BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1418/02 -
des Herrn M...,
hat die 3. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. September 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
2
Die Rüge des Beschwerdeführers, das
Oberlandesgericht habe einen Verstoß des Landgerichts gegen
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG aufrechterhalten, ist
unbegründet.
3
Aus dem Gesamtzusammenhang der die Versagung
einer Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Gründe des
landgerichtlichen Urteils wird deutlich, dass es mit dem vom
Beschwerdeführer beanstandeten Hinweis, bei seiner erneuten
Verfehlung handele es sich um eine solche, die sich
angesichts seiner bleibenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung immer wieder ergeben könne, zum Ausdruck
gebracht hat, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen
Tat nicht um einen dem Beschwerdeführer in einer für ihn ganz
außergewöhnlichen Lebenssituation einmalig unterlaufenen
"Ausrutscher" handelte, der eine Wiederholung in Zukunft
nicht befürchten ließ, sondern um einen Rechtsverstoß, bei
dem er einer für ihn alltäglich bestehenden Versuchung, sich
das Leben (trotz fehlender Fahrerlaubnis und Alkoholkonsums)
durch verbotswidriges Führen von Kraftfahrzeugen zu
erleichtern, - erneut - erlegen war. Mit dieser
Erwägung hat das Landgericht auf die besondere Situation des
Beschwerdeführers abgestellt, die durch seine körperliche
Behinderung mitgeprägt ist, nicht aber an die Behinderung als
solche eine nachteilige Rechtsfolge geknüpft. Die vom
Beschwerdeführer erstrebte Aussetzung der Freiheitsstrafe zur
Bewährung hat es vielmehr deswegen versagt, weil sein
bisheriges Verhalten "ein solches Maß an charakterlicher
Labilität und mangelnder Rechtstreue" offenbare, dass auch
unter Berücksichtigung aller für ihn sprechenden Umstände mit
einer künftig straffreien Lebensführung nicht zu rechnen sei.
Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.