
des Herrn D...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500,00 € (in Worten:
eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
bezeichneten Rechte angezeigt, da sie keine Aussicht auf
Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist
mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entsprechenden
Begründung unzulässig.
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1. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung gehört,
dass sich der Beschwerdeführer mit Grundlagen und Inhalt
gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt und
substantiiert darlegt, mit welchen verfassungsrechtlichen
Anforderungen die angegriffenen Maßnahmen kollidieren sollen.
Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu
machen (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 108, 370
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1350/08 -,
juris).
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2. Diesen Anforderungen genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährt
grundsätzlich keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das
Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts unbeachtet lässt (vgl.
BVerfGE 21, 191 ; 60, 1 ; 69, 145
). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
käme nur dann in Betracht, wenn ein entscheidungserheblicher
Beweisantrag unberücksichtigt geblieben oder abgelehnt worden
wäre und dies im Prozessrecht keine Stütze mehr fände (vgl.
BVerfGE 50, 32 ; 69, 141 ; 79,
51 ; 105, 279 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 700/91
-, NJW 1992, S. 2811; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 18. Mai 1996 - 2 BvR 2847/95 -, NJW
1996, S. 2785 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 21. August 2001 - 2 BvR 1098/01 -,
NStZ 2002, S. 43 ). Dies hat der Beschwerdeführer
indes nicht schlüssig dargelegt:
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aa) Ausweislich des Urteils des Landgerichts
Bonn vom 4. August 2008 ist die Behauptung, die in den
Schreiben vom 22. und 27. Juni 2008 enthaltenen Beweisanträge
seien nicht berücksichtigt worden, offensichtlich
unzutreffend. In den Urteilsgründen wird ausführlich
geschildert, was die Zeugen R..., W..., E..., D... und K...
zu den in ihr Wissen gestellten Beweistatsachen bekundet
haben, die zum einen die sexuellen Präferenzen und zum
anderen die psychologische Behandlung der Zeugin R...
betrafen. Die Zeugin R... ist zumindest zur Frage ihrer
sexuellen Vorlieben ebenfalls antragsgemäß gehört worden.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Revisionsbegründung des
Beschwerdeführers, dass die Zeugin R... in der
Hauptverhandlung am 23. Juni 2008 vernommen
worden ist. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich,
warum sie bei dieser Gelegenheit nicht auch zu den übrigen
Beweistatsachen befragt werden konnte, zu denen sie in den
Beweisanträgen vom 22. Juni 2008 als Zeugin
benannt worden ist.
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bb) Einen Antrag auf Vernehmung des „Zeugen X“
hat der Verteidiger des Beschwerdeführers nicht gestellt. Das
Schreiben vom 22. Juni 2008 enthält an der entsprechenden
Stelle einen vorformulierten Beweisantrag mit einer
Leerzeile, in die der Name und die ladungsfähige Anschrift
des Zeugen eingetragen werden sollten. Dem Inhalt nach
handelt es sich um den Antrag auf Vernehmung des Zeugen C...
K... alias C... U..., der - wie aus der Revisionsbegründung
des Beschwerdeführers folgt - in der Hauptverhandlung am 23.
Juni 2008 gestellt und mit Beschluss des Landgerichts vom 29.
Juli 2008 gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2
StPO zurückgewiesen worden ist. Der Zeuge K... sollte
bekunden, dass der ehemalige Lebensgefährte der Zeugin R...,
F... S..., im Januar 2006 gegenüber dem Beschwerdeführer
erklärt habe, „die Zeugin R... würde nun für ihn - den S... -
laufen, sie gehöre nun ihm - dem S... -" und der
Beschwerdeführer solle „die Füße still halten, da man ihm
sonst noch ein paar Vergewaltigungen anhängen könne". Das
Landgericht hat in dem Beschluss vom 29. Juli 2008 und in dem
Urteil vom 4. August 2008 ausführlich und
nachvollziehbar begründet, warum die behauptete Äußerung des
F... S... für die Würdigung der Aussage der Zeugin R... ohne
Bedeutung war. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass
nichts auf eine Beteiligung der Zeugin R... an dem
angeblichen Komplott des F... S... gegen den Beschwerdeführer
hindeutete. Vielmehr hat die Zeugin R..., die nach eigenem
Bekunden keine Kenntnis vom Inhalt der Absprachen zwischen
F... S... und dem Beschwerdeführer hatte, gerade im Hinblick
auf den Vorwurf der Vergewaltigung entlastend ausgesagt, was
für den Teilfreispruch ausschlaggebend war. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des
Landgerichts überhaupt nicht auseinander und erläutert auch
nicht, warum die Aussage des Zeugen K... „die Glaubwürdigkeit
der Zeugin R... weiter reduziert hätte". Die
Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten
Tatsache wird weder in dem abgelehnten Beweisantrag noch in
der Revisionsbegründung oder der Beschwerdeschrift näher
begründet.
