BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1421/00 -
der K... AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden S...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20.
September 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob im Wege der Rechtshilfe nach dem Haager Übereinkommen über
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom
15. November 1965 - HZÜ - (BGBl 1977 II
S. 1453) eine Klage zugestellt werden darf, die auf
einem U.S.-amerikanischen Gesetz beruht, dessen
Unvereinbarkeit mit dem Welthandelsrecht die
Streitbeilegungsorgane der Welthandelorganisation (WTO)
rechtskräftig festgestellt haben.
2
1. Gegen die Beschwerdeführerin ist vor den
Gerichten der Vereinigten Staaten von Amerika eine Klage
anhängig, mit der ihr und weiteren Mitbewerbern vorgeworfen
wird, sie hätten die Absicht, die Industrie der Vereinigten
Staaten, die wie die Beschwerdeführerin Rotationsmaschinen
für den Zeitungsdruck herstellt, zu beeinträchtigen oder zu
zerstören.
3
Die Klage stützt sich auf den so genannten
Anti-Dumping Act 1916. Dieses amerikanische Gesetz wurde im
Streitbeilegungsverfahren der Welthandelsorganisation auf
Antrag der Europäischen Gemeinschaft rechtskräftig für
unvereinbar mit dem Übereinkommen zur Durchführung des
Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommens
1994 (ABlEG Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994
S. 103) erklärt. Den Vereinigten Staaten von Amerika
wurde aufgegeben, das Gesetz so zu ändern, dass es mit den
zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation
geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar ist.
Nachdem zunächst mehrere Anläufe zur Novellierung des
Gesetzes im Kongress der Vereinigten Staaten erfolglos
geblieben waren, wurde der Anti-Dumping Act 1916 schließlich
mit Gesetz vom 3. Dezember 2004 aufgehoben. Eine
Rückwirkungsklausel im Aufhebungsgesetz bestimmt jedoch, dass
die Aufhebung nicht für zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits
anhängige Verfahren gilt.
4
2. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts
München gab am 25. April 2000 dem Zustellungsersuchen
der amerikanischen Behörden statt und wies das zuständige
Amtsgericht in Würzburg an, die übersetzte Klage entsprechend
den Regeln des Haager Zustellungsübereinkommens zuzustellen.
Daraufhin wurde die Klage der Beschwerdeführerin am 29. Mai
2000 postalisch zugeleitet. Die Beschwerdeführerin
verweigerte die Annahme der Postsendung. Ein
Zustellungsnachweis wurde aber durch die deutschen Behörden
an das zuständige amerikanische Bezirksgericht gesandt.
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3. Die Beschwerdeführerin beantragte beim
Oberlandesgericht München gemäß §§ 23 ff. EGGVG,
die Zustellungsanordnung der Präsidentin des
Oberlandesgerichts München vom 25. April 2000 aufzuheben und
die Unwirksamkeit der Zustellung vom 29. Mai 2000
festzustellen. Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag mit
Beschluss vom 12. Juli 2000 ab. Zur Begründung wird in
dem Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei
zulässig, aber unbegründet, weil in diesem Fall in der
Zustellung der Klage kein besonders schwerer Eingriff in die
tragenden Prinzipien und Grundsätze des ersuchten Staates
liege. Nur in einem solchen Fall aber sei von dem Grundsatz
abzuweichen, dass bei der Zustellung nicht im Einzelnen
geprüft werde, ob die Folge einer Zustellung nach
Inlandskriterien möglicherweise nicht hinzunehmen wäre. Zwar
gehöre der freie Wettbewerb zu den tragenden Grundsätzen der
Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland, diese
Wirtschaftsordnung sei aber kein tragender Grundpfeiler der
staatlichen Ordnung oder ein unverzichtbarer Bestandteil der
Werteordnung des Grundrechtskataloges oder des
Menschenrechtsübereinkommens.
6
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt.
7
Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus,
in den angegriffenen Entscheidungen werde der Schutzbereich
der Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 GG gegenüber einer Zustellung nach dem Haager
Zustellungsübereinkommen unzutreffend bestimmt. Das
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip gewähre die allgemeine
Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Dazu gehöre
auch die unternehmerische Handlungsfreiheit. Im vorliegenden
Fall folge aus den Regelungen über die Rechtshilfe, dass die
Zustellung dann Grundrechte verletze, wenn sie geeignet sei,
die Hoheitsrechte oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu
gefährden, oder eine schwere Beeinträchtigung der
Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland mit sich bringe. Dies sei unter anderem dann der
Fall, wenn durch die Klage und die ihr zugrunde liegende
Rechtsgrundlage ausländische Konkurrenz ausgeschaltet werden
solle. Da das amerikanische Gesetz, auf dem die Klage vor den
Gerichten der Vereinigten Staaten beruhe, gegen einen
völkerrechtlichen Vertrag verstoße und dies seitens der
Streitbeilegungsorgane der Welthandelsorganisation
rechtskräftig festgestellt worden sei, gefährde eine
Zustellung die Hoheitsrechte und die Sicherheit der
Bundesrepublik. Denn durch die Zustellung werde die
völkerrechtliche Haftung der Bundesrepublik, jedenfalls durch
die Beihilfe zu einem Völkerrechtsverstoß, ausgelöst.
