BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1413/09 -
des Herrn G...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
verfassungsrechtlichen Schutzes des Vertrauensverhältnisses
zwischen Strafverteidiger und Mandant.
2
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt war
Strafverteidiger des T. Wegen einer in einem Schreiben an T.
enthaltenen beleidigenden Äußerung wurde er zu einer
Geldstrafe verurteilt. Der betreffende Brief war als
Zufallsfund beschlagnahmt worden, nachdem die
Strafverfolgungsbehörden hiervon im Zuge einer Durchsuchung
des Haftraums des T. Kenntnis erlangt hatten. Die
Durchsuchung wurde im Rahmen eines unter anderem gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens gerichtlich
angeordnet, nachdem der Beschwerdeführer in den Verdacht
geraten war, Briefe des T. aus der Justivollzugsanstalt Trier
verbracht und weitergeleitet zu haben, obwohl diese Briefe
ihrem Inhalt nach dazu geeignet und bestimmt waren, die
Adressaten zu falschen, den T. entlastenden Aussagen zu
bewegen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. März 2009 (2
StR 302/08, NJW 2009, S. 2690) hat der 2. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs die auf die Sachrüge und eine
Verfahrensrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers
verworfen.
3
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1
GG sowie - der Sache nach - von Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG.
4
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Sie ist
jedenfalls unbegründet. Es verletzt den Beschwerdeführer
nicht in seinen Grundrechten, dass seine Verurteilung wegen
Beleidigung durch das angegriffene Urteil des
Bundesgerichtshofs bestätigt worden ist.
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1. Soweit ein Eingriff in das Grundrecht des
Beschwerdeführers auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs.
1 GG) vorliegt, ist dieser gerechtfertigt.
6
a) Nach Art. 12 Abs. 1 GG unterliegt die
durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete
anwaltliche Berufsausübung der freien und unreglementierten
Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts. Geschützt ist
insbesondere auch das Vertrauensverhältnis zwischen
Rechtsanwalt und Mandant. Integrität und Zuverlässigkeit des
einzelnen Berufsangehörigen sowie das Recht und die Pflicht
zur Verschwiegenheit sind die Grundbedingungen dafür, dass
dieses Vertrauen entstehen kann. Die Verschwiegenheitspflicht
rechnet daher von jeher zu den anwaltlichen Grundpflichten;
als unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung
hat sie teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1
Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 110, 226 mit
umfassenden Nachweisen). Der Schutz des Art. 12 Abs. 1
GG umfasst auch die Strafverteidigung, die zu den
wesentlichen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt. Die
Institution der Strafverteidigung ist durch das
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gesichert. Das Recht
des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt
seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist
nicht nur durch § 137 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3
c) EMRK gesetzlich garantiert, sondern zugleich durch
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich
verbürgt. Mit der Verankerung des Rechts auf Verteidigung im
Verfassungsprinzip des rechtsstaatlichen Strafverfahrens hat
das Bundesverfassungsgericht von jeher freie Wahl und
Vertrauen als Voraussetzungen einer effektiven
Strafverteidigung hervorgehoben. Nur wenn der Beschuldigte
auf die Verschwiegenheit seines Verteidigers zählen kann, ist
die Vorbedingung für das Entstehen eines
Vertrauensverhältnisses geschaffen, ohne das eine
Strafverteidigung nicht wirkungsvoll sein kann (vgl. BVerfGE
110, 226 m.w.N.).
