BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1416/06 -
des Herrn T...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
en Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers; denn die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Annahme fehlenden Feststellungsinteresses durch das
Landgericht wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zwar
zulässig, aber unbegründet. Der allgemeine
Justizgewährungsanspruch ist nicht verletzt.
3
a) Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor
den Gerichten nicht nur gegen Hoheitsakte der öffentlichen
Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber
hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs
als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit
den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG
(vgl. BVerfGE 93, 99 ; 107, 395 ). Der
allgemeine Justizgewährungsanspruch, der sich in seinem
rechtsstaatlichen Kerngehalt nicht von der Rechtsweggarantie
des Art. 19 Abs. 4 GG unterscheidet (vgl. BVerfGE
107, 395 ), schließt es nicht aus, den Zugang zu
den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen
abhängig zu machen, namentlich das Vorliegen eines
Rechtsschutzinteresses zu verlangen (vgl. BVerfGE 9, 194
; 27, 297 ; 77, 275
; 96, 27 ; 104, 220 ).
Allerdings darf der Weg zu den Gerichten nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264
; 52, 203 ; 110, 77 ).
4
b) Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Mit
Rücksicht auf die Vereinsautonomie und im Hinblick darauf,
dass sich der Beschwerdeführer freiwillig den
Verfahrensordnungen der Partei unterworfen hat, ist es von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte
die Nachprüfung vereins- oder parteirechtlicher
Entscheidungen durch staatliche Gerichte grundsätzlich für
unzulässig gehalten haben, solange das Mitglied nicht die
satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat (vgl. BGHZ 13,
5 ; 47, 172 ; 106, 67
; OLG Frankfurt am Main, NJW–RR 2000, S.
1117 ; OLG Düsseldorf, NJW–RR 1988, S. 1271
; LG Hamburg, NJW 1992, S. 440 ).
Dadurch soll vermieden werden, dass die Gerichte unnötig
angerufen werden und sie in die Selbstverwaltung des Vereins
eingreifen, solange keine abschließende Entscheidung der
zuständigen Vereinsorgane zustande gekommen ist (vgl. BGHZ
13, 5 ; 47, 172 ). Etwas anderes soll
ausnahmsweise dann gelten, wenn dem Mitglied die Verweisung
auf das vereinsinterne Verfahren aus besonderen Gründen nicht
zumutbar wäre (vgl. BGHZ 47, 172 ; BGHZ 106, 67
). Dies kann etwa auch bei der Anfechtung
von innerparteilichen Wahlentscheidungen der Fall sein. Wird
der dem Verband zuzubilligende Zeitraum für eine
verbandsinterne Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl
überschritten, so kann dies vor den ordentlichen Gerichten
zur Nachprüfung gestellt werden. Streitigkeiten über die
Rechtmäßigkeit einer Wahl sind ihrer Natur nach eilbedürftig
(vgl. BGHZ 106, 67 ).
5
Im vorliegenden Fall ist es nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht kein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse bei dem Beschwerdeführer gesehen hat,
der erst am Tag der landgerichtlichen Entscheidung und damit
erst fast einen Monat nach der Entscheidung des
Kreisparteigerichts den nach der Parteigerichtsordnung
vorgesehenen Instanzenweg beschritten hat. Das Landgericht
musste es von Verfassungs wegen nicht als ausgeschlossen oder
auch nur als fern liegend ansehen, dass der Beschwerdeführer
rechtzeitigen Rechtsschutz durch das Landesparteigericht
hätte erlangen können. Die Parteigerichtsordnung der
Christlich-Demokratischen Union Deutschlands vom
5. Oktober 1971, zuletzt geändert am 26. Oktober
1992, sieht in § 35 ausdrücklich die Möglichkeit des
Erlasses einer einstweiligen Anordnung vor, die im
Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht ergehen kann
(§ 36 Abs. 1 Satz 2 der
Parteigerichtsordnung). Nach § 36 Abs. 2
Satz 1 PGO kann in dringenden Fällen der Vorsitzende
allein entscheiden. Weshalb es das Landgericht hätte für
unzumutbar halten müssen, diesen Rechtsweg zu beschreiten,
ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
6
2. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr den
Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das
Bundesverfassungsgericht offenbar auch deswegen begehrt, weil
seit etwa drei Wochen keine Reaktion des Landesparteigerichts
zu verzeichnen sei, ist der Rechtsweg nicht erschöpft
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Unbeschadet dessen, dass der
Beschwerdeführer sein Begehren gegenüber dem
Landesparteigericht nicht als Eilantrag gekennzeichnet hat,
handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der zunächst
gegenüber den Fachgerichten geltend zu machen wäre.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.