BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1413/10 -
1. der Frau P ...,
2. des minderjährigen Kindes P ...,
3. des minderjährigen Kindes P ...,
4. des minderjährigen Kindes P ...
5. des minderjährigen Kindes P ...,
6. des minderjährigen Kindes P ...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Beschwerdeführer sind türkische
Staatsangehörige. Ihre Anträge auf Erteilung von Visa zum
Zwecke des Familiennachzugs sind abgelehnt worden, weil die
Beschwerdeführerin zu 1., die Mutter der Beschwerdeführer zu
2. bis 6., nicht in der Lage sei, den nach § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis zu erbringen,
sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache
verständigen zu können. Das Verwaltungsgericht und das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 136, 231) haben die
behördliche Entscheidung bestätigt. Mit ihrer
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung in erster Linie ihres Grundrechts aus Art. 6
Abs. 1, Abs. 2 GG, ferner ihrer Rechte aus Art. 3 GG
sowie Art. 8 EMRK. Sie machen im Wesentlichen geltend,
der geforderte Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache
sei verfassungswidrig. Insbesondere sei er unverhältnismäßig,
weil er weder für die Integration der betroffenen Ausländer
noch für die Bekämpfung von Zwangsheiraten geeignet sei. Die
erforderlichen Sprachkenntnisse könnten wesentlich besser in
Deutschland erworben werden. Der Spracherwerb in der Türkei
verhindere dagegen eine schnelle Integration in
Deutschland.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen,
weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und ihre Annahme
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
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a) Die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
erforderliche Verpflichtung des Ehegatten eines in
Deutschland lebenden Ausländers, sich zumindest auf einfache
Art in deutscher Sprache verständigen zu können, verstößt
nicht gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG. In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die für die
Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 1; 80, 81; BVerfGK 13, 26).
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Entscheidungen konkretisieren in nicht zu beanstandender
Weise die dort entwickelten Grundsätze für den Nachweis
deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 AufenthG.
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aa) Das Bundesverfassungsgericht hat
insbesondere betont, dass die zuständigen staatlichen Organe
bei dem Erlass allgemeiner Regelungen über die Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen dem sich aus Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Gebot gerecht werden müssen, die
ehelichen und familiären Bindungen der einen Aufenthaltstitel
begehrenden Ausländer an ihre im Bundesgebiet lebenden
Angehörigen angemessen zu berücksichtigen, und dabei dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind (vgl.
BVerfGE 76, 1 ). Allerdings hat es auch
hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des
Ausländerrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl.
BVerfGE 76, 1 ).
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bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat
zutreffend festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der
Obliegenheit, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache vor
Zuzug in das Bundesgebiet zu erwerben, ein legitimes Ziel
verfolgt, nämlich die Integration von Ausländern zu fördern
und Zwangsverheiratungen zu verhindern. Dem
Bundesverwaltungsgericht ist auch in der Auffassung zu
folgen, es sei nicht ersichtlich, dass die Einschätzung des
Gesetzgebers, das zur Erreichung dieses Ziels gewählte
Instrumentarium sei Erfolg versprechend, evident ungeeignet
sein könnte. Den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers
überschreitet auch nicht die weitere Annahme, der Erwerb von
Deutschkenntnissen vor der Einreise sei erforderlich, weil er
häufiger und schneller zur Integration in die hiesigen
Lebensverhältnisse führe als ein Spracherwerb erst im
Bundesgebiet. Gleiches gilt für die Einschätzung, bereits bei
Einreise vorhandene Sprachkenntnisse erschwerten die
Ausnutzung von Nötigungslagen, insbesondere könne sich ein
Ehegatte im Falle einer Zwangslage an die zuständigen
Behörden wenden und der Abhängigkeit von der
„Schwiegerfamilie“ leichter entgehen.
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Die Beschwerdeführer setzen dem im
Wesentlichen entgegen, die tatsächlich geforderten
Sprachkenntnisse seien zu dürftig, um die zuziehenden
Ausländer auch nur ansatzweise zu den
Kommunikationsleistungen zu befähigen, die zur Erreichung der
vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nötig seien. Die
Beschwerdeführer berufen sich mithin auf die Ungeeignetheit
der gesetzlichen Regelung. Ein vom Gesetzgeber gewähltes
Mittel ist im verfassungsrechtlichen Sinn jedoch bereits dann
geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg
gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der
Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. BVerfGE 125, 260
m.w.N.). Danach kann hier von einer
verfassungsrechtlich erheblichen Ungeeignetheit des
eingesetzten Instrumentariums nicht die Rede sein, weil
selbst rudimentäre Sprachkenntnisse einen ersten Beitrag zur
erwünschten Integration in Deutschland darstellen.
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Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht zu
der Beurteilung gelangt, beim Ehegattennachzug zu einem
Ausländer führe der geforderte Nachweis von
Deutschkenntnissen in seiner konkreten gesetzlichen
Ausgestaltung in der Regel zu einem angemessenen
Interessenausgleich, ist dagegen von Verfassungs wegen nichts
zu erinnern. Die mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen
typischerweise verbundene Belastung verzögerten häuslichen
Zusammenlebens im Bundesgebiet wird sich zumeist in einem
überschaubaren Zeitraum überwinden lassen, wofür insbesondere
spricht, dass an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse nur
geringe Anforderungen gestellt werden. Hinzukommt, dass dem
im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner
grundsätzlich Anstrengungen zumutbar sind, die familiäre
Einheit durch Besuche oder - wie das Bundesverwaltungsgericht
zutreffend ausführt - nötigenfalls zur Gänze im Ausland
herzustellen.
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b) Die auf die fehlenden Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführerin zu 1. gestützte Ablehnung der Erteilung
eines Visums zum Ehegattennachzug ist auch nicht im Hinblick
auf die geltend gemachten Umstände des Einzelfalls
unverhältnismäßig. Nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts, die von den Beschwerdeführern nicht mit
Rügen der Verletzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angegriffen worden sind, spricht nichts für
eine unverhältnismäßig lange, die übliche Dauer eines
Alphabetisierungs- und anschließenden Sprachkurses
übersteigende Trennung der Eheleute.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.