BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1413/06 -
der Frau S...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. September 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Frage, ob die in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorgesehene Eigenmittelgrenze
sowie die Praxis der Besoldungsbehörden, der nach § 40
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG vorzunehmenden Berechnung den
Bruttobetrag der zur Verfügung stehenden Eigenmittel zugrunde
zu legen, mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und
Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.
2
2. Die Beschwerdeführerin steht als Richterin
am Finanzgericht im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Sie
ist geschieden und hat eine Tochter, der sie
unterhaltspflichtig ist. Da sie ihre Tochter in ihren
Haushalt aufgenommen hatte und ihr Unterhalt leistete, wurde
ihr durch Bescheid vom 3. Mai 1985 der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und
demjenigen der Stufe 2 (sogenannter Ehegattenbestandteil im
Ortszuschlag; seit 1997: Familienzuschlag der Stufe 1)
gewährt (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG).
3
Im Jahre 2003 erklärte die Beschwerdeführerin,
dass ihre Tochter - neben den Unterhaltszahlungen des Vaters
- Zinseinkünfte aus eigenem Kapitalvermögen erziele. Die
Oberfinanzdirektion Koblenz hob daraufhin mit Bescheiden vom
16. Dezember 2003 und 20. Januar 2004 den
Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 1985 rückwirkend zum 1.
Januar 1999 auf, stellte fest, dass der Beschwerdeführerin
der Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Januar 1999 nicht
mehr zustehe, und forderte für die Jahre 1999 bis 2003
überzahlte Besoldungsbestandteile in Höhe von insgesamt
5.965,43 € zurück. Zur Begründung hieß es, ihrer Tochter
stünden - unter Berücksichtigung der Zinseinkünfte - seit dem
Jahr 1999 Eigenmittel zur Verfügung, die den Grenzbetrag des
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG überstiegen. Der
Beschwerdeführerin stehe daher für die Jahre 1999 bis 2003
ein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zu.
Der nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG anzustellenden
Berechnung legte die Oberfinanzdirektion den Bruttobetrag der
zur Verfügung stehenden Einkünfte zugrunde.
4
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob
die Beschwerdeführerin Klage gegen die Aufhebungsbescheide
der Oberfinanzdirektion, mit der sie verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 BBesG und deren Handhabung durch die
Oberfinanzdirektion geltend machte. Mit Urteil vom 9. Mai
2006 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Klage
letztinstanzlich ab. Zur Begründung hieß es unter anderem,
die Oberfinanzdirektion habe bei der Ermittlung der
Eigenmittelgrenze zu Recht auf den Bruttobetrag der
Zinseinkünfte abgestellt. Auch im Rahmen des § 40
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG gelte das
besoldungs- und versorgungsrechtliche Bruttoprinzip. Dafür
sprächen neben dem Wortlaut der Vorschrift, die lediglich von
„Mitteln“ spreche, auch deren Sinn und Zweck. Die Norm sei
insgesamt auf Pauschalierung und Typisierung und damit auf
das Bruttoprinzip angelegt. Auch Art. 33 Abs. 5 GG
gebiete bei der Berechnung der Eigenmittel nicht die
Anwendung des Nettoprinzips. Die Eigenmittelgrenze des
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG als solche verstoße auch
nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG oder gegen das gemeinschaftsrechtliche
Diskriminierungsverbot gemäß Art. 141 Abs. 1 und 2
EG in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EG. Unverheiratete
Besoldungsempfänger, die ihr Kind in ihre Wohnung aufgenommen
hätten, würden gegenüber verheirateten Besoldungsempfängern
weder gleichheitswidrig benachteiligt noch in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen diskriminiert. § 40 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 BBesG verstoße auch nicht gegen
Art. 6 Abs. 5 GG.
5
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1, Art. 6, Art. 33 Abs. 5 GG. Sie
trägt unter anderem vor, die Vorschrift des § 40
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verstoße gegen den
Gleichheitssatz, soweit sie die Gewährung des
Familienzuschlags auch im Falle der Aufnahme
unterhaltsberechtigter Kinder von der Nichtüberschreitung der
Eigenmittelgrenze abhängig mache. Eine Differenzierung
zwischen zu berücksichtigenden Kindern im Sinne von § 30
Abs. 4 EStG und anderen in den Haushalt aufgenommenen
Personen sei insoweit verfassungsrechtlich geboten, als die
Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen durch den anderen
Elternteil eine Benachteiligung gegenüber
Besoldungsempfängern mit Kindern in intakter Ehe darstelle.
Bei letzteren spielten weder Unterhaltsleistungen durch den
anderen Ehegatten noch eigene Einkünfte des Kindes eine
Rolle. Jedenfalls aber hätten die Zinseinkünfte bei der nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG
anzustellenden Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.
