BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1430/11 -
des Herrn F…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 800 € (in Worten:
achthundert Euro) auferlegt.
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1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
einen Beschluss, der die Fortdauer seiner Unterbringung im
Maßregelvollzug anordnet. Er behauptet, hierdurch in seinen
Rechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG sowie Art. 3
GG verletzt zu sein.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Zur notwendigen
Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die
substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen
Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl.
BVerfGE 108, 370 ). Dabei muss aufgezeigt werden,
inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete
Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84
).
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3. Die Verfassungsbeschwerde enthält lediglich
pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und die
angegriffenen Entscheidungen und verkennt, dass es nicht
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist,
verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen
Schriftsätzen herauszusuchen (BVerfGE 80, 257 ;
83, 216 ). Die gebotene Auseinandersetzung mit dem
Inhalt der angegriffenen Entscheidungen und der
entsprechenden Verfassungsrechtslage fehlt vollständig.
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1. Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr
beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Der Bevollmächtigte des
Beschwerdeführers hat die Voraussetzungen der Zulässigkeit
einer Verfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren Wortlaut
des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und der § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG ergeben, so eklatant missachtet,
dass sie als missbräuchlich zu beurteilen ist.
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Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das
Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und -
wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das
Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen,
dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch an
gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende
Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B.
BVerfGK 3, 219 ). Von einem Rechtsanwalt
ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen
Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde
auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung
entsprechend verhält. Unterlässt er dies in vorwerfbarer
Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer Gebührenbelastung
nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR
1584/10 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2011 - 2 BvR 941/11
-, juris).
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2. In der vorliegenden Verfassungsbeschwerde
beschränkt sich der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf
die Erhebung unsubstantiierter Vorwürfe gegen die
Ausgangsgerichte, denen er in polemischer Weise
Willfährigkeit gegenüber den vermeintlichen Vorgaben der
Staatsregierung und damit eine erhebliche Verletzung ihrer
Dienstpflichten vorwirft, ohne sich auch nur im Ansatz um
eine Einordnung und Würdigung ihrer Entscheidungen zu
bemühen. Im Hinblick darauf ist die verhängte
Missbrauchsgebühr der Höhe nach angemessen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.