BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1418/05 -
des Herrn G...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. November 2006
einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Anordnung
belastender Maßnahmen im Maßregelvollzug.
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1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63
StGB im Bezirkskrankenhaus Straubing untergebracht. Am
18. Februar 2005 wurde angeordnet, dass ihm für die
Dauer von vier Wochen sämtliche persönlichen Gegenstände
(unter anderem ein Fernseher, Gesetzbücher, eine Playstation,
ein Ventilator, ein Radiowecker und ein Sessel) mit Ausnahme
der sogenannten Grundausstattung entzogen werden. Hiergegen
wandte der Beschwerdeführer sich mit einem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung. Die Maßnahme stelle eine im
Maßregelvollzug unzulässige Disziplinarmaßnahme dar. Sie sei
gegen ihn verhängt worden, nachdem ein Pfleger mitbekommen
und ihm eine Sanktion dafür angekündigt habe, dass er
telefonisch seinem Rechtsanwalt gegenüber einen anderen, die
Beschaffung eines Ersatz-Schrankschlüssels betreffenden
Vorgang in der Klinik als Schikane und Willkür bezeichnet
habe. Außerdem habe er einen Mitpatienten an dessen Waschtag
gebeten, ein T-Shirt und zwei Hosen für ihn mitzuwaschen -
wie er, der Beschwerdeführer, es an seinem eigenen Waschtag
auch umgekehrt für andere Patienten tue -, woraufhin er von
einem der behandelnden Ärzte angeschrieen worden sei, er
nutze den Mitpatienten aus.
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Das Bezirkskrankenhaus begründete im Rahmen
des fachgerichtlichen Verfahrens die Maßnahme mit der Neigung
des Beschwerdeführers, schwächere Mitpatienten zu
beeinflussen und unangenehme Dienste von ihnen gegen kleinere
Zuwendungen für sich erledigen zu lassen. Auf wiederholte
Kritik an diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer bisher
nicht reagiert. Deshalb sei die Maßnahme angemessen und
therapeutisch vertretbar, um den Beschwerdeführer zu einer
Verhaltenskorrektur zu motivieren. Darüber hinaus habe der
Beschwerdeführer auf seinem Zimmer Gegenstände unklarer
Herkunft besessen, wie etwa einen zweiten Fernseher, einen
zweiten PC-Drucker und einen "Kabelsalat", der aus
brandschutztechnischer Sicht nicht zulässig gewesen sei.
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Der Beschwerdeführer machte daraufhin geltend,
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hinsichtlich des Umgangs mit
schwächeren Mitpatienten träfen ebensowenig zu wie die
tatsächlichen Behauptungen zu den entfernten Gegenständen,
und bat um konkrete Angaben, wann er welche Patienten
beeinflusst haben solle.
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Das Bezirkskrankenhaus erwiderte, es sei weder
zweckmäßig noch genehmigt, Elektrogeräte in doppelter Menge
auf dem Patientenzimmer zu deponieren. Dies führe zu einer
Erhöhung der Brandlast. Verhaltenstherapeutische Maßnahmen im
Sinne von positiver und negativer Verstärkung seien im
Maßregelvollzug Teil des therapeutischen Vorgehens und
unumgänglich. Falls vom Gericht gewünscht, werde es die Namen
der Patienten nennen, die für den Beschwerdeführer
"unangenehme Dienste" erledigten.
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Nachdem durch Beantwortung gerichtlicher
Nachfrage geklärt war, dass der Beschwerdeführer sämtliche
ihm entzogenen Gegenstände zurückerhalten hatte, wies das
Landgericht den Antrag mit Beschluss vom 15. Juni 2005
zurück. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe sich
inzwischen durch Rückgabe sämtlicher Gegenstände erledigt.
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme
sei unbegründet. Nach Art. 14 des Bayerischen
Unterbringungsgesetzes habe der Untergebrachte das Recht,
seine persönlichen Gegenstände im Zimmer zu haben, soweit
nicht hierdurch gesundheitliche Nachteile für ihn zu
befürchten seien oder die Sicherheit und Ordnung der
Einrichtung erheblich gestört werde. Eine Beeinträchtigung
der Sicherheit und Ordnung sei offenbar durch die vielen
Kabel zu befürchten gewesen. Im Übrigen sei der Entzug der
Gegenstände aus Behandlungsgründen veranlasst gewesen, wie
der glaubhaften Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses zu
entnehmen sei.
