BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1430/02 -
der Frau P...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
17. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
die Beschwerdeführerin die Einlegungsfrist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt hat. Nach Zugang des
letztinstanzlichen Beschlusses am 25. Juli 2002 endete
die Frist am 26. August 2002 (§ 93 Abs. 1
Satz 2 BVerfGG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die
Verfassungsbeschwerde ging jedoch erst am 7. September
2002 ein.
3
Die offensichtlich aussichtslose
Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin hat Instanzenzug und
Einlegungsfrist nicht verlängert. Zur Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG besteht
kein Anlass. Es war der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin zuzumuten, rechtzeitig (gegebenenfalls
parallel zu ihrer Gegenvorstellung) Verfassungsbeschwerde
einzulegen (vgl. Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 93
Rn. 22 f., § 90 Rn. 93).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.