7
b) Die durch den Bundesgerichtshof bestätigte
Verurteilung des Beschwerdeführers greift in dessen Freiheit
der Berufsausübung ein. Sie stützt sich entscheidend auf die
Verwertung eines Briefs des Beschwerdeführers, den dieser als
Strafverteidiger seinem Mandanten innerhalb des
Mandatsverhältnisses geschrieben hat. Soweit die Vorschriften
der Strafprozessordnung - insbesondere § 94 in
Verbindung mit § 97 Abs. 1 Nr. 1 und § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 StPO sowie § 148 StPO - den Schutz der
Vertraulichkeit des Verteidigungsverhältnisses regeln und
Aussagen über die Beschlagnahme und spätere Verwertung von
Verteidigerpost treffen, beziehen sie sich auf die
Berufsausübung des als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalts
und greifen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG
ein, soweit sie die Beschlagnahme und Verwertung zulassen
(vgl. auch BVerfGE 110, 226 zu
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Etwas anderes ergibt sich für
den hier zu beurteilenden Fall auch nicht daraus, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verurteilung und damit der
Verwertung des Briefs das Mandatsverhältnis zu T. bereits
beendet hatte. In der Verwertung hat sich erneut der Eingriff
in das zum Zeitpunkt der Beschlagnahme selbst noch bestehende
Mandat manifestiert.
8
c) Der in der Verwertung des vom
Beschwerdeführer verfassten Briefs liegende Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit ist gerechtfertigt.
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aa) Eingriffe in die Freiheit der
Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG
vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,
die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt
wird (vgl. BVerfGE 94, 372 ). Die aus Gründen des
Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts
stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen
deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden
Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 54, 301
). Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen
in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 101,
331 ). Im Einzelfall ist dies durch die Auslegung
und Anwendung der einschlägigen Vorschriften seitens der
damit befassten Fachgerichte sicherzustellen. Insofern prüft
das Verfassungsgericht lediglich, ob eine gerichtliche
Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung der Grundrechte beruht, deren Verletzung
geltend gemacht wird, oder ob das Auslegungsergebnis selbst
die geltend gemachten Grundrechte verletzt (vgl. BVerfGE 18,
85 ; 30, 173 ).
10
bb) Die gesetzliche Grundlage der Verwertung
des im Haftraum seines Mandanten beschlagnahmten Briefs des
Beschwerdeführers ergibt sich aus den Regelungen der
Strafprozessordnung. Die Vorschriften des § 244 Abs. 2
und des § 261 StPO berechtigen und verpflichten das
Gericht, die Beweisaufnahme zur Ermittlung des wahren
Sachverhalts grundsätzlich auf alle zur Verfügung stehenden
Beweismittel zu erstrecken. Damit trägt das Gesetz den
verfassungsrechtlichen Erfordernissen der
Wahrheitserforschung im Strafprozess (vgl. BVerfGE 57, 250
) und der funktionstüchtigen Strafrechtspflege
(vgl. BVerfGE 122, 248 ) Rechnung.
Verwertungsverbote stellen demgegenüber eine
begründungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2009 - 2 BvR
2438/08 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Ein Verwertungsverbot kann
sich nach der ständigen, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch
im Einzelfall nach Abwägung der betroffenen Belange dann
ergeben, wenn der Beweis unter Verstoß gegen
Verfahrensvorschriften erhoben worden ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2009 -
2 BvR 2225/08 -, juris, Rn. 15 ff. mit umfassenden
Nachweisen).
11
cc) Vorliegend hat der Bundesgerichtshof die
Verwertung des vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens
schon deswegen für zulässig erachtet, weil die Durchsuchung
der Haftzelle des T., die Durchsicht der dabei aufgefundenen
Verteidigerpost und schließlich die Beschlagnahme des Briefs
rechtmäßig gewesen seien. Diese Auffassung ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus
einer willkürfreien Auslegung des § 97 und des
§ 148 StPO und verkennt auch nicht Bedeutung und
Reichweite der hiervon berührten Grundrechte, namentlich der
Berufsfreiheit des Beschwerdeführers und des Anspruchs seines
Mandanten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren
(Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG). Vielmehr
ist der Bundesgerichtshof im Rahmen der vorzunehmenden
Abwägung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass das
staatliche Interesse an der Wahrheitserforschung die Belange
des Beschwerdeführers und seines Mandanten überwog.