8
Art. 3 Abs. 1 GG sei deshalb
verletzt, weil die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2000 auf sachfremden
Erwägungen beruhe und dadurch objektiv unhaltbar und
willkürlich sei. Diese Entscheidung verletze auch das
Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil sich das
Oberlandesgericht nicht in dem erforderlichen Maße mit dem
Sachvortrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt
habe.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen.
Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Soweit die
Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedenfalls
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht
gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des
völkerrechtsfreundlichen Verhaltens deutscher Hoheitsträger
und stehen auch im Übrigen im Einklang mit dem
Grundgesetz.
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1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet
die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (vgl.
BVerfGE 80, 137 m.w.N.). Die deutschen
Hoheitsträger haben aber durch ihre Auslegung und Anwendung
des Art. 13 Abs. 1 HZÜ Rechte der
Beschwerdeführerin weder grundsätzlich verkannt noch
unverhältnismäßig eingeschränkt.
11
a) An der Verfassungsmäßigkeit des Haager
Zustellungsübereinkommens bestehen, soweit die vorliegende
Verfassungsbeschwerde betroffen ist, keine Zweifel. Das
Übereinkommen dient wichtigen Belangen des Gemeinwohls, die
geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine
Handlungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 91, 335
). Der deutsche Staat schützt den Bürger,
der sich im internationalen Rechtsverkehr bewegt,
grundsätzlich nicht vor der Verantwortlichkeit in einer
fremden Rechtsordnung.
12
b) Ob ein durch die Zustellung bewirkter
Verstoß gegen das Völkerrecht geeignet ist, deutsche
Hoheitsträger aus verfassungsrechtlichen Gründen zu
verpflichten, gemäß dem Vorbehalt des Art. 13
Abs. 1 HZÜ von der Zustellung abzusehen, kann im
Ergebnis offen bleiben. Es ist aber wegen der Bindung der
öffentlichen Gewalt an Gesetz und Recht gemäß Art. 20
Abs. 3 GG jedenfalls nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass die Missachtung des Völkerrechts zur
Verfassungswidrigkeit einer Zustellung nach dem Haager
Zustellungsübereinkommen führen kann, obgleich das
Völkerrecht selbst weder in der Form des
Völkergewohnheitsrechts über Art. 25 GG noch in der Form
völkerrechtlicher Verträge über Art. 59 GG
Verfassungsrang genießt. Vorliegend fehlt es aber bereits an
einem unmittelbaren Völkerrechtsverstoß deutscher
Hoheitsträger. Auch ein Verstoß gegen das Gebot
völkerrechtsfreundlichen Verhaltens durch deutsche
Hoheitsträger wegen einer indirekten Unterstützung
völkerrechtswidrigen Verhaltens der Vereinigten Staaten kommt
nicht in Betracht.
13
c) Die Feststellung der WTO-Rechtswidrigkeit
des Anti-Dumping Act 1916 durch das Streitbeilegungsgremium
der Welthandelsorganisation entfaltet keine unmittelbare
Wirkung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Weder die
Bundesrepublik Deutschland noch die im
Streitbeilegungsverfahren beschwerdeführende Europäische
Gemeinschaft werden von den gegen die Vereinigten Staaten
ergangenen Entscheidungen der Streitbeilegungsorgane
unmittelbar selbst zu einem Tun oder Unterlassen
verpflichtet. Berichte der eingesetzten Panel oder des
Berufungsgremiums werden, wenn sie vom
Streitbeilegungsgremium angenommen worden sind, inzwischen
weitgehend als für die beteiligten Parteien rechtlich
verbindlich anerkannt (Stoll/Schorkopf, WTO -
Welthandelsordnung und Welthandelsrecht,
2002 Rn. 482; Pauwelyn,
Enforcement and Countermeasures in the WTO: Rules are Rules -
Towards a more Collective Approach, abgedruckt in: Mavroidis
(Hrsg.), The WTO and International Trade Law/Dispute
Settlement, 2005, S. 424 ).
