BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1431/07 -
des Herrn Dr. H...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. November 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer, Richter am Amtsgericht
Heidelberg, wendet sich gegen eine Änderung des
Geschäftsverteilungsplans, in deren Folge nicht er, sondern
ein anderer Richter des Gerichts mit den Aufgaben des
Vorsitzes des Jugendschöffengerichts betraut wurde.
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1. Nach dem bisherigen
Geschäftsverteilungsplan war der Beschwerdeführer unter
anderem zuständig für Jugendgerichtssachen. Nach dem
Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden des
Jugendschöffengerichts teilte die Direktorin des Amtsgerichts
mit, dass in der anstehenden Präsidiumssitzung über eine
Änderung der Geschäftsverteilung beschlossen werden solle,
und gab Gelegenheit, Veränderungswünsche zu äußern. Der
Beschwerdeführer nahm hierauf umfassend zum künftigen
Zuschnitt jugendstrafrechtlicher Zuständigkeiten beim
Amtsgericht Heidelberg Stellung und bekundete seinen Wunsch
an der Übernahme des Vorsitzes des
Jugendschöffengerichts.
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2. Das Präsidium des Amtsgerichts Heidelberg
beschloss am 18. Juli 2005 in geheimer Abstimmung, den
Geschäftsverteilungsplan unter anderem dahingehend zu ändern,
dass RiAG O. und nicht der Beschwerdeführer die Stelle des
Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts übernimmt. Zuvor
wurde beschlossen, mit Ausnahme des Tagesordnungspunkts
„Besetzung Jugendschöffengericht“, richteröffentlich zu
tagen.
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3. Einen als solchen umgedeuteten Antrag nach
§ 123 VwGO auf Feststellung, dass über die Besetzung des
Jugendschöffengerichts erneut entschieden werden muss, lehnte
das Verwaltungsgericht Karlsruhe mangels Anordnungsanspruch
und –grund mit Beschluss vom 19. August 2005 ab. Die
hiergegen eingelegte Beschwerde wies der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom
27. Oktober 2005 zurück. Die streitgegenständliche Maßnahme
sei nicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu
messen. Selbst bei einer das verliehene statusrechtliche Amt
nicht verändernden Versetzung sei, ausgehend von seinem
Zweck, öffentliche Ämter dem besten Bewerber zu übertragen,
Art. 33 Abs. 2 GG nicht anwendbar. Nichts anderes könne
für eine vorliegend gegebene Umsetzung gelten. Der Umstand,
dass die Entscheidung des Präsidiums in einer nicht
richteröffentlichen Sitzung fiel, begegne keinen Bedenken.
Hierdurch bestünde die Möglichkeit, in freier Rede und
Gegenrede Argumente auszutauschen, und werde das
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gewahrt. Die dies
regelnde Vorschrift des § 21e Abs. 8 GVG sei unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unbedenklich. Aus diesen
Erwägungen folge auch keine Begründungspflicht der
Entscheidungen des Präsidiums. Da die Maßnahme einer
Umsetzung entspreche, bestehe ein weites Ermessen im Rahmen
der Zuweisung der Geschäfte. Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf fehlerfreien
Ermessensgebrauch - welches aus der richterlichen
Unabhängigkeit folge und vor dem Hintergrund des
Willkürverbotes bestehe - verletzt worden sei, lägen
nicht vor. Die entsprechende Klage im Hauptsacheverfahren
wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 17.
Januar 2006 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte
der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss
vom 4. Juni 2007 ab.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Das Prinzip der Bestenauslese gelte
bei allen Entscheidungen zur Stellenbesetzung im öffentlichen
Dienst, vor allem wenn sich, wie im vorliegenden Fall, drei
Kandidaten bewerben. Unter Heranziehung der Grundsätze bei
der Konkurrentenklage handele es sich nicht um eine bloße
Umsetzung. Es gehe gleichzeitig auch um eine Besetzung einer
Stelle. Die Vorschrift des § 37 JGG schränke bei der
Stellenbesetzung das Ermessen ein. Aufgrund seiner bisherigen
Tätigkeit sei er besser als der ausgewählte Mitbewerber
qualifiziert.
