BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1399/01 -
des irakischen Staatsangehörigen
F ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Gerhard
Meyer-Heim wird abgelehnt.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2
Eine Verletzung des Asylgrundrechts des
Art. 16a Abs. 1 GG scheidet gemäß
Art. 16a Abs. 2 GG bereits deshalb aus, weil der
Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen auf dem Landweg und
damit zwingend über einen sicheren Drittstaat eingereist
ist.
3
Das Verwaltungsgericht hat auch weder dadurch,
dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
arabischer Volkszugehöriger, nicht geglaubt hat, noch
dadurch, dass es kein Obergutachten eingeholt hat, das Recht
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Insoweit hat der Beschwerdeführer bereits nicht dem Grundsatz
der (materiellen) Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
genügt und sich im fachgerichtlichen Verfahren das rechtliche
Gehör zu verschaffen versucht; dafür wäre er gehalten
gewesen, den Hilfsbeweisantrag als unbedingten Beweisantrag
zu stellen. Zudem kann mangels Vorlage des Sprachgutachtens
nicht geprüft werden, ob das Verwaltungsgericht
verfassungsrechtlich tragfähig aufgrund des Gutachtens zu
seiner Überzeugung gelangen konnte, der Beschwerdeführer sei
entgegen seinen Angaben nicht arabischer, sondern kurdischer
Volkszugehörigkeit und Muttersprache.
4
Schließlich hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof nicht unter Verstoß gegen Art. 19
Abs. 4 GG die beantragte Zulassung der Berufung
abgelehnt. So wurde insbesondere keine grundsätzlich
bedeutsame, noch klärungsbedürftige Frage aufgeworfen, denn
zwischenzeitlich ist in der Rechtsprechung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs die Erreichbarkeit des Nordirak und
die Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise dorthin über die
Türkei geklärt worden (vgl. Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 2000 - 15 B
98.31916 -, nur in JURIS; s. auch
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 2001, NVwZ
2001, S. 572 ).
5
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt
mangels hinreichender Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde analog § 114 ZPO nicht in
Betracht.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.