12
(1) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die zum Zeitpunkt der
Anordnung und Durchführung der Durchsuchung gegebene
Verdachtslage für ausreichend erachtet hat, um die
Durchsuchung - wie geschehen - auf im Haftraum des T.
aufgefundene, vom Beschwerdeführer stammende Verteidigerpost
zu erstrecken.
13
Insbesondere aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007
(„Cicero“-Urteil, BVerfGE 117, 244) lässt sich nichts
Gegenteiliges herleiten. Dort hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf den vom Grundrecht
der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) umfassten
Informantenschutz für die Durchsuchung bei einem
Presseunternehmen wegen des Verdachts des Geheimnisverrats
durch einen Journalisten spezifische tatsächliche
Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Journalisten
gefordert (vgl. BVerfGE 117, 244 ). Ein diesen
Anforderungen genügender Verdacht gegen den Beschwerdeführer
lag - was dieser selbst nicht verkennt - vor: Wie der
Bundesgerichtshof im Einzelnen ausgeführt hat, bestanden zum
Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses
gewichtige Anhaltspunkte für eine (versuchte)
Strafvereitelung des Beschwerdeführers, die über den für den
Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses
erforderlichen Anfangsverdacht hinausgingen. Mithin kann
letztlich offen bleiben, ob und inwieweit die sehr spezifisch
auf den Fall der Durchsuchung bei einem Presseunternehmen
wegen des Verdachts des Geheimnisverrats zugeschnittenen
Anforderungen des genannten Urteils vom 27. Februar 2007 auf
den vorliegenden Fall der Durchsuchung (Durchsicht) von
Verteidigerpost in einem auch gegen die Person des
Strafverteidigers selbst gerichteten Ermittlungsverfahren
wegen (versuchter) Strafvereitelung zu übertragen sind.
14
Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne
§ 170 Abs. 1 StPO, wie ihn der Beschwerdeführer im
Anschluss an eine mit Blick auf §§ 138a ff. StPO im
Schrifttum vertretene Auffassung (vgl. Lüderssen/Jahn, in:
Löwe/Rosenberg, StPO, Bd. 4, 26. Aufl. 2007, § 148
Rn. 19) für erforderlich hält, war dagegen für die
Durchsuchung von Verfassungs wegen nicht notwendig, zumal die
Durchführung mit Grundrechtseingriffen verbundener
Ermittlungsmaßnahmen bei bereits bestehendem hinreichendem
Tatverdacht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
ihrerseits nicht unproblematisch wäre.
15
(2) Durchgreifende verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung
resultieren auch nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof die
Darlegung eines qualifizierten Beteiligungsverdachts des
Beschwerdeführers (also eines Verdachts im Sinne des
§ 97 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 28.
Juni 2001 - 1 StR 198/01 -, NStZ 2001, S. 604 ) im
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Trier vom 5. Juli
2005 nicht für erforderlich gehalten hat. Die Begründung des
Bundesgerichtshofs - die Durchsuchungsmaßnahme sei nach dem
im Beschluss bezeichneten Durchsuchungszweck nicht auf die
Gewinnung von Verteidigerkorrespondenz, sondern auf die
etwaige Sicherstellung eines Mobiltelefons und von Kassibern
an T. in dessen Verfahren gerichtet gewesen - ist
nachvollziehbar und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in
Frage gestellt. Wenn der Durchsuchungsbeschluss primär nicht
auf die Gewinnung von Verteidigerkorrespondenz gerichtet war,
schließt dies nicht aus, dass er objektiv auch deren
Durchsicht gestattete, wie es ersichtlich auch der
Bundesgerichtshof angenommen hat.
16
(3) Die Durchsicht der bei T. aufgefundenen
Verteidigerkorrespondenz ist im Übrigen auch nach Maßgabe der
Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Auslegung
durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
nicht zu beanstanden.