14
Ein unmittelbarer Völkerrechtsverstoß durch
eine Nicht- oder Schlechtumsetzung einer
Streitbeilegungsentscheidung kann aber jedenfalls nur seitens
desjenigen Mitglieds der Welthandelsorganisation erfolgen,
das als unterlegene Partei durch die Entscheidung zur
Änderung seiner Gesetze oder seiner Verwaltungspraxis
aufgefordert wird. Auf Dritte, das bedeutet auf andere
Mitglieder der Welthandelsorganisation, die dem Streit nicht
beigetreten sind, erstreckt sich die rechtliche
Bindungswirkung nicht, selbst wenn diese vergleichbare
innerstaatliche rechtliche Regelungen erlassen haben
sollten.
15
Die Begrenzung der Bindungswirkung auf eine
solche inter partes ergibt sich nicht nur aus allgemeinen
völkerrechtlichen Grundsätzen, sondern auch aus dem
spezifischen, gestuften Verfahren der Streitbeilegung der
Welthandelsorganisation. An erster Stelle stehen
Konsultationen, die dem rechtsförmlichen Verfahren
vorgeschaltet sind. Nur wenn auf diesem Wege keine Einigung
zu erzielen ist, wird ein Panel eingesetzt und gelangt das
Verfahren in die rechtsförmliche Phase der Streitschlichtung.
Der besonders hervorgehobene Zweck, zu möglichst
einvernehmlichen Lösungen in konkreten welthandelsrechtlichen
Streitfällen zu gelangen, verbietet es, Mitgliedern, mit
denen keine Konsultationen erfolgt sind und gegen die kein
Streitbeilegungsverfahren eingeleitet worden ist, zum
Gegenstand rechtlicher Bindungswirkung einer gegen einen
anderen Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung zu machen.
16
d) Grundsätze, nach denen sich die
Bundesrepublik Deutschland der völkerrechtlichen Haftung
aussetzt, weil deutsche Hoheitsträger das Verhalten der
Vereinigten Staaten durch eine Klagezustellung im Inland
indirekt unterstützen, sind auch deshalb nicht ersichtlich,
weil die Vereinigten Staaten einen Ermessensspielraum haben,
wie sie den Vorgaben der Welthandelsorganisation nachkommen.
Diese Freiheit ergibt sich bereits daraus, dass die
Vereinigten Staaten verpflichtet werden, das Gesetz in
Übereinstimmung mit den entsprechenden Verträgen zu bringen,
nicht aber, es aufzuheben. Selbst wenn eine Analyse des
amerikanischen Rechts und des Welthandelsrechts ergeben
sollte, dass die Übereinstimmung nur durch Aufhebung des
Gesetzes zu erreichen ist, liegt es nicht in der Kompetenz
deutscher Hoheitsträger, diese Bewertung vorzunehmen.
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Deutsche Hoheitsträger haben aus zweierlei
Gründen keinen eigenen Einschätzungs- und Handlungsspielraum
bezüglich der Umsetzungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten.
Zum einen hat die Bundesrepublik Deutschland ihre Kompetenz
in Außenhandelsangelegenheiten gemäß Art. 23 Abs. 1
GG weitgehend an die Europäische Gemeinschaft zur Ausübung
übertragen, die nach Art. 133 Abs. 1 EG in diesem
Bereich ausschließlich tätig wird. Zum anderen sieht das
Verfahren der Streitbeilegung der Welthandelsorganisation
vor, dass Versäumnisse bei der Umsetzung durch die
verpflichtete Partei nicht durch ein anderes WTO-Mitglied
geahndet werden, sondern nur im Wege des formalisierten
Verfahrens der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur
Beilegung von Streitigkeiten (BGBl 1994 II S. 1749).
18
aa) Die Europäische Gemeinschaft ist seit dem
1. Januar 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation. Die
Bundesrepublik Deutschland ist zwar selbst auch Mitglied der
Welthandelsorganisation, nimmt ihre Rechte in
Außenhandelsangelegenheiten aber nicht mehr unmittelbar,
sondern nur durch die Europäische Gemeinschaft wahr. Die
Organe der Europäischen Gemeinschaft haben aufgrund der
Wahrnehmung der Außenhandelskompetenz das Recht, aber auch
die Pflicht, die Interessen der von ihnen vertretenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wahrzunehmen.
Zu den damit übernommenen Schutzpflichten gehört auch, dass
Verfahren vor dem Streitschlichtungsgremium der
Welthandelsorganisation wegen der Unvereinbarkeit nationaler
Maßnahmen der Außenhandelspartner der Europäischen
Gemeinschaft mit den vertraglichen Verpflichtungen
angestrengt werden. Auch für den Fall, dass die Europäische
Gemeinschaft in einem Verfahren obsiegt, obliegt ihr die
Pflicht, über die Umsetzung der Entscheidung zu wachen und
entweder in bilaterale Verhandlungen mit dem Antragsgegner
über die Lösung des Handelsstreits einzutreten oder um die
Genehmigung von Handelssanktionen im Rahmen des
Übereinkommens über Regeln und Verfahren zur Beilegung von
Streitigkeiten nachzusuchen und diese zu implementieren.
