BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1401/05 -
des Herrn T ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
26. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, denn die angegriffene
Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG.
2
1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass jemand dadurch seinem gesetzlichen Richter
entzogen werden kann, dass der Senat eines obersten
Bundesgerichts die Verpflichtung zur Vorlage an den Großen
Senat außer acht lässt, selbst wenn der Große Senat nur über
eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE
3, 359 ; 9, 213 ; 13, 132
; 19, 38 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1992
- 2 BvR 972/92 -, NStZ 1993, S. 90; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
16. August 1994 - 2 BvR 647/93 - , NStZ 1995, S.
76; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1995 – 2 BvR
1406/94 -, NJW 1995, S. 2914; stRspr). Allerdings bietet
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur Schutz gegen Willkür,
nicht gegen Irrtum (vgl. BVerfGE 6, 45 ).
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Nach § 132 Abs. 2 GVG entscheidet der
Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat in einer
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Strafsenats
abweichen will. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift
liegt vor, wenn ein Strafsenat dieselbe Rechtsfrage anders
als ein anderer Strafsenat beantworten möchte und die
divergierenden Rechtsauffassungen entscheidungserheblich
sind. Dieselbe Rechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen
der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung ohne
Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle oder der
anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann. An der
Identität der Rechtsfrage kann es hingegen fehlen, wenn die
den voneinander abweichenden Entscheidungen zu Grunde
liegenden Sachverhalte im Tatsächlichen wesentlich anders
gelagert sind. Denn ein von einem Revisionsgericht zur
Beurteilung des ihm unterbreiteten Falles aufgestellter
Rechtssatz gilt für andere Fälle nur, wenn diese der
entschiedenen Sache in den wesentlichen Beziehungen
gleichkommen. Eine Revisionsentscheidung kann nur eine
einzige Antwort auf den zu entscheidenden Fall geben. Er
bestimmt auch da, wo es dem Revisionsgericht nicht gelingt,
sich in seiner Ausdrucksweise auf ihn zu beschränken, die
Tragweite des Urteils für künftige Fälle (vgl. Hannich, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, Rn. 34 zu
§ 121 GVG und Rn. 3 f. zu § 132 GVG, jeweils
m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
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2. Im Fall des Beschwerdeführers sind der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Gründe und damit
auch keine Erwägungen zur Notwendigkeit einer
Divergenzvorlage beigefügt. Diese Praxis begegnet als solche
– anders als der Beschwerdeführer insinuiert – keinen
rechtsstaatlichen Bedenken (vgl. Bundesverfassungsgericht
22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982,
S. 925). Das Grundgesetz enthält keine unbedingte
Verpflichtung der Gerichte, ihre Erkenntnisse mit Gründen zu
versehen. Die Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO
darf nur auf einen begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft
hin ergehen, zu dem der Revisionsführer Stellung nehmen kann
(§ 349 Abs. 3 StPO).
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3. Eine Divergenzvorlage nach § 132 Abs.
2 GVG war nicht erforderlich, so dass der Beschwerdeführer
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt ist.
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a) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
konnte ohne Willkür davon ausgehen, dass er mit seiner
Entscheidung nicht von früheren Entscheidungen anderer Senate
abweicht. Legt man die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts zu Grunde, ergibt sich, dass sich der
Senat in der Bewertung des landgerichtlichen Urteils in einer
aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden
Weise an den rechtlichen Grundsätzen der Entscheidung des 5.
Strafsenats vom 17. August 2004 – 5 StR
93/04 – (BGHSt 49, 239 ff.) orientiert hat. Hiernach
kommt für den Fall, dass die erhebliche Verminderung der
Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit beruht, in
der Regel eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49
Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in Betracht, wenn sich aufgrund der
persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das
Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant
infolge der Alkoholisierung erhöht hat.
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b) Bei der durch die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts aufgearbeiteten Sach- und Rechtslage war
es nicht willkürlich, dass der 1. Strafsenat die Sache nicht
dem Großen Senat für Strafsachen im Wege der Divergenzvorlage
vorgelegt hat. Lag in der Entscheidung des Landgerichts
bereits keine Abweichung von den Grundsätzen der Entscheidung
des 5. Strafsenats in BGHSt 49, 239 ff., so gab es auch
keine Rechtsfrage, die der 1. Strafsenat dem Großen
Senat zur Entscheidung hätte vorlegen müssen. Das Unterlassen
der Vorlage war vielmehr konsequent, so dass sich die vom
Beschwerdeführer angestellten Vermutungen zur Motivation des
1. Strafsenats, eine Vorlage zu unterlassen, als nicht
belegte Unterstellung erweisen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.