17
Die Korrespondenz zwischen einem
Strafverteidiger und seinem Mandanten unterliegt dem Schutz
des Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar
2009 - Sorvisto ./. Finnland, 19348/04 -, Rn. 104 ff.).
Ferner sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
das Recht eines Beschuldigten, mit seinem Anwalt unüberwacht
zu kommunizieren, als eines der grundlegenden Erfordernisse
eines fairen Prozesses in einer demokratischen Gesellschaft
an, das von Art. 6 Abs. 3 c) EMRK umfasst sei (vgl.
EGMR, Urteil vom 28. November 1991 - S. ./. Schweiz, 12629/87
u.a. -, Rn. 48). Schreiben eines Häftlings an seinen Anwalt
oder von diesem an den Häftling dürfen deswegen nur in
Ausnahmefällen gelesen werden, nämlich dann, wenn die
Behörden Anlass zur Annahme haben, dass ein Missbrauch
vorliegt, weil der Inhalt des Schreibens die Sicherheit der
Vollzugsanstalt oder Dritter gefährdet oder in anderer Weise
strafbar ist. Die Plausibilität der Gründe hängt von den
Gesamtumständen ab, jedoch setzt sie Tatsachen und
Informationen voraus, die geeignet sind, einen objektiven
Beobachter davon zu überzeugen, dass der privilegierte
Kommunikationsweg missbraucht wird (vgl. EGMR, Urteil vom 5.
Juli 2001 - Erdem ./. Deutschland, 38321/97 -, NJW 2003, S.
1439 ). Diese Voraussetzungen waren nach den
Ausführungen des Bundesgerichtshofs gegeben; angesichts des
gegen den Beschwerdeführer und seinen Mandanten bestehenden
Verdachts der Strafvereitelung durch Beeinflussung von Zeugen
lag die Annahme eines Missbrauchs nahe.
18
(4) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnet es schließlich, dass der Bundesgerichtshof auf der
Grundlage des § 108 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme des
durchgesehenen Briefs als Zufallsfund für rechtmäßig erachtet
hat. Der Brief selbst begründete nunmehr den Verdacht einer
Straftat des Beschwerdeführers in hohem Maße, nachdem die in
dem Schreiben enthaltenen Formulierungen am Vorliegen einer
Beleidigung wenig Zweifel ließen und angesichts des
Briefkopfs trotz fehlender Unterschrift auch sehr deutliche
Hinweise auf den Beschwerdeführer als Urheber vorlagen. Damit
ist noch nicht gesagt, dass die Strafverfolgungsbehörden
allein wegen des - gegebenenfalls auch qualifizierten -
Verdachts einer in einem Verteidigerschreiben geäußerten
Beleidigung eine Durchsuchung zum Zweck der Beschlagnahme
dieses Schreibens hätten vornehmen dürfen. Ein solches
Vorgehen hätte angesichts des Gewichts der betroffenen
grundrechtlich geschützten Interessen Fragen der
Verhältnismäßigkeit aufgeworfen, die sich vorliegend auf
Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht
stellen.
19
2. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in
seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)
verletzt.
20
a) Auch beleidigende Äußerungen können den
Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
genießen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ).
Allerdings unterliegt die Meinungsfreiheit nach Art. 5
Abs. 2 GG denjenigen Schranken, die sich aus den Vorschriften
zum Schutz der persönlichen Ehre ergeben. Hierzu zählt auch
§ 185 StGB. Bei der Auslegung und Anwendung dieser
Vorschrift muss der Bedeutung und Tragweite des Art. 5
Abs. 1 GG Rechnung getragen werden. Das erfordert eine im
Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts vorzunehmende
fallbezogene Abwägung (vgl. BVerfGE 54, 129 ).