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2. Die gegen diese Entscheidung erhobene
Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg mit
Beschluss vom 10. August 2005 als unzulässig, weil es
die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116
Abs. 1 StVollzG als nicht gegeben ansah.
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1. Mit seiner rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
den Beschluss des Landgerichts vom 15. Juni 2005 und die
hierzu ergangene Rechtsbeschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 19 Abs. 4 und Art. 1 GG. Die Maßnahme sei
angeordnet worden, weil er sich bei seinem Rechtsanwalt über
das Verhalten eines Klinikmitarbeiters in einer anderen, die
Beschaffung eines Ersatzschlüssels für seinen Schrank
betreffenden Angelegenheit beschwert habe. Die Gerichte
hätten verkannt, dass es sich nicht um eine therapeutische
Maßnahme, sondern um eine faktische Disziplinarmaßnahme
gehandelt habe, die im Maßregelvollzug verboten sei. Der
Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt worden.
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2. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit
und Sozialordnung, Familie und Frauen hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Ein Verstoß gegen die
Aufklärungspflicht scheide aus, da der Sachverhalt - Entzug
persönlicher Gegenstände für die Dauer von vier Wochen -
nicht streitig sei. Auch die Rechtsanwendung sei nicht
fehlerhaft. Die Disziplinierung des Beschwerdeführers durch
Entzug von Privilegien sei aus therapeutischer Sicht geboten
gewesen, um dessen Verhalten zu korrigieren. Derartige
Maßnahmen seien gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des
Bayerischen Unterbringungsgesetzes zulässig und könnten gemäß
Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes auch gegen den Willen des
Betroffenen durchgesetzt werden, soweit sie sich auf die
psychische Erkrankung des Betroffenen bezögen beziehungsweise
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt
notwendig seien. Die Maßnahme liege auch im wohlverstandenen
Interesse des Beschwerdeführers, da kennzeichnend für das
spezifische Krankheitsbild im vorliegenden Fall eine fehlende
Krankheitseinsicht sei.
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Die Verfahrensakte - StVK 80/2005 - hat der
Kammer vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die
Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); das Bundesverfassungsgericht hat die
für die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der
Rechtsweg ist erschöpft. Der Zulässigkeit steht auch nicht
entgegen, dass die verhängte Maßnahme sich inzwischen durch
Zeitablauf erledigt hat. Auch nach Erledigung des
ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger,
aber in tatsächlicher Hinsicht überholter
Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn die direkte
Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem
typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in
welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum
erlangen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 110, 77
; stRspr). Dies ist bei der Verhängung zeitlich
befristeter Sanktionen, die sofort vollstreckt werden, der
Fall. Der Entzug sämtlicher persönlicher Gegenstände mit
Ausnahme der sogenannten Grundausstattung für eine Dauer von
vier Wochen stellt auch einen gewichtigen Grundrechtseingriff
dar. Zudem ist das fortbestehende Rechtsschutzinteresse unter
dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19
Abs. 4 GG). Der Beschluss des Landgerichts Regensburg
verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil er auf
unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts beruht.
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a) Die Anwendung des einfachen Rechts und die
dazu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts sind
grundsätzlich Sache der Fachgerichte; diese unterliegen dabei
jedoch einer Kontrolle daraufhin, ob das Willkürverbot
verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
; stRspr). Dies ist hier der Fall.
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Die fachgerichtliche Überprüfung
grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich
gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven
Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten,
wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen
Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2
BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, S. 656 ). Dies gilt auch
für die gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im
Strafvollzug. Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell
berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende
Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende
Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl.
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 - 2 BvR
827/98 -, NStZ 1999, S. 428 , und vom 12.
November 1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998,
S. 121 ).
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b) Die daraus sich ergebenden Anforderungen
hat das Landgericht verkannt.
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In dem landgerichtlichen Beschluss heißt es
zur Rechtfertigung der gegen den Beschwerdeführer verhängten
Maßnahme lediglich, "eine Beeinträchtigung der
Sicherheit und Ordnung (sei) offenbar durch die vielen Kabel
zu befürchten" gewesen. Im Übrigen sei der Entzug der
Gegenstände "aus Behandlungsgründen veranlasst, wie der
glaubhaften Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom
28.02.05 zu entnehmen" sei.