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Die Regelung des § 21e Abs. 8 GVG sei
nicht verfassungsgemäß angewandt worden. Es könne nicht im
Ermessen stehen und einer nicht richteröffentlich zu
treffenden Mehrheitsentscheidung unterliegen, die
Richteröffentlichkeit herzustellen, da hierdurch eine
Kontrolle durch die Betroffenen unmöglich gemacht werde. Zur
Sicherung von deren Rechten auf Information und rechtliches
Gehör seien wenigstens die Betroffenen zu der entsprechenden
Beratung des Präsidiums hinzuzuziehen. Die durch den
Ausschluss der Richteröffentlichkeit bewirkte
Unkontrollierbarkeit der Entscheidung sei daher willkürlich.
Durch die fehlende Hinzuziehung zur Präsidiumssitzung sei der
Beschwerdeführer zudem in seinem grundrechtsgleichen Recht
auf rechtliches Gehör verletzt. Durch sein
Bewerbungsschreiben sei er nicht ausreichend angehört worden,
da er gegen Kritikpunkte in der Präsidiumssitzung nicht
vorgehen konnte.
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Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96,
245 ). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Durch die Änderung der Geschäftsverteilung
des Amtsgerichts Heidelberg infolge des angegriffenen
Präsidiumsbeschlusses ist der Beschwerdeführer nicht in
seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Zwar kann
die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Geschäften einen
Richter in seinen Rechten verletzen. Zur Klärung dieser Frage
steht ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 3. Dezember 1990 – 2 BvR 785/90, 2 BvR 1536/90 -, DRiZ
1991, 100). Jedoch fällt vorliegend die Maßnahme des
Präsidiums nicht in den Schutzbereich des grundrechtsgleichen
Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG.
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a) Dieser gewährt jedem Deutschen ein
grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung. Der Grundsatz der Bestenauslese ist demnach von der
Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, 54
; BVerwGE 122, 237 ). Art. 33 Abs.
2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der
bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen
Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität
gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt er dem
berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen
Fortkommen Rechnung (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9
AZR 492/06 -, juris).
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b) Entscheidet sich der Dienstherr, eine
Stelle nicht unbeschränkt auszuschreiben, sondern im Wege der
Versetzung oder Umsetzung zu besetzen, ist das hiernach
durchzuführende Auswahlverfahren nicht an den Maßstäben des
Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Dem Dienstherrn kommt eine
Organisationsfreiheit zu, wie er offene Stellen besetzen
will. Dabei hat er nach pflichtgemäßem Ermessen das Recht,
zwischen Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu wählen.
Entscheidet er sich, eine offene Stelle durch vorhandene
Bewerber zu besetzen, und ist damit kein beruflicher Aufstieg
von Bewerbern aus niedrigeren Besoldungsgruppen und keine
Statusveränderung verbunden, ist er nicht gehalten, diese
Maßnahme an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG
auszurichten. Mit Ausnahme statusrechtlicher Veränderungen im
Hinblick auf das vom Beamten innegehaltene Amt ist
Art. 33 Abs. 2 GG bei entsprechenden dienstlichen
Maßnahmen grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. hierzu BVerwGE
122, 237 ; BVerwGE 95, 73 ; so nunmehr
auch BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 492/06 -,
juris). Dies gilt auch im Rahmen der Tätigkeit des in
richterlicher Unabhängigkeit handelnden Präsidiums eines
Gerichts. Dieses nimmt im richterlichen Bereich die konkrete
Aufgabenzuweisung entsprechend der Tätigkeit des Dienstherrn
im Bereich der Beamten wahr. Hiernach ist das Präsidium eines
Gerichts im Falle einer bloßen Änderung der
Geschäftsverteilung nicht gehalten, diese Maßnahme an den
Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten.
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2. Die Maßnahme des Präsidiums unterliegt
vielmehr den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen
Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 47/73 -,
NJW 1976, 1224 ; vgl. für den Fall der Abordnung
eines Beamten BVerfGK 5, 250 ; im Falle
einer Umsetzung vgl. BVerwGE 60, 144 ;).