Insofern ist bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und
anderen Vertrauenspersonen, die gegen die Wahrnehmung von
Seiten weiterer Personen abgeschirmt sind, dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG) des sich Äußernden in besonderer Weise Rechnung zu
tragen. Zum Persönlichkeitsrecht gehört unter den Bedingungen
eines besonderen Vertrauensverhältnisses die Möglichkeit des
Einzelnen, seine Emotionen frei auszudrücken, geheime Wünsche
oder Ängste zu offenbaren und das eigene Urteil über
Verhältnisse oder Personen freimütig kundzugeben. Unter
solchen Umständen getroffene Äußerungen, die gegenüber
Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres
ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in
solchen Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der
Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung
verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des
durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfGE 90, 255
). Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen
ist dabei nicht auf Ehegatten oder Familienangehörige
beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf ähnliche
Vertrauensverhältnisse (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06
-, NJW 2007, S. 1194 ). Die strafrechtliche
Rechtsprechung und Literatur tragen diesen Grundsätzen
Rechnung, indem sie bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht
anwesende Dritte in besonders engen Lebensbeziehungen einen
Schutz der Vertraulichkeit im Sinne einer beleidigungsfreien
Sphäre zugestehen, wenn die Mitteilungen Ausdruck des
besonderen Vertrauens sind und mit ihrer Weitergabe an Dritte
nicht gerechnet werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06
-, NJW 2007, S. 1194 m.w.N.).
21
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei
dem hier in Rede stehenden Brief nicht um eine Äußerung, die
einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz unterläge und
daher vom Bundesgerichtshof einer beleidigungsfreien Sphäre
hätte zugeordnet werden müssen.
22
Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Mandanten eine Beziehung bestanden hätte, die es bereits aus
Gründen des Persönlichkeitsschutzes geboten hätte, dem
Beschwerdeführer einen Raum ungehinderter Kundgabe von
Emotionen zuzugestehen, ist nicht ersichtlich und wird auch
von ihm nicht behauptet. Auf das vom Schutz der
Berufsausübungsfreiheit erfasste Vertrauensverhältnis
zwischen Strafverteidiger und Mandant lassen sich die
dargelegten Grundsätze jedoch entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht allgemein übertragen. Denn dieses
Vertrauensverhältnis fußt auf anderer Grundlage und erfüllt
eine andere soziale Funktion als rein private
Vertrauensbeziehungen. Es dient der Sicherung einer
effektiven Verteidigung des Beschuldigten und somit der
Durchführung eines fairen, rechtsstaatlichen Strafverfahrens.
Der als Strafverteidiger tätige Rechtsanwalt nimmt als der
Interessenvertretung seines Mandanten verpflichtetes Organ
der Rechtspflege (vgl. BVerfGE 110, 226 ) eine
wichtige und unverzichtbare Mittlerstellung ein. Wie der
Bundesgerichtshof dargelegt hat, ist ein verfassungsrechtlich
schutzwürdiges Interesse des dem Sachlichkeitsgebot
(§ 43a Abs. 3 BRAO) unterliegenden Verteidigers an
ungehinderter Kundgabe ehrverletzender Äußerungen dem
Mandanten gegenüber nicht anzuerkennen; ferner kann
angesichts der nur dem Rechtsanwalt obliegenden
Verschwiegenheitspflicht auch nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass Äußerungen des Verteidigers seinem
Mandanten gegenüber von der Wahrnehmung durch Dritte
abgeschirmt wären. Damit sind die wesentlichen Gründe für den
besonderen Schutz von Äußerungen in privaten
Vertrauensbeziehungen jedenfalls für Äußerungen des
Verteidigers seinem Mandanten gegenüber nicht einschlägig
(vgl. Ruhmannseder, NJW 2009, S. 2647 ). Im
umgekehrten Falle ehrverletzender Äußerungen des Mandanten
über Dritte gegenüber seinem Verteidiger mag durchaus etwas
anderes gelten; das bedarf hier aber keiner weiteren
Vertiefung.
23
3. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.