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cc) In der unterbliebenen Vernehmung des F...
S... kann schon deshalb keine Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG liegen, weil kein entsprechender Beweisantrag
gestellt worden ist.
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dd) Was die Ablehnung des Beweisantrags auf
Einholung eines aussagepsychologischen
Sachverständigengutachtens anbelangt, ist der Sachvortrag in
der Beschwerdeschrift wiederum unzutreffend. Aus dem Urteil
des Landgerichts Bonn vom 4. August 2008 ergibt sich nämlich,
dass keineswegs „Aussage gegen Aussage“ stand. Der
Beschwerdeführer hat eingeräumt, dass die Zeugin R... im
fraglichen Zeitraum der Prostitution nachgegangen ist und
beträchtliche Zahlungen an ihn geleistet hat. Er hat
lediglich bestritten, sie hierzu genötigt zu haben.
Diesbezüglich wurde die gegenteilige Aussage der Zeugin R...
jedoch durch weitere Beweismittel bestätigt, insbesondere
durch die zahlreichen Verletzungen der Zeugin, für die der
Beschwerdeführer keine plausible Erklärung geben konnte, und
durch die Aussage der Zeugin L... . Die Inkonstanz in der
Aussage der Zeugin R... betraf nur das Randgeschehen und ist
vom Landgericht eingehend gewürdigt worden. Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Aussage hatte das Landgericht nicht.
Besonderheiten, die nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs Anlass zur Einholung eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens hätten geben können, sind nicht
vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.
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b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 19 Abs. 4 GG und seines Anspruchs auf ein
faires Verfahren durch den angeblich ohne entsprechenden
Gerichtsbeschluss erfolgten Ausschluss der Öffentlichkeit am
Nachmittag des 16. Juni 2008 rügt, wird in der
Beschwerdeschrift verschwiegen, dass die Zeugin R... am
Vormittag des fraglichen Verhandlungstages noch nicht
entlassen war, sondern ihre Vernehmung am Nachmittag
fortgesetzt worden ist. Wie bereits der Generalbundesanwalt
ausgeführt hat, galt daher der vormittags gefasste
Gerichtsbeschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit
nachmittags bis zur Entlassung der Zeugin fort, die laut
Protokoll erst um 17.01 Uhr erfolgt ist.
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Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht
auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600,00 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Dies ist unter anderem dann der
Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ). Ein Missbrauch
liegt auch dann vor, wenn gegenüber dem
Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über
entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden. Dabei genügt
es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die
Sorgfaltspflichten erfolgt. Ein vorsätzliches Verhalten oder
gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl.
BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 5. Dezember
1984 - 2 BvR 568/84 -, NVwZ 1985, S. 335; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2006 - 1 BvR
1904/05 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 30. November 2007 - 2 BvR 308/06 -, juris;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1.
Dezember 2008 - 2 BvR 2187/08 -, juris). Die
Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die
missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219
; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -,
NJW 2004, S. 2959 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007 - 2 BvR
308/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 2187/08 -, juris).
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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels
substantiierter Begründung offensichtlich unzulässig. Die
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers haben sich mit Inhalt
und Grundlagen der angegriffenen Entscheidungen überhaupt
nicht auseinandergesetzt. Ihre Angaben zur Behandlung der
schriftlichen Beweisanträge vom 22. und 27. Juni 2008 waren
falsch und geeignet, das Bundesverfassungsgericht über
entscheidungserhebliche Tatsachen in die Irre zu führen.
Gleiches gilt hinsichtlich des verkürzenden Sachvortrages zum
Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung am 16.
Juni 2008. Einer der Bevollmächtigten, Rechtsanwalt S...
J..., der auch die Beschwerdeschrift verfasst hat, war als
erstinstanzlicher Verteidiger des Beschwerdeführers
unmittelbar an dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn
beteiligt und muss daher den tatsächlichen Verfahrensgang
kennen. Die Mängel in der Beschwerdeschrift können deshalb
nicht auf falschen oder unzureichenden Informationen durch
den Beschwerdeführer beruhen, sondern sind auf vorsätzliches,
zumindest aber grob sorgfaltspflichtwidriges Verhalten seiner
Bevollmächtigten zurückzuführen. Dies stellt einen
gravierenden Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts dar,
der die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 1.500,00 €
rechtfertigt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.