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Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzen dieses
pflichtgemäßen Ermessens nicht beachtet wurden, sind nicht
ersichtlich. Wird bei einem Amtsgericht infolge Ausscheidens
eines Richters eine Stelle und damit ein bestimmter
Tätigkeitsbereich eines Richters am Amtsgericht frei, muss es
dem Präsidium möglich sein, in kurzer Zeit die Stelle zu
besetzen. Erfolgt etwa – anders als vorliegend – keine
Zuweisung eines Richters als Ersatz für den Ausgeschiedenen,
bedarf es im öffentlichen Interesse an einer
funktionstüchtigen Rechtspflege zeitnaher Entscheidungen über
die Umverteilung des richterlichen Arbeitspensums. Dabei
wurde die das Ermessen mitbestimmende Regelung des § 37
JGG, welche Anforderungen an die Person des Jugendrichters
stellt, beachtet. Auch der dem Beschwerdeführer vorgezogene
Bewerber verfügt über entsprechende Kenntnisse aus seiner
Zeit als Jugendstaatsanwalt und ehemaliger Vorsitzender eines
Jugendschöffengerichts. Eines Eignungsvorsprungs in seiner
Person bedarf es hingegen nicht.
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3. Die Beratung des Präsidiums in nicht
richteröffentlicher Sitzung zur Aufstellung des
Geschäftsverteilungsplans ist nicht ermessensfehlerhaft. Das
Verfahren wurde vor dem Hintergrund sachlicher Erwägungen
durchgeführt, so dass kein Verstoß gegen das dem
pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums Grenzen ziehende
Willkürverbot vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.
März 1982 – 9 CB 1076/81 -, NJW 1982, 2274; VGH München,
Beschluss vom 12. Juli 1993 – 20 CE 93.1589 -, NJW 1994, 2308
).
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Bei der Beratung und Beschlussfassung über die
Geschäftsverteilung werden die Mitglieder des Präsidiums in
richterlicher Unabhängigkeit tätig (BGHZ 46, 147
; BGH, Urteil vom 7. April 1995 – RiZ (R)
7/94 -, NJW 1995, 2494). Dabei ist das Verfahren des
Präsidiums im Gesetz nur lückenhaft geregelt und somit im
Übrigen – im gesetzlichen Rahmen – dessen eigenem
pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. BGHSt 12, 227
; BGH, Urteil vom 7. April 1995 – RiZ (R)
7/94 -, NJW 1995, 2494; BVerwG, Beschluss vom 18. März 1982 –
9 CB 1076/81 -, NJW 1982, 2274). Das Präsidium kann somit in
weitem Rahmen selbst das von ihm anzuwendende Verfahren
gestalten.
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Der Umstand, dass das Präsidium vorliegend von
der Möglichkeit der Zulassung von Richtern nach § 21e
Abs. 8 Satz 1 GVG beim Tagungsordnungspunkt „Besetzung des
Jugendschöffengerichts“ keinen Gebrauch gemacht hat, ist
nicht zu beanstanden. Bereits aus dem Wortlaut von § 21e
Abs. 8 Satz 1 GVG folgt, dass die Richteröffentlichkeit die
Ausnahme darstellt und besonderer Zulassung bedarf. Auch im
Übrigen ergibt sich aus den die Verschwiegenheitspflicht von
Richtern regelnden Vorschriften, dass die Meinungsbildung in
Gremien, welche unter dem Schutz der richterlichen
Unabhängigkeit handeln, grundsätzlich nicht öffentlich
erfolgt. Dies gilt entsprechend für die der Unabhängigkeit
der richterlichen Tätigkeit gleichgestellte
Aufgabenwahrnehmung des Präsidiums. So regelt § 193 GVG
die Anwesenheit und Verschwiegenheitspflicht der Personen,
welche bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein können.
In § 43 DRiG ist bestimmt, dass der Richter über den
Hergang bei der Beratung und Abstimmung im Rahmen Recht
sprechender Tätigkeit auch nach Beendigung des
Dienstverhältnisses zu schweigen hat. Hieraus wird ein
gesetzgeberisches Leitbild deutlich, wonach die richterliche
Meinungsbildung in Gremien nur den zugehörigen
Gremienmitgliedern zur Kenntnis zu gelangen hat und hiervon
die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies
erlaubt eine unbeeinflusste, sich in freier Rede und
Gegenrede unter Umständen erst entwickelnde Meinungsbildung.
