BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1422/09 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt, soweit er den Vollzug der
Untersuchungshaft betrifft.
1
Soweit der ursprüngliche Antrag des
Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
betrifft, wurde das Verfahren abgetrennt und wird hierüber
gesondert entschieden werden. Das vorliegende Verfahren
betrifft daher nur den Vollzug der Untersuchungshaft. Der
diesbezüglich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass einer solchen
Anordnung nicht vorliegen.
2
Kann wie im vorliegenden Fall nicht
festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde von
vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so
sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später
aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu
versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; stRspr).
Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese
Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen. Das ist
hier nicht der Fall.
3
Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
hätte die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg, müsste
der Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde vorübergehend die von ihm beanstandeten
Einschränkungen beim Hofgang und Freizeitaufschluss
hinnehmen. Für den umgekehrten Fall, dass die
Justizvollzugsanstalt im Wege der einstweiligen Anordnung zu
Änderungen im Interesse des Beschwerdeführers verpflichtet
würde, obwohl sie die Hofgangs- und Aufschlusszeiten ohne
Verfassungsverstoß in der vom Beschwerdeführer beanstandeten
Weise organisiert hat, entstünde nach dem - insoweit
hypothetisch als richtig zu unterstellenden - Vortrag der
Justizvollzugsanstalt ein Mehraufwand, der nur zulasten der
Hofgangs- und Aufschlusszeiten anderer Gefangener aufgefangen
werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle
des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zugunsten des
Beschwerdeführers auch andere Gefangene in gleicher Lage
Entsprechendes verlangen könnten (zur Berücksichtigung des
Gesichtspunkts der Verallgemeinerbarkeit vgl. BVerfGE 34, 369
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 1870/07 -, NJW 2009, S.
661 m.w.N.). Diese Nachteile überwiegen die
Nachteile, die bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung
den Beschwerdeführer treffen, jedenfalls nicht so deutlich,
dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht
käme.
4
Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt
vorbehalten.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.