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aa) Eine nähere Sachverhaltsaufklärung wäre
hier zunächst geboten gewesen, soweit das Gericht die
Maßnahme im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Kabel als
rechtmäßig bestätigt hat. Der Beschwerdeführer hatte eine
Gefährlichkeit bestritten und geltend gemacht, dass es sich
allein um Kabel für mehrere von ihm betriebene Geräte
handele, wie sie bei anderen Patienten ohne Beanstandung
hingenommen würden. Zudem lag es auf der Hand, dass die
Entziehung der Kabel für einen Zeitraum von vier Wochen nicht
widerspruchsfrei mit deren Gefährlichkeit begründet werden
konnte, weil bei einer ernsthaften Einschätzung der Lage als
gefährlich die Begrenzung der Maßnahme auf vier Wochen
unverständlich wäre. Unter diesen Umständen war eine weitere
Sachverhaltsaufklärung nicht verzichtbar.
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bb) Auch soweit das Landgericht die Maßnahme
"aus Behandlungsgründen" als gerechtfertigt ansieht, fehlt es
an einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung.
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Das Landgericht verweist insoweit allein auf
die "glaubhafte Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses". Der
in dieser Stellungnahme enthaltene Hinweis auf die Neigung
des Beschwerdeführers, schwächere Mitpatienten zu
beeinflussen und unangenehme Dienste für sich erledigen zu
lassen, war jedoch so unsubstantiiert, dass das Gericht ihm
nicht ohne weitere Aufklärung hätte folgen dürfen. Dies gilt
besonders im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine
konkrete abweichende Schilderung des Anlasses für die
Verhängung der Maßnahme gegeben, den gegen ihn erhobenen
Vorwurf ausdrücklich bestritten, seinerseits einen aus seiner
Sicht unproblematischen Vorgang, auf den der Vorwurf sich
beziehen könnte, geschildert, und ausdrücklich um
Konkretisierung des Vorwurfs durch Nennung der Mitpatienten,
die er beeinflusst haben soll, gebeten hatte. Das Landgericht
hätte jedenfalls den konkreten Anlass für die Verhängung der
Maßnahme sowie den inneren Zusammenhang zwischen dem vom
Krankenhaus beanstandeten Verhalten und dem angeordneten
Entzug der Gegenstände klären müssen.
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c) Angesichts des damit festgestellten
Grundrechtsverstoßes muss die weitere mit der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, wie zulässige
Behandlungsmaßnahmen von im bayerischen Unterbringungsgesetz
bislang nicht vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen abzugrenzen
sind (vgl. zum Problemkreis Pollähne, in: StVollzG-Kommentar,
5. Aufl. 2006, vor § 136 Rn. 12; Rzepka, in:
Kammeier
2002, H 3; Lindemann, Die Sanktionierung unbotmäßigen
Patientenverhaltens, 2004, S. 6 ff.; Pollähne, R&P
1992, S. 47 ff.), im vorliegenden Verfahren nicht
beantwortet werden.
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Im Hinblick darauf, dass der angegriffene
Beschluss schon nicht erkennen lässt, auf welche
Rechtsgrundlage sich die Klinik für die angeordnete Maßnahme
stützen konnte, weist die Kammer jedoch vorsorglich darauf
hin, dass die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende
Annahme des Landgerichts, ein Entzug von Gegenständen sei im
Maßregelvollzug "aus Behandlungsgründen" ohne weiteres
zulässig, sofern er zur Korrektur unerwünschter Neigungen
eingesetzt wird, näherer Prüfung anhand der bestehenden
gesetzlichen Grundlagen bedarf. Grundrechtseingreifende
Maßnahmen sind nur auf der Grundlage einer gesetzlichen
Ermächtigung zulässig, aus der sich in einer dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechenden
Weise die Eingriffsvoraussetzungen und der Umfang der
erlaubten Eingriffe ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 ;
113, 29 ; Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR
2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ). Von
dieser Anforderung sind auch eingreifende
Behandlungsmaßnahmen im Maßregelvollzug nicht
ausgenommen.
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d) Die Entscheidung beruht auf dem
festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben
und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss
des Oberlandesgerichts Nürnberg wird damit
gegenstandslos.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.