19
Davon, dass die Europäische Gemeinschaft ihren
außenhandelsrechtlichen Fürsorgepflichten gegenüber den
Mitgliedstaaten vorliegend nicht nachgekommen sei, kann
angesichts der von der Europäischen Gemeinschaft
angestrengten Verfahren vor den Streitbeilegungsorganen, der
Überwachung der Umsetzung und des erfolgreichen Ersuchens um
Sanktionen gegen die Vereinigten Staaten nicht ausgegangen
werden. Die Einhaltung der Pflichten der Europäischen
Gemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedsstaaten ist auch
relevant, wenn man das Verhalten der Bundesrepublik
Deutschland an dem Schutzpflichtenansatz misst, auf den das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
28. November 2005 Bezug genommen hat (Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2005
- 2 BvR 1751/03 -, JURIS). Welche konkreten
Pflichten zur Einflussnahme auf zwischenstaatliche
Institutionen zum Schutze der Grundrechte ihrer Bürger für
die Bundesrepublik Deutschland aus der Übertragung von
Hoheitsrechten entstehen, kann offen bleiben. Für ein
pflichtwidriges Unterlassen der deutschen Staatsorgane ist
bereits deshalb kein Raum, weil die Europäische Gemeinschaft
alle verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um
die Vereinigten Staaten zu einem handelsrechtsgemäßen
Verhalten anzuhalten.
20
bb) Das Streitbeilegungssystem der
Welthandelsorganisation bezweckt durch sein formalisiertes
Verfahren, dass die Mitgliedsstaaten sich darauf und auf die
darin vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten verlassen. Es ist
Sinn und Zweck einer Institution wie der
Welthandelsorganisation mit ihren förmlichen und
ausdifferenzierten Verfahren, einseitige Maßnahmen der
Mitgliedsstaaten als Reaktion auf vermeintliche oder
festgestellte Verstöße auszuschließen.
Völkerrechtsfreundliches Handeln deutscher Hoheitsträger kann
folglich, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin,
allein im Respekt für das Streitbeilegungssystem der
Welthandelsorganisation liegen und nicht in einer
unilateralen Sanktionierung des Verhaltens der Vereinigten
Staaten durch eine Verweigerung der Zustellung der Klage im
internationalen Rechtshilfeverkehr.
21
2. Ebenso wenig verletzt die angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts den allgemeinen
Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein
Richterspruch nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar ist. Davon kann nicht gesprochen werden,
wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend
auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen
Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ;
89, 1 ). Vorliegend setzt sich das
Oberlandesgericht in seiner Entscheidung ausführlich damit
auseinander, ob in der Zustellung ein besonders schwerer
Eingriff in die tragenden Prinzipien und Grundsätze des
ersuchten Staates liegt. Der Schluss, dass protektionistische
Maßnahmen von Drittstaaten, selbst wenn sie gegen
Völkervertragsrecht verstoßen, die Sicherheit und Ordnung des
Inlands nicht gefährden, erscheint vor dem Hintergrund des
Willkürverbots sachlich vertretbar.
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3. Voraussetzung dafür, dass ein mittelbarer
Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG
vorliegt, ist, dass die betreffende Maßnahme in einem engen
Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und objektiv
eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl.
BVerfGE 70, 191 ; 81, 108 ). Vorliegend
sind die Entscheidungen über die Zustellung der ausländischen
Klage an die Beschwerdeführerin zwar eine mittelbare Folge
ihrer beruflichen Betätigung im Ausland, es fehlt aber an der
berufsregelnden Tendenz.
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4. Der Schutzbereich des Art. 103
Abs. 1 GG erfasst zwar auch das Recht auf angemessene
Kenntnisnahme und Berücksichtigung. Das Recht auf rechtliches
Gehör schützt aber regelmäßig nicht davor, dass das Gericht
den tatsächlichen Umständen entweder nicht die richtige
Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 ) oder die
Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64,
1 ). Vielmehr setzt ein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG eine gewisse Evidenz der Gehörsverweigerung
voraus; es müssen besondere Umstände gegeben sein, aus denen
hervorgeht, dass das Vorbringen der Beteiligten überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen worden ist oder ersichtlich nicht
erwogen wurde (vgl. BVerfGE 27, 248 ; 47,
182, ; 70, 288 ; 86, 133
). Solche besonderen Umstände sind
vorliegend aber nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat
sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auch zu der
völkerrechtlichen Fragestellung des Verfahrens
auseinandergesetzt und ist lediglich zu einem anderen
rechtlichen Ergebnis gelangt.
24
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.