Besondere Gründe, welche es gerade im Fall der Besetzung des
Jugendschöffengerichts geboten hätten, die Bewerber im Rahmen
der Beratung zuzulassen, sind nicht gegeben. Zur Sicherung
der Rechte der von einer Änderung der Geschäftsverteilung
Betroffenen statuiert § 21e Abs. 5 GVG deren Anhörung.
Den Belangen eines im Ergebnis nicht berücksichtigten
Bewerbers ist grundsätzlich dadurch Genüge getan, dass ihm
gemäß § 21e Abs. 2 GVG vor der Geschäftsverteilung
Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Dies war auch
vorliegend geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass die
Präsidiumsmitglieder diese Äußerung nicht bedacht haben, sind
nicht gegeben.
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Mit der grundsätzlich nicht bestehenden
Pflicht zur Beratung in öffentlicher Sitzung einher geht der
Umstand der fehlenden Notwendigkeit, die Entscheidung des
Präsidiums gegenüber den Betroffenen zu begründen. Hierdurch
wird – ebenso wie durch die Regelungen zur Öffentlichkeit der
Sitzung – im Interesse der Unabhängigkeit der Mitglieder des
Präsidiums verhindert, dass Abstimmungsergebnis und
-verhalten bekannt wird. Eine Begründung ist weder zur
Wahrung effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten durch einen von
der Abstimmung Betroffenen geboten noch hindert deren Fehlen
das Gericht, die Entscheidung auf Ermessensfehler
nachzuprüfen (vgl. zur Beschlussfassung in einem
Richterwahlausschuss BVerfGE 24, 268 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai
1998 – 2 BvR 159/97 -, NJW 1998, 2592). Anders als
statusverändernde Maßnahmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 – 2 BvR
206/07 –, juris, Rn. 20), bedürfen gerichtsinterne Handlungen
wie die streitgegenständliche daher grundsätzlich keiner
Begründung.
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4. Der Beschwerdeführer wurde schließlich auch
nicht in seiner persönlichen Unabhängigkeit, Art. 97
Abs. 2 GG, welche als hergebrachter Grundsatz des
richterlichen Amtsrechts dem Schutz des Art. 33 Abs. 5
GG unterfällt (vgl. Detterbeck in: Sachs, GG, 4. Aufl.,
Art. 97 GG, Rn. 7), verletzt. Von diesem Schutz erfasst
wird neben den in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich
genannten Handlungen jede Maßnahme, die materiell einer
Entlassung, einer dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung
oder einer Versetzung in den Ruhestand gleichkommt, durch
welche also faktisch dasselbe wie durch eine der in
Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG genannten förmlichen Maßnahmen
erreicht wird (BVerfGE 17, 252 ). Zwar hat ein
Richter keinen Anspruch auf die Entscheidung eines nach der
Geschäftsverteilung zu seiner Zuständigkeit gehörenden
Rechtsstreits (vgl. BVerfGE 15, 298 ). Jedoch ist
es dem Präsidium verwehrt, einen planmäßig bei einem Gericht
ernannten Richter als für die Rechtsprechung dieses Gerichts
untragbar, völlig ungeeignet oder unzumutbar zu qualifizieren
und aus diesem Grund von der Rechtsprechung fernzuhalten
(vgl. BVerfGE 17, 252 ). Solche nicht auf
sachgerechten Erwägungen beruhenden Zielsetzungen waren
vorliegend nicht Gegenstand der Änderung des
Geschäftsverteilungsplans. Wie sich aus § 21e GVG
ergibt, obliegt dem Präsidium die jährliche Aufstellung des
Geschäftsverteilungsplans, so dass ein Richter vor einer
Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell
geschützt ist. In dieser jährlich zu treffenden, der
Verwirklichung des zu Gunsten der Prozessparteien in
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Rechts auf den
gesetzlichen Richter dienenden Festlegung kann daher, ohne
dass besondere Umstände hinzukommen, kein Eingriff in die
richterliche Unabhängigkeit gesehen werden (vgl. OVG Hamburg,
Beschluss vom 19. September 1986 – Bs V 144/86 –, NJW 1987,
1215 ).
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.