Diese Einkünfte resultierten als Erträge aus Zuwendungen, die
sie zuvor an ihre Tochter erbracht habe. Sie dienten der
Vorsorge beziehungsweise der Finanzierung einer späteren
Ausbildung ihrer Tochter und seien nach ihrem Entstehen
sofort wieder angelegt worden. Es sei nicht gerechtfertigt,
dass verheiratete Eltern für ihre Kinder diese Vorsorge ohne
Rechtsnachteile treffen könnten, Alleinerziehende hingegen
nicht. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 BBesG stehe bei wortgetreuer Auslegung auch nicht
im Einklang mit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation kinderreicher
Beamter (BVerfGE 99, 300 ff.). Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts verletze sie auch insoweit in ihren
verfassungsmäßigen Rechten, als das Gericht im Rahmen des
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG das
Bruttoprinzip für anwendbar halte. Das Bruttoprinzip führe
dazu, dass im Rahmen der Eigenmittelgrenze Beträge angesetzt
würden, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person
tatsächlich nicht zur Verfügung stünden. Dies gehe über eine
verfassungsrechtlich zulässige Typisierung hinaus. Gründe der
Praktikabilität dürften nicht dazu führen, dass Einkünfte
angesetzt würden, die tatsächlich in dieser Höhe überhaupt
nicht vorhanden seien. Das Bruttoprinzip führe zudem zu einer
Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten, für die es
eine sachliche Rechtfertigung nicht gebe. So würden bei
Erwerbseinkommen nur die vom Arbeitgeber gezahlten Nettolöhne
angesetzt, also abzüglich Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen. Dies führe dazu, dass beim
sozialversicherungspflichtigen Unterhaltsberechtigten die
Krankenversicherung bereits abgezogen sei, während in ihrem
Fall von den angesetzten Eigenmitteln auch die private
Krankenversicherung ihrer Tochter finanziert werden
müsse.
6
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE
90, 22 ; 96, 245 ). Sie hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
7
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden
Weise begründet und daher bereits unzulässig. Die
Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt,
inwieweit sie durch das angegriffene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts in ihren Rechten aus Art. 6 GG
verletzt ist (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 108, 370
). Ihre Beschwerdeschrift enthält hierzu -
abgesehen von der Bitte, das angefochtene Urteil auch in
dieser Hinsicht zu überprüfen - keine Ausführungen.
8
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Die in § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 BBesG vorgesehene Eigenmittelgrenze verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen
Rechten.
9
a) Die Vorschrift des § 40 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 BBesG verstößt insbesondere nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Eigenmittelgrenze des
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG führt nicht zu einer
gleichheitswidrigen Benachteiligung von unverheirateten
Besoldungsempfängern, die - wie die
Beschwerdeführerin - ein unterhaltsberechtigtes Kind in
ihre Wohnung aufgenommen haben.
10
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu
behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 98, 365
; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen
(vgl. BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54
; 107, 27 ). Im Bereich des
Besoldungsrechts kommt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum
politischen Ermessens zu, innerhalb dessen er pauschalieren
und typisieren und das Recht den tatsächlichen
Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen
darf (vgl. BVerfGE 110, 353 ). Dem
Bundesverfassungsgericht ist insoweit die Überprüfung
verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste
und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann - sofern nicht
von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen
- nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden,
jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der
Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig
erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310
).
11
bb) Danach verstößt § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 BBesG namentlich nicht deshalb gegen Art. 3
Abs. 1 GG, weil er vorsieht, dass geschiedene Beamte den
Familienzuschlag der Stufe 1 für ein in die Wohnung
aufgenommenes, unterhaltsberechtigtes Kind nur bei
Nichtüberschreitung der Eigenmittelgrenze bekommen, während
verheirateten Besoldungsempfängern dieser Zuschlag nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in jedem Fall gewährt wird.
Die Einführung der Eigenmittelgrenze nur für
Besoldungsempfänger, die unter § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1
BBesG fallen, beruht auf sachgerechten Erwägungen.
12
Beiden Gruppen - verheirateten wie
unverheirateten Beamten - wird als Ausgleich für den von
ihren Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der
Kosten für Mehraufwendungen der erweiterten Haushaltsführung
bereits der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (Stufe
2 und folgende) gewährt. Unverheiratete Besoldungsempfänger
mit im Haushalt lebenden Kindern erhalten die
Familienzuschläge der Stufe 1 und ab der Stufe 2 mithin
aus demselben Grund, nämlich wegen der kinderbezogenen
Mehrkosten der Haushaltsführung.
