BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1434/10 -
des Herrn D ... ,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits
unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht
gewahrt ist. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, über das
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus
alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um
Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen
(vgl. BVerfGE 107, 257 ; 110, 1 ;
stRspr).
2
Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, ob er
den vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichneten Weg
beschritten hat, nachträglich einen Antrag nach § 12
Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der
damals geltenden Fassung zu stellen und auf diesem Weg eine
Kostenerstattung herbeizuführen. Zugleich lässt sich seinen
Ausführungen aber auch nicht entnehmen, dass beziehungsweise
warum er diese Vorgehensweise für nicht zielführend hält.
Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in der pauschalen
Behauptung, dass der grundsätzliche Ausschluss nicht
verschreibungspflichtiger Medikamente von der
Beihilfefähigkeit verfassungswidrig sei. Damit genügt die
Verfassungsbeschwerde zugleich nicht den gemäß § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an sie zu
stellenden Substantiierungsanforderungen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.