BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1432/11 -
des Herrn S…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; auch im
Übrigen ist die Annahme nicht angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter
Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG) unzulässig.
2
Der Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht
aus sich heraus verständlich und entspricht daher nicht den
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde.
Insbesondere ist eine Entscheidungserheblichkeit des geltend
gemachten Gehörsverstoßes (vgl. BVerfGE 7, 239 ;
89, 381 ; stRspr) nicht ausreichend
dargelegt.
3
Ungeachtet des Umstandes, dass Art. 103
Abs. 1 GG regelmäßig verletzt ist, wenn das Gericht einem
Verfahrensbeteiligten vor einer für ihn ungünstigen
Entscheidung keine Gelegenheit gibt, sich zu der im Verfahren
abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2
BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -,
juris; vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris), kommt
daher eine stattgebende Entscheidung nicht in Betracht.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.