13
Eine solche doppelte Berücksichtigung liegt
bei verheirateten Beamten mit Kindern nicht vor. Ihnen wird
der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht wegen etwaiger
kinderbezogener Mehrkosten gewährt, sondern als Ausgleich für
diejenigen Mehrkosten, die ihnen - typischerweise - aufgrund
der ehelichen Lebensgemeinschaft anfallen. Würden
unverheiratete Beamte diese Leistung auch dann erhalten, wenn
sie wegen der Eigenmittel der aufgenommenen Person
wirtschaftlich nicht erforderlich ist, so würden sie ohne
sachlichen Grund zumindest besser gestellt als allein
verdienende verheiratete Beamte mit im Haushalt lebenden
Kindern. Eine solche Besserstellung wollte der Gesetzgeber
mit der Einführung der Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 BBesG gerade verhindern (vgl. BTDrucks
10/3789, S. 13).
14
cc) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin erscheint die Gewährung des
Familienzuschlags der Stufe 1 an verheiratete Beamte ohne
Rücksicht auf Eigenmittel des Ehegatten auch nicht deshalb
als sachwidrig, weil die Zahl der Doppelverdienerehen, in
denen den Besoldungsempfängern faktisch keine durch die
eheliche Lebensgemeinschaft bedingten Mehraufwendungen
entstehen, in den letzten Jahren angestiegen ist. Diese
Entwicklung hindert den Gesetzgeber schon deshalb nicht, im
Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auch
weiterhin typisierend und generalisierend an den
Familienstand der Ehe anzuknüpfen, weil die Ehe nach den
bürgerlichrechtlichen Vorschriften mit einer
Unterhaltsverpflichtung verbunden ist, die sich jederzeit
aktualisieren kann. Im Übrigen gibt es auch weiterhin eine
große Zahl von Alleinverdienerehen, so dass das der Regelung
des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zugrunde liegende,
gesetzgeberische Leitbild nicht als realitätsfern angesehen
werden kann.
15
dd) Die Entscheidung des Gesetzgebers,
verheirateten Beamten den Familienzuschlag der Stufe 1 ohne
Rücksicht auf Eigenmittel des Ehegatten zu gewähren, ist
darüber hinaus durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine wertentscheidende
Grundsatznorm, die für den Staat eine Pflicht begründet, Ehe
und Familie zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu
fördern (BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ;
stRspr). Um eine solche Maßnahme zur Förderung der ehelichen
Lebensgemeinschaft handelt es sich auch bei § 40
Abs. 1 Nr. 1 BBesG.
16
b) Die Beschwerdeführerin ist auch insoweit
nicht in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, als
sie geltend macht, es komme im Rahmen des § 40 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 BBesG zu einer nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung, da Einkünfte der aufgenommenen Person aus
nicht selbständiger Arbeit - im Gegensatz zu Einkünften aus
Kapital - mit dem Nettobetrag in Ansatz gebracht würden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der
Beschwerdeführerin angegriffenen Urteil entschieden, dass das
Bruttoprinzip im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
BBesG für „Einkünfte jedweder Art“ der in die Wohnung
aufgenommenen Person gelte. Auf Gesetzesebene liegt also
schon die von der Beschwerdeführerin behauptete
Ungleichbehandlung nicht vor. Sollte die Oberfinanzdirektion
Koblenz - was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht
behauptet - in Abweichung von dieser Rechtsprechung
Arbeitseinkommen der aufgenommenen Person mit dem Nettobetrag
in die nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG vorzunehmende
Berechnung einstellen, so handelte sie insoweit rechtswidrig.
Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus
Art. 3 Abs. 1 GG würde sich allerdings auch aus einer
solchen rechtswidrigen Verwaltungspraxis nicht ergeben. Aus
Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich vorliegend kein Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerfGE 50, 142
).
17
c) Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in
ihren verfassungsmäßigen Rechten ergibt sich auch nicht aus
der Entscheidung des Gerichts zur Alimentation kinderreicher
Beamter (BVerfGE 99, 300 ff.). Das Gericht hat in dieser
Entscheidung festgestellt, dass die Alimentation von Beamten
mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hinter dem
verfassungsrechtlich Gebotenen zurückbleibt. Die
Beschwerdeführerin, die lediglich ein unterhaltsberechtigtes
Kind hat, gehört nicht zu dem von der Entscheidung
betroffenen Personenkreis.
18
d) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu
beanstanden, dass die Oberfinanzdirektion bei der Ermittlung,
ob die Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 BBesG überschritten ist, den Bruttobetrag der
Zinseinkünfte zugrunde gelegt hat. Hierin liegt kein Verstoß
gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Es trifft zwar zu, dass bei der
Beurteilung der Amtsangemessenheit der Bezüge der Nettobetrag
der gesamten Besoldungsbezüge zugrunde zu legen ist (vgl.
BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300
; Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -
juris). Es existiert indes kein hergebrachter Grundsatz des
Berufsbeamtentums, dass auch einzelne Leistungen, die in die
nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG anzustellende
Berechnung einzustellen sind, mit dem Nettobetrag
berücksichtigt werden müssten. Vielmehr kommt im Besoldungs-
und Versorgungsrecht an vielen Stellen, an denen Berechnungen
anzustellen sind, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
das Bruttoprinzip zur Anwendung.
19
3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.